Ein Besteller bzw. Verbraucher lehnt mit diesem Schreiben die Bitte des Bauunternehmers um eine Erhöhung der Einheitspreise aufgrund von Mindermengen (Unterschreitung der Mengenansätze von mehr als 10 % gegenüber der Soll-Mengen) mit Bezug auf die Regelungen der VOB/B ab. Der Besteller begründet diese Ablehnung damit, dass der Verweis auf die Regelungen in § 2 Abs. 3, Nr. 3 VOB/B nicht herangezogen werden kann, da es sich beim vereinbarten Bauvertrag nicht um einen VOB-Bauvertrag handelt. Im Bauvertrag wurde keine Vergütungsanpassung vereinbart und somit lässt sich auch kein Anspruch darauf ableiten.