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Fälligkeit der Schlussrechnung nach Prüffähigkeit (BGB § 650g Abs. 4 BGB)

Der Bauunternehmer schreibt diesen Brief dem Auftraggeber/Besteller eines Bauwerkes, um mitzuteilen, dass die Schlussrechnung nun fällig ist. Er erklärt, dass die Abnahme erfolgt ist und damit die Voraussetzung für die Entrichtung der Vergütung erbracht wurde. Zudem sind seit Zugang der Schlussrechnung beim Besteller bereits 30 Tage vergangen und es wurden bisher von diesem keine begründeten Einwendungen erhoben, sodass der Bauunternehmer unterstellt, dass die Schlussrechnung prüffähig war. Erfordert den Besteller auf, unverzüglich die Schlusszahlung zu tätigen.
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