Instandhaltung / Wartung / Inspektion / FM

Handwerkerleistungen

Als Handwerkerleistungen gelten handwerkliche Tätigkeiten und Leistungen, die im privaten Bereich im Rahmen eines Haushalts im Inland oder eines EU-Haushalts des Steuerpflichtigen bzw. in seiner Wohnung ausgeführt werden, speziell für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Gemeint sind damit haushaltsnahe Handwerkerleistungen gemeint. Sie werden öffentlich gefördert und gelten bei der Einkommensteuer des Empfängers als steuerbegünstigte Handwerkerleistungen Nicht gleichzusetzen sowie abzugrenzen sind diese Leistungen von den haushaltsnahen Dienstleistungen, die im privaten Haushalt durch die Haushaltsmitglieder selbst oder durch fremde Dienstleister ausgeführt werden. Unter den verlinkten Begriffen werden weiterführende Aussagen getroffen.
Welche Leistungen im Einzelnen hinzuzurechnen sind und unter die steuerliche Vergünstigung fallen können, wurde seit 2010 in Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen ausgeführt, zuletzt überarbeitet mit den Aussagen und Beispielen im BMF-Schreiben vom 9. November 2016. Zugleich wird künftig der Begriff "im Haushalt" erweitert und mit Einschluss auch eines angrenzenden Grundstücks angesehen, so z. B. daraus ableitend die Lohnkosten für den Winterdienst auf Gehwegen, Hausanschlusskosten für die Ver- und Entsorgung u. a. als Handwerkerleistungen.
Beim Bezug auf den Haushalt ist es unwichtig, ob die Handwerkerleistungen regelmäßig erforderlich sind oder nur in kleinerem Umfang wie für Ausbesserungsarbeiten anfallen, die selbst von Haushaltsmitgliedern erbracht werden. Auch kann es sich dabei neben Erhaltungs- auch um Neubauleistungen handeln.
Die steuerliche Vergünstigung gilt für Mieter von Wohnungen und für Eigentümer einer für Mietzwecke genutzten Wohnung jährlich in Höhe von 20 % der Arbeitskosten der haushaltsnahen Handwerkerleistungen, jedoch bis zu einem Höchstbetrag von 1.200 € nach § 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Diese Beträge gelten haushalts- und nicht personenbezogen. Die steuerliche Begünstigung bleibt dann ausgeschlossen, wenn für die Leistungen zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.
Handelt es sich demgegenüber um haushaltsnahe Dienstleistungen, dann können nach § 35a Abs. 2 im EStG die Arbeitskosten auf Antrag mit 20 % als Steuerermäßigungen für den Leistungsempfänger, jedoch mit höchstens 4.000 € im Jahr angesetzt werden.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Handwerkerleistungen"

Auszug im Originaltext aus DIN 77800 (2024-12)
6.1 Grundleistungen/allgemeine Serviceleistungen 6.1.1 AllgemeinesDer Serviceträger ist für die Bereitstellung der Grundleistungen verantwortlich. Allerdings darf er Subauftragnehmer einbinden (externe Dienstleister).Grundleistungen müssen bereitg...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
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