Die Schlusszahlung nach BGB ist die abschließende Vergütung für erbrachte Bauleistungen – abzüglich bereits geleisteter Abschläge. Ihre Fälligkeit und Form sind gesetzlich geregelt und regelmäßig zu prüfen.
Schlusszahlung wird mit Abnahme fällig
Wäre nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt nach § 646 BGB an die Stelle der Abnahme die „Vollendung des Werkes“.
Hat der Bauherr als Besteller einem Dritten die Herstellung des Werkes versprochen, so wird die Vergütung für den Bauunternehmer als Hersteller nach § 641 Abs. 2 BGB spätestens fällig, wenn:
das Werk von dem Dritten abgenommen wurde,
der Besteller von dem Dritten seine Vergütung erhalten hat oder
der Bauunternehmer den Besteller erfolglos und unter angemessener Fristsetzung zur Mitteilung der vorgenannten Umstände aufgefordert hat.
Bei einem Bauvertrag nach BGB wird die Zahlung mit der Abnahme des Werks fällig – der Bauunternehmer muss dafür keine zusätzliche Frist setzen. Bei Verbrauchern gilt: Sie geraten erst dann in Zahlungsverzug, wenn sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Erhalt der Rechnung zahlen. Voraussetzung ist, dass die Rechnung einen deutlichen Hinweis auf die Folgen des Verzugs enthält.
Demgegenüber liegt die Fälligkeit der Vergütung bei einer Baumaßnahme mit VOB-Vertrag nach § 16 in VOB Teil B zu einer Schlussrechnung erst zum Ablauf vorbestimmter Zahlungsfristen vor, näher erläutert unter Schlusszahlung nach VOB. Schlussrechnung muss prüfbar sein
Festzustellen ist zunächst die sachliche, rechnerische und preisrechtliche Richtigkeit.

Zahlungen im Bauwesen sollten grundsätzlich bargeldlos erfolgen. Bei Zahlungsverzug fallen ab der Abnahme Verzugszinsen an.
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Eine Schlussrechnung gilt allgemein als prüffähig, wenn:
sie eine übersichtliche Aufstellung der vertragsgemäß erbrachten Leistungen (z. B. mittels Aufmaß) enthält und für den Besteller oder Verbraucher nachvollziehbar ist sowie vom Besteller oder Verbraucher nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung begründete Einwendungen gegen die Prüffähigkeit erhoben werden.
Danach wäre der Anspruch auf Vergütung als nicht fällig zu betrachten.
Für die Fälligkeit und Vergütung ist jedoch ein gemeinsames Aufmaß nicht zwingend erforderlich. Der BGH hat mit einem Urteil vom 29.04.1999 (Az.: VII ZR 127 / 98) bestätigt, dass die Vereinbarung, ein gemeinsames Aufmaß zu nehmen, keine Vereinbarung über die Fälligkeit des Werklohns ist. Das Aufmaß hat lediglich den Zweck, die Bauleistung auf Grundlage des Aufmessens (als digitales, zeichnerisches oder örtliches Aufmaß) festzustellen.
Aufstellung zur Schlusszahlung
Aus der Rechnungsprüfung können sich Feststellungen ableiten, die ggf. eine Kürzung bei der Schlusszahlung begründen. Beispielsweise kann dies einzubehaltende Beträge vom Besteller oder Verbraucher betreffen für:
eines nicht berücksichtigten, aber vereinbarten Nachlasses,
die Richtigstellung von ggf. vorliegenden Aufmaß-, Rechen- und Übertragungsfehlern in der Rechnungslegung,
erfolgte Beistellungen nach Vertrag für Baustrom / Bauwasser, ggf. auch von Baustoffen, die Bauwesenversicherung als Umlage,
nicht erhebliche, aber noch nicht beseitigte Mängel zur Abnahme oder den Einbehalt als Sicherheit für Mängelansprüche nach Abnahme, ggf. bis zur (vereinbarten) Übergabe einer Bürgschaft als Sicherheit für Mängelansprüche.
„Das Bauunternehmen sollte vom Besteller über die Freigabe der Schlusszahlung schriftlich informiert werden. Zu empfehlen ist eine Zusammenstellung, wie sie unter Schlusszahlungsprotokoll als Beispiel angeführt wird.“ Erklärung von Ausschlusswirkungen
Es bleibt dem Besteller überlassen, bei der erfolgten Schlusszahlung schriftlich auf vorgesehene Ausschlusswirkungen hinzuweisen. Eine diesbezügliche Regelung liegt zu Bauverträgen nach VOB in § 16 Abs. 3 in VOB Teil B vor, näher erläutert unter Schlusszahlungserklärung. Wichtig ist, dass bei einer vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung durch das bauausführende Unternehmen: Form der Zahlungen
Zahlungen sollten grundsätzlich in bargeldloser Form vorgenommen werden.
Als Nachweis der Zahlung sowie gegebenenfalls zur Einhaltung vereinbarter Fristen gilt:
Abgabe des Überweisungsauftrags bei dem Geldinstitut des Bestellers oder Verbrauchers,
persönliche Übergabe eines Schecks oder
Einwurf in den Briefkasten bei Übersendung per Post.
Bei der Schlusszahlung bliebe zu beachten, dass Zahlungen bei Verzug nach § 288 BGB von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen sind, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.
Verzug läge auch nicht vor, wenn die Zahlung infolge eines Umstandes unterbleibt, der vom Besteller oder Verbraucher nicht zu vertreten ist.