Baurecht / BGB

Lieferantenregress

Der Lieferantenregress wurde in Verbindung mit Änderungen zur kaufrechtlichen Mängelhaftung ab 2018 mit Einfügung der §§ 445a und 445b im BGB über den Verbrauchsgüterverkauf hinaus erweitert. Die neue Vorschrift gilt nunmehr auch für alle Kaufverträge bis zum Unternehmer am Ende der Lieferkette für neu hergestellte Sachen, speziell bei der Vertragsbeziehung mit einem Verbraucher bis zu einem Werkvertrag.
Der Verkäufer kann nach § 445a Abs. 1 BGB beim "Verkauf einer neu hergestellten Sache von dem Verkäufer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Käufer zu tragen hatte, wenn der vom Käufer geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Verkäufer vorhanden war". Die Regressregelungen gelten folglich entsprechend in der gesamten Lieferkette. Auch sind Fristsetzungen, z. B. für Rücktritte u. a., in der Lieferkette nicht erforderlich.
Die Ansprüche für einen Ersatz von Aufwendungen verjähren nach § 445b Abs. 1 BGB in 2 Jahren ab Anlieferung der Sache durch den Lieferanten an den Unternehmer, in der vorherigen Lieferkette jeweils ab Ablieferung entsprechend der jeweiligen Vertragsregelung. Weiterhin endet die Ablaufhemmung in der Lieferkette 5 Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant die Sache dem Verkäufer abgeliefert hat.
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