Baubetrieb/Bauunternehmen

Insolvenzanfechtung zu Bauunternehmen

Kann ein Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen, wird eine Insolvenz vorliegen. Die daraufhin zu treffenden Veranlassungen maßgebend in Deutschland sind nach der zum 01.01.1999 in Kraft getretenen Insolvenzordnung (InsO) und nachfolgenden Änderungen zu treffen. In Verbindung dazu stehen die Reglungen zur Insolvenzanfechtung auf Grundlage des Anfechtungsgesetzes vom 5. Oktober 1994 (in BGBl. I S. 2911). Letzte Änderungen zur Insolvenzanfechtung wurden bestimmt in Artikel 3 im "Gesetz zur Verbesserung der Rechtsicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz vom 29. März 2017", veröffentlicht im BGBl. I Nr. 16, S. 654 und seit 5. April 2017 in Kraft.
Als wesentliche Änderungen im aktualisierten Anfechtungsgesetz sind hervorzuheben:
  • Verkürzung zur Frist, innerhalb derer Zahlungen zurückgefordert werden dürfen, von vorher 10 auf nunmehr 4 Jahre (neu § 3, Abs. 2),
  • An die Stelle einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners tritt die eingetretene, wenn die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährte oder ermöglichte (neu § 3 Abs. 3).
  • Eine Gesamtschuld nur zu verzinsen ist, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 BGB vorliegen, wobei ein darüberhinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldanspruchs ausgeschlossen ist (Anfügung zu § 11 Abs.1).
  • Zu bereits vor dem 5. April 2017 geltend gemachten Anfechtungsfällen sind noch die vorherigen Vorschriften anzuwenden (nach § 20, Abs.4).
Durch die Änderungen zur Insolvenzanfechtung werden die Möglichkeiten des Insolvenzverwalters eingeschränkt. Für ein nicht insolventes Bauunternehmen ist es beispielsweise von Vorteil, dass es bei Zahlungen an einen später insolventen Vertragspartner nicht mehr 10 Jahre lang rechnen muss, vom Insolvenzverwalter zur Rückzahlung erhaltener Beträge aufgefordert zu werden.
Demgegenüber können sich die aktualisierten Vorschriften für ein insolventes Bauunternehmen auch nachteilig auswirken, beispielsweise infolge höherer Haftungsrisiken für die Leitung dieses Unternehmens in Verbindung mit den Regelungen zur Bauforderungssicherung. Nach der vorherigen Regelung zur Insolvenzanfechtung war die Leitung des Bauunternehmens nicht haftbar für die ordnungsgemäße Verwendung von "Baugeld ", falls eine Zahlung durch das Bauunternehmen gemäß Bauforderungssicherung bereits beispielsweise an Baustofflieferanten oder Nachunternehmer geleistet wurde. Diese war durch den Insolvenzverwalter nicht anfechtbar.
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