Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Mindermenge

Eine Mindermenge - bezeichnet auch als Mengenminderung - liegt bei einem VOB-Vertrag nach § 2 Abs. 3, Nr. 3 VOB/B vor, wenn die tatsächlich ausgeführte Leistungsmenge in einer Position des Leistungsverzeichnisses (LV) mehr als 10 % nach unten gegenüber der vertraglich vereinbarten Leistungsmenge abweicht. Rechnerisch ist die Mindermenge die Differenz zwischen der Ist-Menge und der Soll-Menge, nicht jedoch zwischen Ist-Menge und 90 % der Soll-Menge. Dies ist wichtig zu beachten, wenn eine Vergütungsanpassung für eine Mindermenge zu kalkulieren ist.
Für Mindermengen kommen als Ursachen infrage:
  • Mengen zu viel ausgeschrieben wurden,
  • Rechenfehler in der Ausschreibung.
Ein vereinbarter Einheitspreis (EP) bei einem Einheitspreisvertrag nach VOB gilt für eine Leistungsposition im LV nach § 2 Abs. 3, Nr. 1 VOB/B unverändert für eine Mengenabweichung im Bereich von 90 % bis 100 % der im Vertrag vorgesehenen Leistungsmenge weiter. Eine Anpassung des EP an die Ist-Menge ist dann nicht vorgesehen und nicht vorzunehmen. Bei Überschreitung der Mengenabweichung von mehr als 10 % nach unten kann eine Preisanpassung auf Verlangen eines Vertragspartners – im Falle einer Mindermenge in der Regel durch das Bauunternehmen als Auftragnehmer – vorgesehen werden. Das bedeutet meistens eine Erhöhung des Einheitspreises für die tatsächlich ausgeführte Leistungsmenge. Ein höherer EP ist dann mit einem Nachtrag zu fordern, nachzuweisen und zu kalkulieren.
Unter "Nachtragskalkulation bei Mindermengen " wird ein Beispiel für eine solche Nachtragskalkulation demonstriert und erläutert. Zugrunde zu legen sind dabei die Ansetzungen in den ergänzenden Formblättern Preise (EFB-Preis) 221 bis 223 auf Grundlage des Vergabe- und Vertragshandbuchs (VHB-Bund, Ausgabe 2017) zum Angebot. Bei der Nachtragskalkulation zu öffentlichen Bauaufträgen sollten auch die Anforderungen im "Leitfaden zur Vergütung bei Nachträgen" im VHB-Bund in Richtlinie 510 (Stand: 2017) beachtet werden. Das ist vor allem dann von Bedeutung, wenn neben einer Mindermenge auch eine Mehrmenge bei einzelnen Leistungspositionen vorliegt. Eine Vergütung für die Mindermenge kann nur erfolgen, soweit der Auftragnehmer nicht infolge von Mehrmengen bei anderen Leistungspositionen oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält. Dann ist eine Saldierung der Anpassungen aus Mehr- und Mindermengen erforderlich und vorzunehmen, ggf. auch ein Verlangen des Auftraggebers nach einer Ausgleichsberechnung bei Nachträgen nach VOB nach den Anforderungen im Leitfaden (Richtlinie 510 im VHB).
In Verbindung zu einer Mindermenge sind sogenannte "Null-Mengenpositionen " und der Wegfall von Leistungen (als Wegfall der Ausführung) zu betrachten. Fällt eine Leistungsposition im LV vollständig weg bzw. ist die Ist-Menge gleich Null (Null-Mengenposition), bleibt zu prüfen, ob der Sachverhalt dem geregelten Fall der Äquivalenzstörung in § 2 Abs. 3, Nr. 3 VOB/B und damit einer Mindermenge entspricht. Resultiert der Wegfall aus einer Teilkündigung zum Bauvertrag, einem Verzicht oder einer Anordnung des Auftraggebers, kann keine sinngemäße Anwendung des § 2 Abs. 3, Nr. 3 VOB/B erfolgen. Dann hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine Vergütung nach § 8 Abs. 1, Nr. 2 in VOB/B unter Anrechnung ersparter Aufwendungen. Ein Nachtrag wäre in diesem Fall nicht erforderlich.
Demgegenüber besteht ein Anspruch auf Vergütung bzw. einen Ausgleich nach § 2 Abs. 2, Nr. 3 VOB/B, wenn einzelne Leistungspositionen eines nach EP abzurechnenden Bauvertrags nicht zur Ausführung kommen, ohne dass eine Teilkündigung des Auftraggebers vorliegt. Diese Auffassung wird unterstrichen einerseits durch ein Urteil des BGH vom 26.01.2012 (Az: VII ZR 19/11) in Auslegung eines Einheitspreisvertrages bei ersatzlos entfallenen Leistungspositionen sowie zu öffentlichen Bauaufträgen in den Vergabehandbüchern, so beispielsweise in der Richtlinie 510 unter Tz .2.2.1 im VHB-Bund (2017) und zu Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau nach HVA B-StB im Teil 3 in Verbindung mit einer Vertragskündigung durch den Auftraggeber. Der Auftragnehmer sollte vom Auftraggeber ggf. eine Aussage fordern, ob die evtl. "überfällige" Leistungsposition ausgeführt werden soll oder nicht. Ordnet er daraufhin den Wegfall an, dann kann von einer Teilkündigung ausgegangen werden.
Bei einem Bauvertrag nach BGB sowie einem Verbraucherbauvertrag ist im BGB ein rechtlicher Anspruch auf Änderung der Einheitspreise gesetzlich nicht geregelt. Ist eine diesbezügliche Regelung im Bauvertrag nicht ausdrücklich vereinbart worden, dann können die Vertragspartner eine Anpassung der EP ablehnen. Sollte eine Regelung vereinbart sein, dann bliebe ebenfalls zu berücksichtigen, ob neben Mindermengen auch Mehrmengen in anderen Leistungspositionen oder ggf. aus einer zusätzlichen Leistung gegenüberstehen und dann die Vergütungsauswirkungen auszugleichen wären.
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