Mit diesem Brief kündigt der Auftraggeber Teile eines VOB-Vertrages. Er begründet das damit, dass er Kenntnis darüber erhalten hat, das bestimmte abgrenzbare Leistungen (Nennung von Gewerk, Leistungsbereich, Leistungsposition) vertragswidrig ausgeführt wurden oder auch ohne schriftliche Zustimmung an einen Nachunternehmer vergeben wurden, obwohl der Betrieb des Auftragnehmers auf diese Leistungen ausgerichtet ist. Der Auftraggeber führt weiter aus, dass er den Auftragnehmer bereits in einem früheren Schreiben aufgefordert hatte, die vereinbarten Bedingungen wieder herzustellen und hatte dafür einen Termin gesetzt. Da der Auftragnehmer diese Frist erfolglos verstreichen ließ, kündigt der Auftragnehmer mit Bezug auf § 8 Abs. 3, Nr. 1 nun die betreffenden Teilleistungen. Schließlich erklärt der Auftraggeber, dass er prüfen wird, ob er für die restlichen, vom Auftragnehmer nun nicht mehr auszuführenden Teilleistungen nach § 8 Abs. 2, Nr. 2 VOB/B wegen Nichterfüllung Schadenersatz verlangen wird.