Baurecht / BGB

Verbrauchsgüterverkauf

Im Rahmen der Modernisierung des Schuldrechts und der Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie wurden spezifische Vorschriften zum Verbrauchsgüterverkauf in einem gesonderten Untertitel 3 in den §§ 474 bis 479 BGB ab 2018 aufgenommen. Danach sind Verbrauchsgüterkäufe gemäß § 474 Abs. 1 BGB Verträge, "durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft". Der Verbraucher trägt die Beweislast, dass er ein solcher ist. Im weiteren Sinne gilt dies auch für einen Vertrag, wenn er neben dem Verkauf der beweglichen Sache noch die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat. Nicht einzubeziehen sind gebrauchte Sachen, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung verkauft werden.
Die für den Verbrauchgüterverkauf maßgebenden Vorschriften werden neu im § 475 BGB ausgeführt. Speziell im Abs. 6 im § 475 BGB wird ausgesagt, dass dem Verbraucher ein Anspruch auf Vorschuss für Aufwendungen zusteht, die ihm ggf. im Rahmen der Nacherfüllung entstehen und die vom Unternehmer zu tragen sind. Wurde eine Vereinbarung zum Kauf vor Mitteilung eines Mangels zur Sache an den Unternehmer getroffen, die nachteilig für den Verbraucher ist, kann sich der Unternehmer nach § 476 Abs. 1 BGB nicht darauf berufen. Das gilt analog auch für Gewährleistungsrechte, die für den Verbraucher als Käufer nicht eingeschränkt werden dürfen.
Die Vorschrift zur Beweislastumkehr findet sich neu in § 477 BGB. Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
Für den Rückgriff des Unternehmers finden sich Regelungen in den Sonderbestimmungen des § 478 BGB. Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterverkauf, dann beginnt die Frist mit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher.
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