Immobilienwirtschaft / Hausverwaltung

Mietausfallwagnis

Zum Begriff

Als Mietausfallwagnis gilt das Wagnis einer Ertragsminderung des Rohertrags eines Grundstücks als Summe der nachhaltig erzielbaren Einnahmen aus einem Grundstück. Es umfasst auch nach § 29 der II. Berechnungsverordnung (Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz vom 12. Oktober 2007 in BGBl. I, S. 2178, zuletzt geändert vom 23. November 2007) die uneinbringlichen Kosten einer Rechtsverfolgung auf Zahlung oder Räumung.

Ursachen eines Mietausfalls

Der Mietausfall kann resultieren aus:
  • einer Ertragsminderung infolge uneinbringlichen Zahlungsrückständen von Mieten, Pachten und sonstigen Einnahmen,
  • einem vorübergehenden Leerstand der zur Vermietung oder Verpachtung bestimmten Grundstücke und Räume,
  • Leerstand und Zahlungsrückständen ggf. vom Eigentümer zusätzlich zu tragenden Bewirtschaftungskosten,
  • den zu deckenden Kosten einer Rechtsverfolgung auf Mietzahlung, der Aufhebung des Mietverhältnisses oder aus Räumung.

Ansatz für Mietausfälle

Nach § 29 der II. Berechnungsverordnung darf das Mietausfallwagnis höchstens mit 2 % der Erträge aus den Einnahmen von Miet- und Pachtverträgen sowie Vergütungen für wohnungswirtschaftliche Grundstücke angesetzt werden. Im Einzelfall bliebe zu prüfen, was maßgebend sein soll.
Bei der Wertermittlung eines Grundstücks nach der novellierten Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV 2021 vom 14. Juli 2021 in BGBl. I, S. 2805, in Kraft seit 1. Januar 2022 als Ersatz der vorherigen ImmoWertV 2010) werden in Anlage 3 – Modellansätze für Bewirtschaftungskosten – folgende Ansätze für ein Mietausfallwagnis vom marktüblich erzielbaren Rohertrag ausgewiesen:
  • 2 % bei Wohnnutzung und
  • 4 % bei reiner bzw. gemischter gewerblicher Nutzung.
Bauprofessor-Redaktion
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