Ein Besteller oder Verbraucher lehnt mit diesem Brief die Anpassung als Erhöhung der vereinbarten Einheitspreise mit Bezug auf eine Regelung in der VOB/B aufgrund von angezeigten Mehrmengen ab. Im Schreiben werden die betroffenen Positionen des Leistungsverzeichnisses, die wegen Überschreitung der Mengenansätze von mehr als 10 % angepasst werden sollen, aufgelistet. Die Begründung für die Ablehnung beruht darauf, dass es sich beim geschlossenen Bauvertrag nicht um einen VOB-Bauvertrag handelt, demnach so der Auftraggeber, kann der Auftragnehmer auch keine Forderungen mit Bezug auf die herangezogenen Regelung in § 2 Abs. 3, Nr. 2 in der VOB Teil B stellen. Da eine Anpassung im Bauvertrag nicht geregelt wurde, so der Auftraggeber weiter in seiner Begründung, hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Vergütungsanpassung.