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Haushaltsnahe Handwerkerleistungen

Handwerkerleistungen können öffentlich gefördert und zur Einkommensteuer des Empfängers begünstigt werden. Das gilt insbesondere für bauhandwerkliche Leistungen, beispielsweise für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Die Leistungen müssen jedoch in einem inländischen oder EU-Haushalt erbracht worden sein. Dabei ist es unwichtig, ob die Leistungen regelmäßig erforderlich sind oder nur in kleinerem Umfang wie für Ausbesserungsarbeiten anfallen.
Die steuerliche Vergünstigung gilt für Mieter von Wohnungen und für Eigentümer einer für Mietzwecke genutzten Wohnung jährlich in Höhe von 20 % der Arbeitskosten der haushaltsnahen Handwerkerleistungen, jedoch bis zu einem Höchstbetrag von 1.200 € nach § 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Diese Beträge gelten haushalt- und nicht personenbezogen.
Nicht begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten einer Neubaumaßnahme, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen. Ebenfalls gehören nicht dazu Tätigkeiten, die der Wertermittlung dienen.
Die Steuerbegünstigung ist zu beantragen. Welche Leistungen im Einzelnen noch unter die Begünstigung fallen können, wird seit 2010 in Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen mit Beispielen in der Anlage aufgeführt, zuletzt im BMF- Schreiben vom 9. November 2016. Inzwischen wird der Begriff "im Haushalt" umfangreicher betrachtet und künftig auch das angrenzende Grundstück mit einbezogen, sofern die Handwerksleistungen dem eigenen Grundstück dienen wie Hausanschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsnetze u. a.
Beispielsweise gelten als absetzbare Handwerkerleistungen laut Anlage des BMF-Schreibens:
  • Reparatur und Austausch von Fenstern, Türen und Böden,
  • Arbeiten an den Außen- und Innenwänden, am Dach und an der Fassade, an Bodenbelägen sowie an Zu- und Ableitungen,
  • Außenanlagen, Errichtung von Wegen und Zäunen,
  • Abwasserentsorgung und Abflussrohrreinigung, Dichtheitsprüfung von Abwasseranlagen,
  • Brandschadensanierung,
  • Terrassenüberdachung,
  • Wartung, Reparatur und Austausch von technischen Anlagen wie Heizung sowie Elektro-, Gas- und Wasserinstallation einschließlich Hausanschlüsse,
  • Hausschwammbeseitigung,
  • Feuerstättenschau,
  • Modernisierungen im Bad und in der Küche,
  • Kellerschachtabdeckungen und Kellerausbau,
  • Gartenarbeiten und -gestaltung,
  • Graffitibeseitigung,
  • Mauerwerksanierung,
  • Aufstellen und Abbau von Baugerüsten.
Haushaltsnahe Handwerkerleistungen können selbst noch dann als solche gelten und steuerbegünstigt sein, wenn ein Bewohner in seinen Haushalt nach einem Neu- oder Umbau einzieht und danach noch Handwerkerleistungen zur Schaffung weiterer Wohn- und Nutzflächen ausführen lässt. Dafür muss aber der Tag des Einzugs nachweisbar sein, beispielsweise durch Umzugsrechnung oder Meldebestätigung bei der Behörde. Als solche Handwerkerleistungen können beispielsweise noch in Frage kommen:
  • Anstrich der Außenwände,
  • notwendige Maler- und Tapezierarbeiten,
  • Ausbau des Dachraums,
  • Einbau eines Kamins,
  • Pflasterung der Wege auf dem Grundstück,
  • die Anlage eines neuen Gartens,
  • Umzäunung des Grundstücks,
  • Errichtung eines Carports oder einer Garage.
Ausgenommen von der Vergünstigung sind jedoch alle öffentlich geförderten Handwerkerleistungen, für die zinsverbilligte Kredite oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.
Das leistungsausführende Unternehmen hat eine Rechnung auszustellen. Dabei ist nicht unmittelbar erforderlich, dass die Leistungen von einem Handwerksbetrieb ausgeführt werden, der in der Handwerksrolle eingetragen ist. Mit der Ausführung der Leistungen können auch kleine Handwerksbetriebe und beispielsweise Unternehmergesellschaften beauftragt werden.
Haushaltsnahe Handwerkerleistungen sind jedoch von haushaltsnahen Dienstleistungen zu unterscheiden. Letztere werden meistens von selbstständigen Dienstleistern oder auch von privaten Haushaltsmitgliedern ausgeführt. Sie sind ebenfalls steuerbegünstigt, jedoch zu einem anderen Betrag. Die Arbeitskosten der haushaltsnahen Dienstleistungen können nach § 35a Abs. 2 im EStG auf Antrag mit 20 % als Steuerermäßigungen für den Leistungsempfänger, jedoch mit höchstens 4.000 € im Jahr angesetzt werden.
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