Bauabrechnung

Schlusszahlung nach BGB

Schlusszahlung nach BGB
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Bei einem Werkvertrag nach BGB ist die Vergütung (als Zahlung) nach § 641 Abs. 1 BGB bereits „bei der Abnahme des Werkes“ fällig und zu entrichten, analog bei Teilen entsprechend bei der Teilabnahme. Erfolgt die in Geld festgesetzte Vergütung nicht zur Abnahme, hat der Besteller die Vergütung „von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist“. Wäre nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt nach § 646 an die Stelle der Abnahme die „Vollendung des Werkes“.
Hat der Besteller einem Dritten die Herstellung des Werkes versprochen, so wird die Vergütung für den Bauunternehmer als Hersteller nach § 641 Abs. 2 BGB spätestens fällig, wenn das Werk von dem Dritten abgenommen wurde, der Besteller von dem Dritten seine Vergütung erhalten oder der Bauunternehmer erfolglos gegenüber dem Besteller mit angemessener Frist die bezeichneten Umstände bestimmt hat.
Die Vorgabe einer angemessenen Frist durch den Bauunternehmer gegenüber dem Besteller zur Zahlung ist nicht für die Fälligkeit erforderlich. Bei einem Bauvertrag mit einem Verbraucher kommt dieser spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung nicht zahlt (§ 286 Abs. 3 BGB). Der Verbraucher muss aber in der Rechnung besonders auf die Folgen des Verzugs hingewiesen werden.
Die Fälligkeit der Vergütung setzt bei einem Bauvertrag nach BGB und Verbraucherbauvertrag neben der Abnahme auch neu seit 2018 nach § 650g Abs. 4, Nr. 2 BGB die Erteilung einer „prüfbaren Schlussrechnung“ voraus. Die Schlussrechnung gilt als prüffähig, wenn sie:
  • eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und für den Besteller oder Verbraucher nachvollziehbar ist sowie
  • vom Besteller oder Verbraucher nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung begründete Einwendungen gegen die Prüffähigkeit erhoben werden.
Gegenüber der Fälligkeit der Vergütung nach BGB bereits bei Abnahme liegt eine solche bei einer Baumaßnahme mit VOB-Vertrag zu einer Schlussrechnung nach § 16 in VOB/B erst zum Ablauf vorbestimmter Zahlungsfristen vor, näher erläutert unter Schlusszahlung nach VOB.
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