Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Mehrmenge

Eine Mehrmenge besteht, wenn die tatsächlich erbrachte Leistungsmenge um mehr als 10 % höher ist als die im Vertrag festgelegte Menge.

Was ist eine Mehrmenge?

Bei der Bauausführung kommt es vor, dass die für einzelne Teilleistungen im Leistungsverzeichnis (LV) auszuführende Menge von der ausgeschriebenen Menge abweicht. Mehrmengen gibt es sowohl bei Bauverträgen nach VOB als auch bei Werkverträgen nach BGB.
Bei einer Baumaßnahme mit VOB-Vertrag liegt eine Mehrmenge vor, wenn die tatsächlich ausgeführte Leistungsmenge einer Position im LV mehr als 10 % nach oben von dem im Vertrag vorgesehenen Leistungsumfang abweicht.

Wie entstehen Mehrmengen?

Bei einem Einheitspreisvertrag kann sich z. B. aus diesen Gründen eine Mehrmenge ergeben:
  • Mengen in der Ausschreibung vergessen
  • Schreibfehler bei ausgeschriebenen Mengen (m³ statt m²)
  • Rechenfehler bei den Mengen der Ausschreibung
  • Übernahmefehler in das LV aus der Mengenberechnung des Bauplaners
In diesen Fällen läge kein unmittelbarer Einfluss des Bauherrn als Auftraggeber vor. Die Mehrmengen stellen sich während der Bauausführung ein, wobei sie oft auch nicht so einfach feststellbar sind. Bei einem VOB-Vertrag leitet sich dann nach § 2 Abs. 3, Nr. 1 VOB/B bei einer Mehrmenge bis 10 % von der ausgeschriebenen Teilleistung keine Anpassung des vertraglichen Einheitspreises (EP) ab.
Zur Ankündigung von Mehrmengen ist das Bauunternehmen als Auftragnehmer allgemein nicht verpflichtet. Ggf. sollte der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinweisen, wenn sich exorbitant gestiegene Mehrmengen abzeichnen. Mögliche Schwierigkeiten zur Abrechnung sollten von vornherein vermieden werden.
Leiten sich Mehrmengen durch Änderung des Bauentwurfs oder anderer Anordnungen des Auftraggebers ab, stellen sie keine Mehrmengen im o. a. Sinne dar. Als Mehrmengen können auch Leistungen angesehen werden, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt bzw. der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich nicht anerkennt.

Mehrkosten durch Mehrmengen

Mehrkosten resultieren aus den für die ausgeführten Mehrmengen erforderlichen und kalkulierbaren Kosten. Sie können auftreten als:
Abrechnung und Vergütung für Mehrmengen werden durch vertragliche Vereinbarungen geregelt.
Abrechnung und Vergütung für Mehrmengen werden durch vertragliche Vereinbarungen geregelt. Bild: © f:data GmbH

Minderkosten durch Mehrmengen

Minderkosten entstehen, wenn eine größere Menge an Leistungen bei der Bauausführung nötig ist, als ursprünglich eingeplant und kalkuliert wurde. Das kann unter Umständen zu Kosteneinsparungen führen. Grund dafür ist, dass Gemeinkosten, die sich auf eine größere Menge an Leistungen verteilen, pro Einheit dann kostengünstiger sind.
Sie stellen in der Regel nur relative Einsparungen dar und sind nicht mit dem Begriff "ersparte Aufwendungen" gleichzusetzen. Letztere treten beispielsweise ein, wenn der Auftraggeber vereinbarte Leistungen selbst übernimmt oder von Dritten ausführen lässt, folglich die betreffenden Leistungstitel und Positionen im LV im Ist wegfallen und die dafür kalkulierten Kosten erspart werden.
Mögliche Minderkosten können sein:

Sind Mehr- und Minderkosten zu saldieren?

Sollten neben Mehr- auch Minderkosten bei Mehrmengen anfallen, so bedarf es einer Saldierung der Anpassungen aus Mehr- und Mindermengen für den Nachweis der Gesamtwirkung auf die jeweils kalkulierten Einheitspreise.
Bei öffentlichen Bauaufträgen ist auf Verlangen des Auftraggebers ggf. eine Ausgleichsberechnung bei Nachträgen nach VOB nach den Anforderungen im „Leitfaden zur Vergütung bei Nachträgen (Richtlinie 510)“ im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund), Ausgabe 2017, Stand 2019 vorzunehmen.

Müssen bei Mehrmengen Preise angepasst werden?

Bei einer Baumaßnahme auf Grundlage eines VOB-Vertrags kann ein Vertragspartner eine Preisanpassung bei Mehrmengen nach § 2 Abs. 3, Nr. 2 in VOB Teil B  für die über 10 % hinausgehende Menge gegenüber der Soll-Menge bei einer Leistungsposition im Leistungsverzeichnis (LV) verlangen.
Meistens wird der Auftraggeber bei einer Mengenmehrung je Position eine Anpassung der betreffenden Einheitspreise vom Bauunternehmen verlangen. Es kann dann für die jeweilige Position ein neuer Einheitspreis (EP) unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten vereinbart werden.
Ob es sich im Einzelfall um eine Mehrmenge (mehr als 10 % vom Bausoll) handelt oder ggf. Bindungen auch zu anderen Nachtragsarten bestehen, bedarf der Prüfung und Abgrenzung.
Ein vereinbarter und im Leistungsverzeichnis ausgewiesener Einheitspreis ist nur dann auf Veränderung bzw. Anpassung zu prüfen, wenn:
  • sich die Menge einer im Einheitspreisvertrag vorgesehenen Teilleistung im Ist tatsächlich und ohne eine Anordnung oder Forderung des Auftraggebers geändert hat
  • die Teilleistung jedoch sonst dieselbe bleibt und auch so zur Ausführung kommt
  • keine wucherähnlichen bzw. sittenwidrige Einheitspreise vorliegen
Verlangt das Bauunternehmen als Auftragnehmer eine Preisanpassung, so ist es zur Berechnung und Begründung verpflichtet. Das Bauunternehmen trägt dann zugleich auch die Darlegungs- und Beweislast für die Mehrmenge, den Nachweis über die daraus ggf. resultierenden Mehrkosten und den Anspruch eines höheren Einheitspreises für die Mehrmenge. Bei einer Verringerung des Preises wird er sicher kein Verlangen aussprechen, muss sich aber in einem solchen Fall die Minderkosten anrechnen lassen.
Bauprofessor-Fachthemen
+ Fachthemen +
Formen, Verfahren, Methoden –
alles rund um „Kalkulation“
Hier auf einem Blick »
Bei der Berechnung einer verlangten Preisanpassung ist von den Grundlagen der Angebotskalkulation und den herangezogenen Kalkulationsansätzen des Hauptvertrages auszugehen. Das betrifft besonders auch die Ansetzungen in den ergänzenden Formblättern Preise (EFB-Preis) 221 bis 223 auf Grundlage des VHB-Bund (Stand 2019) sowie in einer vorgelegten Urkalkulation.
Details zu Vergütungsanpassungen und zur Berechnung von Preisanpassungen inkl. Berechnungsbeispiele und Musterbriefe finden Sie hier:
Ein Verlangen zur Preisanpassung ist auch bei einem VOB-Vertrag nicht zwingend. Wird von beiden Vertragspartnern ein solches nicht ausgesprochen, dann gelten die vereinbarten Einheitspreise auch für die Mengen oberhalb der zumutbaren Grenze von plus 10 %. Für das Verlangen ist keine bestimmte Form vorgeschrieben, es kann auch mündlich ausgesprochen werden.
Resultieren Mehrmengen aus Änderung des Bauentwurfs sowie Anordnungen des Auftraggebers, sind nach § 3 Abs. 5 VOB/B neue Preise mit einem Nachtrag unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren. Das gilt ebenfalls bei einem Detail-Pauschalpreisvertrag nach § 2 Abs. 7, Nr. 1 VOB/B für ausgeführte Mehrmengen, wenn ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist.

Hier sind Preisanpassungen nicht möglich

Liegt lediglich eine Überschreitung der Menge in einer Teilleistung gegenüber dem Bausoll nach § 2 Abs. 3, Nr. 1 VOB/B von nur bis + 10 % vor, dann ist keine Preisanpassung möglich. Es gilt dann der vertragliche Einheitspreis. Eine Vergütungsanpassung kann nicht verlangt werden.
Die vereinbarten Einheitspreise können auch nur abgerechnet werden, wenn sie nicht in einem auffälligen, wucherähnlichen Missverhältnis zur Bauleistung stehen, d. h. nicht sittenwidrige Preise vorliegen. Das dürfte dann kaum der Fall sein, wenn das Angebot des Auftragnehmers sorgfältig geprüft wurde.
Unter Tz. 2.1.1 im „Leitfaden zur Vergütung von Nachträgen“ – Richtlinie 510 im VHB-Bund (Stand 2019) wird explizit vermerkt, dass eine Vergütung dem Auftragnehmer bei einer Mengenüberschreitung bis + 10 % von der Soll-Menge beim Vorliegen auffälliger, wucherähnlicher Missverhältnisse zur Bauleistung und dem Einheitspreis nicht zusteht. Ein solcher „Fall kann bereits bei 5-fach überhöhtem Einheitspreis vorliegen. Dann kann die dieser Preisbildung zugrundeliegende Vereinbarung sittenwidrig und damit nichtig sein".

Was gilt bei Bauverträgen nach BGB?

Bei einem Bauvertrag nach BGB sowie einem Verbraucherbauvertrag ist im BGB ein rechtlicher Anspruch auf Änderung der Einheitspreise gesetzlich nicht geregelt.
Liegt eine o. a. Mehrmenge ohne Einfluss des Bestellers oder Verbrauchers zu einer Leistungsposition vor, leitet sich rechtlich nach BGB keine Vergütungsanpassung des vereinbarten Einheitspreises ab.
Der Bauherr als Besteller oder Verbraucher kann sie ablehnen, wenn sie im Vertrag nicht vorgesehen wurde. Die Regelung wie nach VOB müsste dann ausdrücklich vereinbart werden. Wird eine diesbezügliche Vereinbarung im Bauvertrag nicht ausdrücklich getroffen, dann können die Vertragspartner eine Anpassung der Einheitspreise ablehnen.
Eine Vergütungsanpassung käme nach Abschluss des Bauvertrags dem Grunde nach nur bei Änderungen, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig sind oder bei Anordnungen des Bestellers oder Verbrauchers, in Betracht. Es gelten dann zur Vergütung die im reformierten Werk- und Bauvertragsrecht im BGB ab 2018 getroffenen Regelungen in § 650 c BGB zur Vergütung von Änderungen sowie bei Anordnungen.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

VOB-sichere Nachträge

Einzelnachweis zum Nachtrag in nextbau
Einzelnachweis zum Nachtrag in nextbau Bild: © f:data GmbH
Mit nextbau stellen Sie Ihre Nachträge VOB-sicher und verzichten nie auf Vergütung, die Ihnen zusteht. Egal, ob Mehrmengen, Mindermengen, zusätzliche oder entfallene Leistungen. Die Bausoftware erkennt Mengenabweichungen und Nachtragsarten sogar automatisch! Außerdem können Sie jederzeit eine Urkalkulation und korrekt ausgefüllte EFB-Formblätter vorlegen.
Mehr Informationen »

Aktuelle Baupreise zu Mehrmenge

Ermitteln Sie aktuelle, verlässliche Preise zu Bauleistungen für alle Stadt-und Landkreise in Deutschland.

Beispiel
von
33,58 €/m3
mittel
35,48 €/m3
bis
38,02 €/m3
Zeitansatz: 0,000 h/m3 (0 min/m3)
Region Preisangaben netto (ohne USt.) für Region: Vulkaneifel

Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Mehrmenge"

Auszug im Originaltext aus DIN 18312 (2019-09)
Historische Änderungen: Im Leistungsverzeichnis sind die Abrechnungseinheiten, getrennt nach Art, Stoffen und Maßen, wie folgt vorzusehen: Ausbruch, getrennt nach Vortriebsklassen unter Berücksichtigung der Homogenbereiche, nach Raummaß (m³) oder Lä...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18327 (2023-09)
0.2.1 Leistungen zum Schutz von Bauwerken, z. B. Anfahrschutz.0.2.2 Vorgaben aus Sachverständigengutachten, Genehmigungen, Erlaubnissen und Bewilligungen.0.2.3 Art, Dauer und Umfang der Datenerfassung und Kontrolle.0.2.4 Art und Umfang von Netzersatz...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18331 (2019-09)
Historische Änderungen:5.1.1 AllgemeinesDer Ermittlung der Leistung — gleichgültig, ob sie nach Zeichnung oder nach Aufmaß erfolgt — sind zugrunde zu legen: für Bauteile aus Beton deren Maße, für Bauteile mit werksteinmäßiger Bearbeitung die Maße, d...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN EN 206 (2021-06)
5.2.1 Allgemeines(1) Die Betonzusammensetzung und die Ausgangsstoffe für Beton nach Eigenschaften oder Beton nach Zusammensetzung müssen so ausgewählt werden (siehe Abschnitt 6.1), dass unter Berücksichtigung des Herstellungsverfahrens und des gewähl...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

STLB-Bau Ausschreibungstexte zu "Mehrmenge"

Aktuelle, VOB-konforme und herstellerneutrale Ausschreibungstexte direkt für Ihre Ausschreibung oder Angebotserstellung.

Beispiel
STLB-Bau Ausschreibungstext:
Mehrverbrauch Dichtwandbaustoff für Schlitzwände....
Abrechnungseinheit: m3

Verwandte Fachbegriffe

Mehr zum Thema
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere