Normen

VOB

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) wird vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) erarbeitet, ein von den Interessengruppen paritätisch besetztes Gremium. Sie stellt ein auf die besonderen Bedürfnisse am Bau zugeschnittenes Regelwerk dar und besteht aus drei Teilen:
Die VOB hat eine lange Tradition. 1921 begann es mit einem Beschluss des deutschen Reichstages zur Einberufung für einen "Reichsverdingungsausschuss". Gesetzliche Regelungen für das Verdingungswesen wurden abgelehnt, aber einheitliche Richtlinien hierzu waren erwünscht. Diese wurden im Jahre 1926 mit der "Verdingungsordnung für Bauleistungen" (VOB) geschaffen. Nach dem 2. Weltkrieg ist die VOB durch den DVA weiter entwickelt worden. Seit der Ausgabe 2002 trägt sie die Bezeichnung "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen".
Die Regelungen in der VOB Teil A leiten sich maßgeblich aus dem Vergaberecht ab, das mit Bezug auf neue EU-Richtlinien über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen 2016 in deutsches Recht umzusetzen war. Besondere Bezugspunkte, wesentliche Anforderungen und Einzelheiten wurden in neu gefasste Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) übernommen und ergänzt zum Vergabeverfahren durch Einzelregelungen mit der:
Dieses gesamte Rechtspaket wurde ab 18. April 2016 in Kraft gesetzt, fand Niederschlag in den Abschnitten 1 bis 3 in der VOB/A-2016 und ist seither von den öffentlichen Auftraggebern anzuwenden.
Vom DVA erfolgten weitere Prüfungen mit der Anpassung der Abschnitte 1 bis 3 in der VOB/A mit der "Bekanntmachung der VOB - Teil A (VOB/A) - Ausgabe 2019 - vom 31. Januar 2019" durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI). Mit dem Einführungs-Erlass vom 20. Februar 2019 des BMI war der überarbeitete Abschnitt 1 der VOV/A ab 1. März 2019 bei nationalen Vergaben des Bundes im Unterschwellenbereich anzuwenden. Zugleich erfolgten auch Erläuterungen zu inhaltlichen Änderungen, auf die unter VOB Teil A näher eingegangen wird.
Vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) wurde der Abschnitt 1 mit den Basisparagrafen der VOB/A überbearbeitet, vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) im Bundesanzeiger bereits vorab am 19. Februar 2019 bekannt gemacht und zur Anwendung seit 1. März 2019 bei nationalen Vergaben des Bundes im Unterschwellenbereich bestimmt. Nach entsprechendem Verweis in der Vergabeverordnung (VgV) traten auch die aktualisierten Regelungen der Abschnitte 2 (EU-Paragrafen in der VOB/A) und 3 (VS-Paragrafen in der VOB/A) ab 18. Juli 2019 für öffentliche Baumaßnahmen in Kraft, die teils in Anlehnung von Aktualisierungen im Abschnitt 1 angepasst wurden. Die aktualisierten Regelungen des Teils A sind wie auch die ebenfalls teils überarbeiteten ATV DIN im Teil C sowie der unveränderte Teil B der VOB Inhalt der Print-Gesamtausgabe "VOB 2019 ".
Die VOB ist beim öffentlichen Bauen durch Dienstanweisungen und Haushaltsordnungen vorgeschrieben. Sie ist das einschlägige Grundlagen- und Nachschlagewerk für die nationale Bauvergabe im Unterschwellenbereich und für EU-weite Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte. Sie wird ergänzt durch entsprechende Vergabe-Regelungen in den Bundesländern. Als weitere wichtige Regelwerke sind in diesem Zusammenhang die Vergabehandbücher für den Bundeshochbau, Straßen- und Brückenbau sowie Wasserbau zu nennen. Die Änderungen in den Abschnitten 1 bis 3 der VOB/A-2019 erforderten Anpassungen in verschiedenen Formblättern und Richtlinien in den Vergabehandbüchern. Die Änderungen im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) zum Stand 2019 (VHB-Änderungen 2019) wurden als Dokumentation durch das BMI mit Schreiben vom 23. Juli 2019 bekannt gegeben. Sie sind seit 1. August 2019 anzuwenden. Soweit geänderte Formblätter in elektronische Systeme integriert werden müssen, ist dies bis spätestens ab 1. Februar 2020 sicherzustellen.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "VOB"

Ausgabe 2012-01
Diese Norm gilt für geböschte und für verbaute Baugruben und Gräben, die von Hand oder maschinell ausgehoben und in denen insbesondere - Bauwerke, zum Beispiel Keller oder mehrgeschossige Tiefgaragen, errichtet, - Kanäle, zum Beispiel Abwasser-, Fern...
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
Bauleistungen sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird....
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
Für die Vergabe von Bauleistungen einer Auslandsdienststelle im Ausland oder einer inländischen Dienststelle, die im Ausland dort zu erbringende Bauleistungen vergibt, kann Freihändige Vergabe erfolgen, wenn dies durch Ausführungsbestimmungen eines B...
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
Sind wesentliche Änderungen der Preisermittlungsgrundlagen zu erwarten, deren Eintritt oder Ausmaß ungewiss ist, so kann eine angemessene Änderung der Vergütung in den Vertragsunterlagen vorgesehen werden. Die Einzelheiten der Preisänderungen sind fe...
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
In der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen ist die Nachprüfungsbehörde mit Anschrift anzugeben, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden kann....
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
In der Auftragsbekanntmachung und den Vergabeunterlagen sind die Nachprüfungsstellen mit Anschrift anzugeben, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden kann....
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Eine Baukonzession ist ein Vertrag über die Durchführung eines Bauauftrages, bei dem die Gegenleistung für die Bauarbeiten statt in einem Entgelt in dem befristeten Recht auf Nutzung der baulichen Anlage, gegebenenfalls zuzüglich der Zahlung eine...
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Die nicht ausgeschlossenen Angebote geeigneter Bieter sind auf die Einhaltung der gestellten Anforderungen, insbesondere in rechnerischer, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht zu prüfen. Als Nachweis für die Erfüllung spezifischer umweltbezo...
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Auf Sicherheitsleistung soll ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn Mängel der Leistung voraussichtlich nicht eintreten. Unterschreitet die Auftragssumme 250000 € ohne Umsatzsteuer, ist auf Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung und i...
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Soweit die Vergabeunterlagen nicht elektronisch im Sinne von § 11 Absatz 2 und 3 zur Verfügung gestellt werden, sind sie1. den Unternehmen unverzüglich in geeigneter Weise zu übermitteln.2. bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergab...
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