Meinungsverschiedenheiten können zwischen den Partnern eines Bauvertrages auch über die Eigenschaft von Stoffen und Bauteilen, für die allgemein gültige Prüfungsverfahren bestehen, sowie über die Zulässigkeit oder Zuverlässigkeit der bei der Prüfung verwendeten Maschinen oder angewendeten Prüfungsverfahren.
In einem solchen Fall sollten die Vertragspartner ihre Meinungsverschiedenheit von einem Dritten überprüfen und entscheiden lassen. Das ist sowohl bei Verträgen mit öffentlichen Auftraggebern als auch mit privaten Auftraggebern möglich. Diese Form der Überprüfung ist für die Partner nicht verbindlich vorgeschrieben, sondern fakultativ anwendbar. Sie kann aber nur empfohlen werden, um Prozesse zu vermeiden.
Die Besonderheit besteht hier darin, dass es sich hierbei ausschließlich um Meinungsverschiedenheiten handelt über die
- Eigenschaft von Stoffen und Bauteilen, für die Prüfungsverfahren bestehen,
- Zulässigkeit und Zuverlässigkeit der Prüfverfahren und dabei eingesetzten Maschinen und Geräten.
Die Eingrenzung auf die genannten Fälle ist bei einem VOB-Vertrag nach § 18 Abs. 4 VOB /B abschließend. Eine Einbeziehung noch weiterer Fälle müsste vorher von den Vertragspartnern vereinbart worden sein, ansonsten wären sie später bei einem VOB-Bauvertrag ausgeschlossen. Bei den Eigenschaften handelt es sich um solche, die für die qualitätsgerechte Ausführung der Bauleistungen unbedingt erforderlich sind. Das sind solche Sacheigenschaften wie Beschaffenheit, Maße, Festigkeiten u.a. Unbedeutend dabei ist der Preis der Anschaffung für diese Stoffe und Bauteile. Die Eigenschaften müssen auch nicht im Einzelnen im Vertrag zugesichert worden sein, um ein Fehlen zu bestreiten.
Für die Stoffe und Bauteile müssen weiterhin auch Prüfungsverfahren bestehen. Das ist in der Regel als gegeben anzunehmen, wenn entsprechende DIN-Vorschriften für Prüfungen vorliegen, worüber Materialprüfungsstellen Bescheid wissen.
Letztlich kann sich eine Meinungsverschiedenheit auch ableiten, wenn an der Zulässigkeit und Zuverlässigkeit der Prüfgeräte und -maschinen und den damit erreichbaren Ergebnissen Zweifel bestehen.
Sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer können sich an eine Materialprüfungsstelle wenden und eine materialtechnische Überprüfung vornehmen lassen. Als Prüfungsstelle gilt eine staatliche oder staatlich anerkannte Institution, die nicht mit anderen evtl. für Baustellenprüfungen beauftragten Stellen zu verwechseln ist. Welche spezielle Prüfungsstelle anzurufen ist, wird sich beispielsweise danach richten, welche technische Eigenschaft mit welchem Mittel zu prüfen ist und diese bei welcher Stelle verfügbar sind.
Bevor sich ein Partner an die Prüfungsstelle wendet, muss er den anderen Partner darüber informieren.
Bei Unterlassung der Benachrichtigung wird die Verbindlichkeit der Prüfung und vor allem deren Ergebnisse ausgeschlossen. Wie die gegenseitige Information zu erfolgen hat, ist nicht vorbestimmt.
Kommt eine Materialprüfungsstelle zu Ergebnissen und stellt dazu Feststellungen, dann sind diese für beide Vertragspartner auch verbindlich. Als Ausnahme wäre das nur dann nicht der Fall, wenn vorher keine Benachrichtigung des anderen Partners über das Anrufen erfolgte.
Die Prüfungsstelle entscheidet mit der Feststellung von Tatsachen, nicht jedoch zu einem Streit. Sollte anschließend auch noch ein Gericht mit dem Fall betraut werden, dann gilt das Ergebnis der Prüfungsstelle auch für dieses Verfahren als verbindliche Tatsachenfeststellung.
Die Kosten für die Feststellungen der Materialprüfungsstelle hat der im Streit unterlegene Vertragspartner zu tragen. Diese Auffassung folgt den Grundsätzen wie sie auch für den Zivilprozess in § 91 ZPO geregelt sind. Kann die Prüfungsstelle jedoch Auffassungen von Vertragspartnern teilweise bestätigen, dann ist auch eine Kostenaufteilung nach Anlehnung an § 92 ZPO möglich.