Der Bauunternehmer/Auftragnehmer erklärt dem Verbraucher mit diesem Brief, die Forderung einer Bauhandwerkersicherung. Gemäß § 650f BGB kann er diese auch bei einem Verbraucherbauvertrag in dem Fall verlangen, dass keine Abschlagszahlungen während der Bauausführung vereinbart wurden. Er stellt dem Verbraucher frei, die Sicherheit durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers zu leisten.