Eine Leistungsbeschreibung definiert, welche Leistungen im Rahmen einer Baumaßnahme erbracht werden sollen. Sie ist die u. a. Grundlage für die Angebotsabgabe.
Was ist eine Leistungsbeschreibung?
Mittels einer Leistungsbeschreibung werden die auszuführenden Leistungen für ein Bauvorhaben eindeutig, vollständig sowie technisch richtig und erschöpfend beschrieben. Für ein Auftragsangebot ist wichtig, dass jeder Bieter die Bauleistung im gleichen Sinne versteht und zur Grundlage seiner Kalkulation macht. Das Bauunternehmen ist in der Ausführung zu der Leistung verpflichtet, die es bei Angebotsabgabe klar erkennen und kalkulieren kann. Alle preisbeeinflussenden Umstände sind anzugeben und für die Beschreibung verkehrsübliche Bezeichnungen heranzuziehen.
So ist eine Leistungsbeschreibung aufgebaut
Das sind Bestandteile einer Leistungsbeschreibung:
Die Baubeschreibung mit Aussagen zu Art, Form, Umfang sowie Anforderungen, die mit der Gestaltung eines daraufhin abzuschließenden Bauvertrags verbunden sind und sich unterscheiden nach einem abzuschließenden: Das Leistungsverzeichnis (LV), bestehend meistens aus den Vorbemerkungen zu den verschiedenen Leistungstiteln bzw. Gewerken sowie mit Beschreibung der einzelnen Teilleistungen.
Neben der Leistungsbeschreibung mit LV kann auch die Beschreibung mit Leistungsprogramm (LP) erfolgen. Sie wird oft als „funktionale“ Leistungsbeschreibung bezeichnet. Dabei wird vom Auftragnehmer oft die Erbringung auch von planerischen Leistungen erwartet. Das Leistungsprogramm (LP) muss auch alle für die Entwurfsbearbeitung und Angebotserstellung erforderlichen Angaben eindeutig und vollständig enthalten. Bei öffentlichen Baumaßnahmen ist die Beschreibung mit LV der Regelfall und die Ausschreibung mit LP meistens nur im Ausnahmefall vorzusehen. Das Aufstellen der Leistungsbeschreibung setzt in der Regel voraus, dass die Ausführungspläne aus der Bauplanung des Bauherrn als Auftraggeber sowie die Mengenberechnungen vorliegen, soweit sie nicht vom Bauunternehmen als Auftragnehmer selbst erstellt werden, beispielsweise bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung. Regelungen zu öffentlichen Bauaufträgen
Regelungen und Anforderungen an die Leistungsbeschreibung für öffentliche Bauaufträge werden in der VOB Teil A bestimmt, speziell zu nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich in § 7 im Abschnitt 1 sowie analog bei EU-weiten Ausschreibungen in § 7 EU im Abschnitt 2 sowie bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen in § 7 VS im Abschnitt 3 der VOB/A. Ergänzende Vorschriften sind in den Vertrags- und Vergabehandbüchern zu beachten, so für Baumaßnahmen im
- Hochbau nach VHB-Bund (Stand 2019) in der Allgemeinen Richtlinie 100 unter Tz. 4.2 und
- Straßen- und Brückenbau nach HVA B-StB Ausgabe 2023 im Richtlinientext unter Tz. 1.3.3.1.
Grundsätzliche Anforderungen an die Leistungsbeschreibung
Die Beschreibungen der fachlichen, gestalterischen, funktionellen oder sonstigen Anforderungen zu den Einzel- oder Teilleistungen sollen allgemein verständlich und auf das Erforderliche bzw. Wesentliche beschränkt sein. Die Leistungen sollen grundsätzlich in allen Teilen produktneutral beschrieben werden. Für Ausschreibungen gelten Angaben eines Planungs- bzw. Leitfabrikats oder die vorgeblich neutrale Beschreibung eines bestimmten Produkts oder Verfahrens durch die Festlegung von dessen Kenngrößen – auch bei Verwendung des Zusatzes „oder gleichwertig“ als unzulässig, soweit nicht Ausnahmevoraussetzungen hinsichtlich Technischer Spezifikationen erfüllt sind. Weiterhin soll festgestellt werden, ob Energie verbrauchende Waren, technische Geräte oder Ausrüstungen wesentlicher Bestandteil der Bauleistung sind. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn ihr Anteil im Verhältnis zu den geschätzten Gesamtkosten des Fachloses (Gewerkes) 10 % überschreitet. In diesem Fall ist die höchste Energieeffizienzklasse im Sinne der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung festzulegen.
Sollen Nebenangebote in technischer Hinsicht für Teilleistungsbereiche zugelassen werden, so ist dies in der Leistungsbeschreibung eindeutig aufzuführen. Sollen in sich abgeschlossene Teile der Leistung an verschiedene Bieter als Vergabe nach Losen vorgesehen werden, dann ist die Leistungsbeschreibung nach Losen zu gliedern und für jedes Los ein eigenes Leistungsverzeichnis aufzustellen, ggf. eine eigene Leistungsbeschreibung. Leistungsbeschreibung im Hochbau nach VHB-Bund
Zu Hochbaumaßnahmen nach Richtlinie 100 im VHB-Bund werden folgende grundsätzliche Anforderungen an die Leistungsbeschreibung aufgeführt: Ordnungsgemäße und objektindividuelle Leistungsbeschreibung, d. h., es sind solide Grundlagen zu legen für eine zuverlässige Angebotsbearbeitung und -wertung.
Technisch richtige Leistungsbeschreibungen, die jeweils Art, Qualität und Modalitäten der Bauausführung festlegen:
Bieterangaben zu Fabrikaten, Verfahren u. a. sind in der Leistungsbeschreibung nur vorzusehen, sofern diese zur Konkretisierung des angebotenen Leistungsinhalts unverzichtbar sind.
Nachweise, dass eine angebotene Leistung den geforderten Merkmalen entspricht, können geeignete Bescheinigungen wie Prüfberichte, Zertifikate u. a. gefordert werden.
für umweltbezogene, soziale oder sonstige Anforderungen können bestimmte Gütezeichen verlangt werden.
Leistungsbeschreibung im Straßen- und Brückenbau
Für Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau werden spezielle Anforderungen zur Leistungsbeschreibung im HVA B-StB unter Tz. 1.3.3.1 im Richtlinientext angeführt, so beispielsweise ergänzend zu o. a. Aussagen zum Hochbau: Aufstellung der Leistungsbeschreibung mit LV als Regelfall, mit LP jedoch nur, wenn sie nach Abwägung aller Umstände zweckmäßig ist. Bereitstellung an die Bieter in elektronischer Form.
Vorgabe zur Beschreibung im LV mit Titelblatt, Baubeschreibung, Anlagen für Bieterangaben und Anlagen für Bietereintragungen.
Aufstellung in zwei Formen, wobei eine Leistungsbeschreibung beim Bieter verbleibt und eine Kurzfassung an den Auftraggeber übergeht. Bei Leistungspositionen, in denen ein Erlös einzurechnen und zu erwarten ist, dass der Erlös den Leistungsaufwand übersteigt (z. B. Verwertung von Stahl), sind negative Einheitspreise für diese Ordnungszahlen als Hinweis im LV zuzulassen. Auch bei entsprechenden und nachvollziehbaren Hinweisen oder Rügen von interessierten Unternehmen hinsichtlich der Nichtzulassung negativer Einheitspreise in Einzelpositionen soll entsprechend verfahren werden.
Leistungsbeschreibung in VOB Teil C
Zur Leistungsbeschreibung kommt auch den Hinweistexten eine nicht zu unterschätzende Bedeutung zu. Sie können sich auf das gesamte Leistungsverzeichnis, aber auch nur auf Teile des LVs oder einzelne Leistungspositionen beziehen.
Diese angegebenen Hinweise sollen den Ausschreibenden auf ggf. notwendige Angaben für eine Leistungsbeschreibung aufmerksam machen. Bei öffentlichen Bauaufträgen sind sie gemäß der Verpflichtung in Abs. 1 Nr. 7 in den jeweiligen §§ 7 der Abschnitte 1 bis 3 in der VOB Teil A zu beachten. Demgegenüber sind private Auftraggeber unabhängiger und nicht an die §§ 7 der VOB Teil A gebunden. Sie können die Leistungsbeschreibung auch ohne Aussagen zu Hinweisen nach den Abschnitten 0 der ATV in der VOB Teil C vornehmen. Hinweistexte sind meistens standardisierte oder frei formulierte Beschreibungen innerhalb eines LV. Sie sollten eindeutig zugeordnet sein. Der Bezug kann ggf. dem Text des Hinweistextes entnommen werden.
Hinweistexte stellen keine Leistungsposition mit einer Ordnungszahl (OZ) dar und sind nicht innerhalb von Teilleistungen anzuordnen. Zudem dürfen sie keine Bietertextergänzungen enthalten. Hervorzuheben ist, dass Hinweistexte nicht Vertragsbestandteil werden, da es sich wortgerecht eben nur um Hinweise handelt. Sie gelten nicht als verbindliche Regeln, sind nicht zwingend vorgeschrieben und auch nicht einklagbar.
Ein Bieter kann auch nicht beanspruchen, dass ihm die im Abschnitt 0 der ATV / DIN in der VOB Teil A aufgeführten Angaben gegeben werden. Sollte der Bieter jedoch notwendige Angaben für sein Angebot vermissen, bliebe ihm noch die Möglichkeit, um ggf. ergänzende Aussagen vom Auszuschreibenden nachzusuchen. Anforderungen an die Leistungsbeschreibung für öffentliche Bauaufträge werden in der VOB Teil A bestimmt.
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So geht man mit Unklarheiten um
Entspricht eine Leistungsbeschreibung nicht den Anforderungen, kann dies zu Unklarheiten bei der Bauausführung und daraus folgenden Streitigkeiten führen. Dazu hat der BGH in seinem Urteil vom 13. März 2008 (Az.: VII ZR 194 / 06) entschieden und dies auch in einem weiteren Urteil vom 12. September 2013 (Az.: VII ZR 227 / 11) bekräftigt, dass ggf. vorliegende Unklarheiten in einer Ausschreibung nicht zulasten des Bauunternehmens als Auftragnehmer gehen. Sind Unklarheiten nicht zu klären und zu beseitigen, dann ist die Last nicht vom Bieter, sondern vom Auftraggeber bzw. der Vergabestelle zu tragen.
Leistungsbeschreibung mit Software aufbereiten
Die Aufstellung der Leistungsbeschreibung sollte mit Bausoftware-Lösungen erfolgen. Für das Leistungsverzeichnis können Standardleistungstexte oder auch freie Texte verwendet werden. Für öffentliche Bauaufträge des Bundes sind in der Regel Standardleistungstexte vorgeschrieben. Als standardisierte Texte kommen infrage:
Verwiesen sei noch auf fachspezifische Erläuterungen zu: