Lohn / Tarif / Rente

Mängelbeseitigung bei Leistungslohn

Wird mit einer Arbeitskolonne als Leistungsgruppe die Arbeit nach Leistungslohn für die Erbringung der Bauleistungen vereinbart, dann sind dazu die Bedingungen vor Aufnahme der Arbeiten schriftlich zu vereinbaren. Grundlagen liefert der "Rahmentarifvertrag für Leistungslohn im Baugewerbe vom 29. Juli 2005". Die Bestimmungen des RTV-Leistungslohn sollten bei der Arbeit nach Leistungslohn herangezogen und eingehalten werden.
Erfolgte die Bauausführung durch die Leistungsgruppe nicht sach- und fachgerecht und erfolgte daraufhin eine Mängelrüge bei Leistungslohn durch das Bauunternehmen als Arbeitgeber, dann sind die gerügten Mängel durch einwandfreie Nacharbeit vom Arbeitnehmer oder von der Leistungsgruppe innerhalb einer angemessenen Frist ohne Vergütung und unter Übernahme der Selbstkosten für zusätzliches Material zu beheben. Mit der Mängelbeseitigung sollte mit Bezug auf § 7 Abs. 4 RTV-Leistungslohn innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Zugang der Aufforderung zur Mängelbeseitigung bzw. nach Klärung von eventuellen Meinungsverschiedenheiten begonnen werden.
Erfolgt die Mängelbeseitigung von der Leistungsgruppe nicht fristgerecht oder wird mit der Mängelbeseitigung nicht fristgerecht begonnen, so kann der Arbeitgeber die Mängelbeseitigung vornehmen. Das gilt ebenfalls dann, wenn die Nacharbeiten nicht in einer angemessenen Frist erledigt werden. Die für die Nacharbeiten angefallenen Kosten sind der Leistungsgruppe zu berechnen.
Mit Bezug auf § 7 Abs. 5 RTV-Leistungslohn können als Kosten berechnet werden:
  • der tatsächliche Lohnaufwand zuzüglich eines angemessenen Zuschlags für lohngebundene Kosten,
  • der tatsächliche Aufwand an Stoffen, und zwar bewertet zu Einstandspreisen frei Baustelle.
Weitergehende Schadenansprüche bleiben unberührt.
Bauprofessor-Redaktion
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