Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Mindermenge

Eine Mindermenge besteht, wenn die tatsächlich erbrachte Leistungsmenge um mehr als 10 % geringer ist als die im Vertrag festgelegte Menge.

Was ist eine Mindermenge?

Eine Mindermenge (auch als Mengenminderung bezeichnet) liegt bei einem VOB-Vertrag nach § 2 Abs. 3, Nr. 3 VOB/B vor, wenn die tatsächlich ausgeführte Leistungsmenge einer Teilleistung im Leistungsverzeichnis (LV) mehr als 10 % nach unten gegenüber der vertraglich vereinbarten Leistungsmenge abweicht.
Rechnerisch ist die Mindermenge die Differenz zwischen der Ist-Menge und der Soll-Menge der Teilleistung einer Baumaßnahme. Sie ist allerdings nicht die Differenz zwischen Ist-Menge und 90 % der Soll-Menge. Dies ist wichtig, wenn eine Vergütungsanpassung für eine Mindermenge zu kalkulieren ist.

Ursachen für Mindermengen

Ursachen einer Mindermenge können sein:
  • Rechenfehler bei den Mengen in der Ausschreibung,
  • mehr Mengen als notwendig ausgeschrieben oder
  • Übernahmefehler in das LV aus der Mengenberechnung des Planers.
Zu den Beispielen werden sich dann Mindermengen während der Bauausführung der Baumaßnahme ohne unmittelbaren Einfluss des Bauherrn als Auftraggeber einstellen. Oft sind Mindermengen nicht so einfach feststellbar.
Rechenfehler in der Ausschreibung kann eine Ursache für Mindermengen sein.
Rechenfehler in der Ausschreibung kann eine Ursache für Mindermengen sein. Bild: © f:data GmbH

Preisanpassungen bei Mindermengen nach VOB

Bei Überschreitung der Mengenabweichung von mehr als 10 % nach unten vom Bau-Soll gemäß Ausschreibung kann zu einem VOB-Vertrag eine Preisanpassung auf Verlangen eines Vertragspartners nach § 2 Abs. 3, Nr. 3 VOB/B vorgesehen werden.
Eine Preisanpassung bei einer Mindermenge setzt jedoch voraus, dass:
  • keine Mengenminderung infolge einer Änderung des Bauentwurfs vorliegt,
  • keine Teilkündigung durch den Auftraggeber erfolgte und
  • das Bauunternehmen als Auftragnehmer keinen Ausgleich infolge von durch Mehrmengen bei anderen ausgeführten Teilleistungen im Leistungsverzeichnis erhält.
Neben Mindermengen können auch Mehrmengen bei Teilleistungen während der Bauausführung eintreten. Dann ist eine Saldierung der Anpassungen aus Mehr- und Mindermengen vorzunehmen, ggf. auch ein Verlangen des Auftraggebers nach einer Ausgleichsberechnung bei Nachträgen nach VOB nach den Anforderungen im "Leitfaden zur Vergütung bei Nachträgen" in Richtlinie 510 im VHB-Bund (Ausgabe 2017, Stand 2019).
Das Verlangen zur Preisanpassung wird im Falle einer Mindermenge in der Regel durch das Bauunternehmen als Auftragnehmer erfolgen. Das bedeutet meistens eine Erhöhung des Einheitspreises (EP) für die tatsächlich ausgeführte Leistungsmenge der Teilleistung. Ein höherer EP ist dann mit einem Nachtrag zu fordern, nachzuweisen und zu kalkulieren. Berechnungsbeispiele finden Sie hier.
Bei der Nachtragskalkulation zu Mindermengen sind dabei die Ansetzungen zum Angebot in den ergänzenden Formblättern Preise (EFB-Preis) 221 bis 223 nach VHB-Bund zugrunde zu legen. Für die Preisanpassung ist im Wesentlichen der Mehrbetrag maßgebend, der sich durch die Verteilung von Kosten für Baustellengemeinkosten (BGK) einschließlich für die Baustelleneinrichtung sowie der Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) ergibt.
Demgegenüber gilt ein vereinbarter Einheitspreis bei einem Einheitspreisvertrag nach VOB für eine Teilleistung im Leistungsverzeichnis nach § 2 Abs. 3, Nr. 1 VOB/B unverändert für eine Mengenabweichung im Bereich von 90 % bis 100 % der im Vertrag vorgesehenen Leistungsmenge weiter. Eine Anpassung des Einheitspreises an die Ist-Menge ist dann nicht vorzunehmen.

Mindermengen und Null-Mengenpositionen

In Verbindung zu einer Mindermenge sind sogenannte "Null-Mengenpositionen" und der Wegfall von Leistungen (als Wegfall der Ausführung) zu betrachten. Eine Teilleistung bzw. Leistungsposition im Leistungsverzeichnis wird nicht ausgeführt und fällt vollständig weg bzw. die Ist-Menge ist gleich Null. Dann bleibt zu prüfen, ob der Sachverhalt dem geregelten Fall der Äquivalenzstörung in § 2 Abs. 3, Nr. 3 VOB/B und damit einer Mindermenge entspricht.
Resultiert der Wegfall aus einer Teilkündigung zum Bauvertrag, einem Verzicht oder einer Anordnung des Auftraggebers, kann keine sinngemäße Anwendung des § 2 Abs. 3, Nr. 3 VOB/B für eine Vergütungsanpassung erfolgen. Dann hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine Vergütung nach § 8 Abs. 1, Nr. 2 in VOB/B unter Anrechnung ersparter Aufwendungen. Ein Nachtrag wäre in diesem Fall nicht erforderlich.
Der Auftragnehmer sollte vom Auftraggeber ggf. eine Aussage fordern, ob die evtl. "überfällige" Leistungsposition ausgeführt werden soll oder nicht. Ordnet er daraufhin den Wegfall an, dann kann von einer Teilkündigung ausgegangen werden.

Was gilt zu Bauverträgen nach BGB?

Bei einem Bauvertrag nach BGB sowie einem Verbraucherbauvertrag ist im BGB ein rechtlicher Anspruch auf Änderung der Einheitspreise gesetzlich nicht geregelt. Ist eine diesbezügliche Regelung im Bauvertrag wie nach VOB nicht ausdrücklich vereinbart worden, dann können die Vertragspartner eine Anpassung der Einheitspreise ablehnen.
Sollte eine Regelung vereinbart sein, dann bliebe ebenfalls zu berücksichtigen, ob neben Mindermengen auch Mehrmengen in anderen Leistungspositionen oder ggf. aus einer zusätzlichen Leistung gegenüberstehen und dann die Vergütungsauswirkungen auszugleichen wären. Eine Vergütungsanpassung käme nach Abschluss des Bauvertrags dem Grunde nach nur bei Änderungen, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig sind oder bei Anordnungen des Bestellers oder Verbrauchers in Betracht. Es sind dann die Regelungen in § 650 c BGB zur Vergütung von Änderungen zu beachten.
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Einzelnachweis zum Nachtrag in nextbau Bild: © f:data GmbH
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