Lohn / Tarif / Rente

Mängelrüge bei Leistungslohn

Für die Ausführung von Bauleistungen im Leistungslohn sollten die Bestimmungen im "Rahmentarifvertrag für Leistungslohn im Baugewerbe vom 29. Juli 2005" herangezogen und eingehalten werden. Kommt eine Leistungsvereinbarung für den Leistungslohn mit einer Leistungsgruppe als Arbeitskolonne zustande, dann sind die auszuführenden Arbeiten sach-, fach- und termingerecht gemäß der vereinbarten Leistungsbeschreibung von der Gruppe auszuführen.
Dem Bauunternehmen als Arbeitgeber fällt dabei die Aufgabe zu, die Arbeiten im Leistungslohn bis zu ihrer Fertigstellung laufend zu kontrollieren. Sofern die Arbeiten nicht sach- und fachgerecht erfolgten, sind die Mängel vom Arbeitgeber unverzüglich zu rügen. Zugleich ist die Gruppe aufzufordern, die Mängel zu beseitigen. Mit Bezug auf § 7 Abs. 2 des RTV-Leistungslohn ist die Rüge nach 10 Arbeitstagen jedoch ausgeschlossen, gerechnet vom Zeitpunkt, an dem der Mangel vom Arbeitgeber erkannt wurde oder hätte erkannt werden können. Danach erlischt der Anspruch auf Mängelbeseitigung.
Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen der Leistungsgruppe und dem Arbeitgeber hinsichtlich der sach- und fachgerechten Ausführung auf, sollte der Zustand der Bauausführung mit Bezug auf § 7 Abs. 3 RTV-Leistungslohn durch eine gemeinsame Baustellenbesichtigung festgestellt werden, ggf. durch Hinzuziehung eines Mitglieds der Betriebsvertretung. Die Einladung ist durch den Arbeitgeber mit einer angemessenen Frist und Angabe von Beanstandungen vorzusehen. Das Ergebnis der Baustellenbesichtigung mit Zustandsfeststellung der Bauausführung ist zu protokollieren. An die Feststellungen sind die Partner gebunden, selbst wenn ein Beteiligter ohne zwingenden Grund nicht an der Baustellenbesichtigung teilgenommen hat.
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