Baurecht / BGB

VOB-Vertrag

Ein VOB-Vertrag ist ein Vertrag, der nach den Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) in Deutschland abgeschlossen wird.

Was ist ein VOB-Vertrag?

Einem VOB-Vertrag liegen die Regelungen nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) zugrunde. Er basiert auf einem Werkvertrag nach BGB, der jedoch durch die „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen“ der VOB Teil B modifiziert und ergänzt wird.
Hervorzuheben ist, dass die VOB immer nur dann Anwendung findet, wenn ihre Geltung zwischen dem Bauherrn als Auftraggeber und dem Bauunternehmer bzw. Bauhandwerksbetrieb als Auftragnehmer ausdrücklich „als Ganzes“ vereinbart und als Regelwerk im Vertrag aufgenommen wird.
Zustande kommt ein VOB-Vertrag in der Regel nach Ausschreibung der Baumaßnahme durch den Auftraggeber, danach erfolgter Angebotskalkulation durch das Bauunternehmen als Bieter, mit einem Angebot und der Auftragserteilung durch den Auftraggeber (Annahme bzw. Zuschlag zum Angebot) zustande. Dabei sollten beide Parteien inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen abgeben.

Abgrenzung zum BGB-Vertrag

Die in der VOB Teil B geregelten Vertragsbedingungen weichen zu verschiedenen Inhalten von den allgemeinen Vorschriften zum Werkvertrag nach BGB ab. Die VOB ist gegenüber dem BGB kein Gesetz, auch keine Rechtsverordnung. Im Gegensatz zum BGB ist die VOB ein Regelwerk, das ausschließlich nur die Ausführung von Bauleistungen betrifft. Der VOB-Vertrag als Bauvertrag und der seit 2018 neu strukturierte Bauvertrag nach BGB sind aber nicht etwa zwei völlig verschiedene Regelwerke.
Die Regelungen der VOB als Ganzes sind dann privilegiert vor denen des BGB. Dabei darf aber mit dem VOB-Vertrag nicht gegen die zwingenden Vorschriften des BGB und übriger Gesetze verstoßen werden, d. h. einer Inhaltskontrolle hinsichtlich Allgemeiner Geschäftsbedingungen standhalten. Auch bleibt dem Charakter nach der VOB-Vertrag ein Werkvertrag im Sinne des BGB, jedoch mit dem Unterschied, dass die Vorschriften des BGB durch die VOB ergänzt und zu einigen Schwerpunkten bauspezifisch modifiziert werden.
Die Einbeziehung der VOB schafft Vorteile für beide Vertragspartner.
Die Einbeziehung der VOB schafft Vorteile für beide Vertragspartner. Bild: © f:data GmbH

Anwendung des VOB-Vertrags

Die Regelungen der VOB bieten gegenüber dem BGB tiefergehende und flexiblere Ansätze für Lösungen und zur Bewältigung von Risiken in der Bauausführung durch die Vertragspartner, insbesondere bei größeren Bauvorhaben. Folglich kommen VOB-Verträge meistens dann zur Anwendung, wenn die Bauausführung komplex abzuwickeln ist, höhere Ansprüche stellt und einen längeren Erfüllungszeitraum als Bauzeit erfordert. Dafür war das Werkvertragsrecht in der Vergangenheit nicht umfassend ausgerichtet.
Die Anwendung des Regelwerks der VOB ist verbindlich für Baumaßnahmen der öffentlichen Auftraggeber heranzuziehen. Bei der Auftragsvergabe sind diesbezügliche Regelungen in der VOB Teil A zu beachten. Die Bedingungen in der VOB/B sind als vertragliche Grundlage zu vereinbaren. Allen sonstigen Bauherren als Unternehmer und juristischen Personen werden die Vertragsbedingungen nach VOB/B ebenfalls für Bauverträge empfohlen.
Werden für öffentliche Bauaufträge die Vertragsbedingungen nach VOB/B ohne inhaltliche Änderungen insgesamt vereinbart, ist danach der Bauvertrag nicht am BGB zu messen. Die VOB/B ergänzt und ändert einzelne BGB-Vorschriften, wird aber nicht automatisch Vertragsbestandteil. Der Teil B (auch der Teil C) muss als solcher vereinbart werden. Ableitend aus § 310 Abs. 1 Satz 3 im BGB bleibt die VOB/B als bereits geltendes Recht bei Verträgen zwischen Bauunternehmen und öffentlichen Auftraggebern privilegiert.
In der VOB Teil A werden bereits Regelungen zur Ausschreibung und Vergabe von Bauaufträgen getroffen, einerseits für nationale Ausschreibung im Unterschwellenbereich und zum anderen bei Erreichen der Schwellenwerte für EU-weite Ausschreibungen und Baumaßnahmen der Verteidigung und Sicherheit.
Nach § 1 in der VOB/B können noch weitere vertragliche Bestimmungen dem Bauvertrag zugrunde gelegt werden, so beispielsweise:
Untersetzt wird das Regelwerk der VOB für öffentliche Bauaufträge noch durch spezielle Vorschriften in den Vergabe- und Vertragshandbüchern, so für Baumaßnahmen im
Für Verbraucher wird jedoch die Anwendung der VOB/B nicht empfohlen. Die Interessen der Verbraucher bedürfen nach Rechtsprechung einer besonderen Berücksichtigung bei der Gestaltung der VOB/B. Verbraucher sind in der Regel in geschäftlichen Angelegenheiten weniger erfahren und bedürfen eines besonderen Schutzes. Bei Verträgen mit Verbrauchern hat eine uneingeschränkte Inhaltskontrolle stattzufinden.

Speziell für Verbraucherbauverträge gelten seit 2018 neu abgefasste Regelungen. Sie finden aber keine Anwendung für öffentliche Bauaufträge als Baumaßnahmen durch die öffentlichen Auftraggeber.

Willenserklärungen für den VOB-Vertrag

  1. Gegenstand des Vertrages bzw. Definition, welche Leistung genau vereinbart wird und an welchem Ort sie auszuführen ist
  2. Vertretung der Vertragspartner, z. B. mit:
    • Nennung des bauleitenden Architekten oder fachkundigen Beraters mit Angabe, wozu sie berechtigt sind (z. B. Bestätigung von Zusatzleistungen, Durchführung der Abnahme)
    • Nennung des verantwortlichen Bauleiters und Poliers des Auftragnehmers
  3. Vertragsbestandteile, z. B. Pläne, Leistungsbeschreibung, sonstige Vertragsbedingungen
  4. Bestimmung der Vertragsart, z. B. Einheitspreisvertrag oder Pauschalvertrag
  5. Vergütung und Vertragssumme
  6. Ausführungsfristen (Beginn und Fertigstellung sowie ggf. Einzelfristen nach Gewerken)
  7. Besonderheiten der Baustelle, z. B. Zugangswege, Lagerplätze, Medienanschlüsse, Bauwesenversicherung u. a.
  8. Vertragsstrafe, wenn die Ausführungsfrist nicht eingehalten wird
  9. Abnahme und hierzu vereinbarte Formen und Bedingungen
  10. Fristen für Mängelansprüche
  11. Vereinbarungen über Zahlungen einschließlich von Abschlagszahlungen
  12. Sicherheitsleistungen des Auftragnehmers
  13. Sonstige Vereinbarungen, z. B. zu Skonto, Wirksamkeit von Preisgleitklauseln u. a.
  14. Regelung, ob bei Streitigkeiten ein Schieds- oder ordentliches Gericht entscheiden soll
  15. Unterschriften beider Vertragsparteien
Für die Wirksamkeit des Vertrages ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Üblich ist jedoch die Schriftform.

Welche Vorteile hat ein VOB-Vertrag?

Welche Vorteile hat ein VOB-Vertrag?
Bild: © f:data GmbH
Die Einbeziehung der VOB bringt in der Regel für beide Vertragspartner, d. h. zwischen Unternehmen sowie zu juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Vorteile. Für das Bauunternehmen als Auftragnehmer sind aus baukaufmännischer Sicht besonders die möglichen Vereinbarungen zu den Zahlungsansprüchen als Ergänzungen und Veränderungen zum BGB (§ 641) von Interesse, so beispielsweise:
  • Regelung zur Vorauszahlung durch den Auftraggeber (§ 16 Abs. 2) und mögliche Verrechnung über Vorauszahlungen
  • festgelegte Zahlungsfristen für Abschlags- und Schlussrechnungen (§ 16 Abs. 1 und 3)
  • Regelungen über Vorbehalte zur nicht vollständigen Schlusszahlung (§ 16 Abs. 3)
  • Leistungsverweigerungsrecht bei Verzug von Zahlungen (§ 16 Abs.5)
  • Regelung zur Skonto-Nutzung (§ 16 Abs. 5, Nr. 2)
Diese Vorteile beständen bei einem Werkvertrag nach BGB nur bei einer zusätzlichen und ausdrücklich niedergelegten Vereinbarung.

Vorteile für den Auftragnehmer

Spezielle Vorteile für den Bauunternehmer als Auftragnehmer bestehen bei Anwendung der VOB zum Beispiel durch:
  • konkrete Mitwirkungspflichten während der Bauausführung (§ 4 Abs. 1)
  • Unentgeltlichkeit der Benutzung von Lager- und Arbeitsplätzen, Zufahrtswegen und Anschlüssen (§ 4 Abs. 4)
  • Anspruch auf Verlängerung der Ausführungsfristen bei Behinderung der Bauausführung in Verantwortung des Auftraggebers (§ 6 Abs. 2)
  • Gefahrtragung des Auftraggebers für vom Auftragnehmer nicht abwendbare Gefahrumstände (höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, § 7)
  • Verlangen der Abnahme in sich abgeschlossener Teile der Leistung mit allen rechtlichen Wirkungen (§ 12 Abs. 2)
  • Abnahmeverweigerung nur wegen wesentlicher Mängel (§ 12 Abs. 3)
  • kürzere (vierjährige) Regelfrist für Mängelansprüche bei Fehlen einer abweichenden Vereinbarung (§ 13 Abs. 4)
  • Ausschluss des Wandlungsrechts, Beschränkung des Minderungsrechts und Schadenersatz-Anspruch nur bei wesentlichen Mängeln in der Zeit für Mängelansprüche (§ 13 Abs. 5 bis 7)

Vorteile für den Auftraggeber

Vorteile bietet die Einbeziehung der VOB als Allgemeine Geschäftsbedingung auch für den Auftraggeber, beispielsweise zu folgenden Schwerpunkten:
  • Verlangen zusätzlicher, nicht vereinbarter Leistungen (§ 1 Abs. 4)
  • Vergütung zusätzlicher Leistungen nur bei Ankündigung des Anspruchs durch den Auftragnehmer (§ 2 Abs. 6)
  • Vergütung von Stundenlohnarbeiten nur bei vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung (§ 2 Abs. 10)
  • Mängelbeseitigung durch Neuerstellung bereits während der Ausführung (§ 4 Abs. 7)
  • Einsatz von Nachunternehmern (NU) bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers (§ 4 Abs. 8)
  • Kündigungsrecht und Schadenersatzanspruch bei Vermögensverfall des Auftragnehmers (§ 8 Abs. 2)
  • Prüfbarkeit der Schlussrechnung ist Voraussetzung (neben Abnahme und Prüfzeit) für die Fälligkeit der Vergütung (§ 14 Abs. 1)
  • Selbsterstellung der Schlussrechnung auf Kosten des Auftragnehmers bei Ausbleiben einer prüfbaren Rechnung (§ 14 Abs. 4)
  • Vergütung von Stundenlohnarbeiten nur bei vorheriger Anzeige und vorschriftsmäßiger Erfassung und Einreichung (§ 15 Abs. 3)
  • Ausschluss von Nachforderungen des Auftragnehmers bei vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung (nach besonderem Hinweis des Auftraggebers) (§ 16 Abs. 3)
  • Zahlung an Gläubiger des Auftragnehmers, wenn dieser in Verzug geraten ist (§ 16 Abs. 6)
Mit der Vereinbarung der VOB bedeuten Vor- und Nachteile gleichfalls Rechte und Pflichten. Die Nichtbeachtung der Pflichten hat in der Regel für beide Vertragspartner finanzielle Konsequenzen.
Sollte es zu Widersprüchen zum VOB-Vertrag zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich ihrer Pflichten – insbesondere zu Art und Umfang der vertraglichen Leistungen – kommen, gelten die Aussagen im § 1 Abs. 2 VOB/B. Bei Streitigkeiten sei auf Möglichkeiten der Beilegung auf Ausführungen unter Streitbeilegung zu Bauverträgen.
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Beispiel: Aktuelle ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten
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