Instandhaltung / Wartung / Inspektion / FM

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Als haushaltsnahe Dienstleistungen werden allgemein jene Tätigkeiten angesehen, die im privaten Haushalt durch die Haushaltsmitglieder selbst oder durch fremde Dienstleister oder Agenturen ausgeführt werden. Was im Einzelnen zu den Dienstleistungen zählt, wird in der Anlage in den seit 2010 herausgegebenen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen mit Beispielen in der Anlage aufgeführt, zuletzt im BMF-Schreiben vom 9. November 2016.
Haushaltsnahe Dienstleistungen müssen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen. Inzwischen wird der Begriff "im Haushalt" umfangreicher betrachtet und künftig auch das angrenzende Grundstück mit einbezogen, sofern die Leistungen dem eigenen Grundstück dienen.
Zu den haushaltsnahen steuerlich begünstigten Dienstleistungen rechnen allgemein:
  • Gartenpflegearbeiten (Rasen mähen und Hecken schneiden),
  • Reinigungsleistungen in der Wohnung sowie der Fenster,
  • Hausmeister und Hauswarttätigkeiten,
  • Hausreinigung,
  • Laubentfernung,
  • Pflege der Außenanlagen und Straßenreinigung,
  • Winterdienst.
Keine haushaltsnahen Dienstleistungen sind solche, die zwar im Haushalt des Leistungsempfängers als Steuerpflichtigen ausgeübt werden, aber keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben. Nicht hinzuzurechen sind auch die personenbezogenen Dienstleistungen wie Frisörleistungen u. a.
Zu unterscheiden und abzugrenzen sind die haushaltsnahen Dienstleistungen auch von den haushaltsnahen Handwerkerleistungen wie für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Sie gehören nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen.
Mit Bezug auf § 35a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) können die Arbeitskosten der haushaltsnahen Dienstleistungen als Steuerermäßigungen des Steuerpflichtigen als Leistungsempfänger im Umfang von 20 % angesetzt werden, jedoch höchstens mit 4.000 € im Jahr.
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