Baurecht / BGB

Teilkündigung zum Bauvertrag

Vertraglich vereinbarte Bauleistungen können vom betreffenden Auftraggeber (AG) nicht nur insgesamt, sondern auch zu Teilen gekündigt werden.
Teilkündigung zum Bauvertrag
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Rechtliche Grundlagen

Eine Teilkündigung zum Bauvertrag kann durch den Auftraggeber erfolgen:
  • einerseits nach § 648a Abs. 2 BGB zu einem Bauvertrag nach BGB und einem Verbraucherbauvertrag, abgeschlossen nach reformiertem Werk- und Bauvertragsrecht im BGB ab 2018 und mit Bezug "auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks",
  • zum anderen durch den Auftraggeber bei einem VOB-Vertrag nach § 8 Abs. 1 in VOB Teil B mit Bezug nur "auf einen in sich geschlossenen Teil der vertraglichen Leistung".

Abgrenzbarer Teil beim BGB-Vertrag

Die Betonung des "abgrenzbaren Teils" nach BGB soll hervorheben, dass:
  • die von einer Teilkündigung erfasste Bauleistung des teilgekündigten Bauunternehmers von der zu erbringenden Leistung eines Dritten abgrenzbar sein muss,
  • sowohl der teilgekündigte Bauunternehmer als auch der Dritte bzw. ggf. Nachunternehmer jeweils seine bzw. ihre Leistungen ohne Beeinträchtigung durch den Anderen ausführen kann bzw. können.
Der Auftraggeber als Besteller kann die im Bauvertrag ausbedungene Leistungen jederzeit teilweise ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, soweit die Leistungen noch nicht ausgeführt wurden.

Teilleistungen beim VOB-Vertrag

Der Auftraggeber kann ebenso bei einem VOB-Vertrag gleichermaßen auch einzelne Teilleistungen bzw. Positionen des Leistungsverzeichnisses (LV) ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Zur Kündigung muss kein spezieller Grund angegeben werden.
Bei der Kündigung zu einer Leistungsposition kommt diese nicht zur Ausführung, die Leistungsmenge wird Null. Dann wird meistens von einer "Null-Position" gesprochen. Das kann in der Baupraxis dann der Fall sein, wenn der Auftraggeber beispielsweise:
  • diese Leistung selbst übernehmen und erbringen will,
  • Leistungen anderweitig vergeben möchte,
  • selbst Bau-, Bauhilfs- und Baubetriebsstoffe liefert und bereitstellt bzw. beistellt.

Form der Kündigung

Eine Teilkündigung setzt wie eine freie oder aus wichtigem Grund ausgesprochene Kündigung die Schriftform voraus. Sie kann auch in elektronischer Form (nach § 126a BGB) erfolgen, jedoch nicht durch E-Mail in einfacher Textform. Mit der vorgeschriebenen Form soll die Rechtssicherheit und Beweisbarkeit unterstützt werden. Bei Nichteinhaltung der schriftlichen Form bliebe eine Kündigung nach § 125 BGB unwirksam. Zu sichern ist, dass die Teilkündigung auch den Vertragspartner erreicht hat.
Weiterhin gelten bei einer Teilkündigung analoge Regelungen, wie unter Kündigung Bauvertrag durch den Auftraggeber sowie auch zur außerordentlichen Auftraggeberkündigung des Bauvertrags erläutert. Außerordentlich bzw. aus wichtigem Grund kann der Auftraggeber ebenfalls in sich abgeschlossene Teile der vertraglichen Leistung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B kündigen. Dafür hat der Auftraggeber vorher dem Bauunternehmen in der Regel eine angemessene Frist zu setzen und erst bei fruchtlosem Verstreichen des Termins den Leistungsentzug vorzusehen.

Vergütungsanspruch bei Teilkündigung

Das Bauunternehmen als Auftragnehmer kann bei einer Teilkündigung die vereinbarte Vergütung verlangen bei einem:
  • BGB-Vertrag nach § 648 sowie § 648a Abs. 5 BGB und
  • VOB-Vertrag nach § 8 Abs.1 Nr. 2 in VOB/B.
Wichtig dafür ist die möglichst gemeinsame Feststellung des Leistungsstands bei Teilkündigung durch die Vertragspartner.
Das Bauunternehmen muss sich aber die ersparten Aufwendungen gegenrechnen und jene Aufwendungen absetzen, die dem Bauunternehmen durch anderweitige Verwendung erstattet oder die vom Bauunternehmen durch anderweitige Verwendung erworben werden. Für die ersparten Aufwendungen sind nach dem Urteil des BGH vom 16. November 2016 (Az.: VII ZR 314/13) die „tatsächlichen“ Kosten, nicht die „kalkulierten“ Kosten maßgebend. Der Vergütungsanspruch ist zu belegen und ggf. detailliert hinsichtlich der eingesparten Kosten bzw. anderweitigen Verwendungen nachzuweisen, näher erläutert unter Vergütungsanspruch bei Teilkündigung.
Bei einem BGB-Bauvertrag bleibt bei der Kündigung eines noch nicht erbrachten Teils der vereinbarten Bauleistung zu vermuten, dass dem Bauunternehmer nach § 648 BGB noch 5 % von der vereinbarten Vergütung zustehen, die auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallen.

Besondere Vergütung bei einem VOB-Vertrag

Der Vergütungsanspruch bei einem VOB-Vertrag bewegt sich aber außerhalb der Regelungen des § 2 in VOB/B, wie sie bei Nachtragsforderungen anzuwenden sind. Folglich handelt es sich bei der Teilkündigung nach dem Sachverhalt nicht um einen zu stellenden Nachtrag durch den Auftragnehmer. Bekräftigt wird dies zu öffentlichen Bauaufträgen in den Vergabehandbüchern, so:
  • zu Hochbaumaßnahmen im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) in Tz. 2.2.1 in der Richtlinie 510 – Leitfaden zur Vergütung von Nachträgen und
  • zu Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau nach HVA B-StB (Ausgabe August 2019) im Teil 3 unter Tz. 3.12 – Kündigung durch den Auftraggeber (Nr. 3).
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