Die Bauhandwerkersicherung wurde neu im Werk- und Bauvertragsrecht für ab 1. Januar 2018 abgeschlossene Verträge in § 650f BGB geregelt. Diese Vorschrift entspricht im Grunde der vorherigen Fassung in § 648a BGB, eine Änderung erfolgte lediglich im Abs. 6 zum Anwendungsbereich. Nach § 650f BGB kann der Bauunternehmer und Bauhandwerksbetrieb als Auftragnehmer vom Bauherrn bzw. Besteller eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon Sicherheit für seine künftigen Vergütungsansprüche verlangen. Der bauausführende Unternehmer hat einen unabdingbaren Anspruch auf Sicherung. Das gilt bereits ab Vertragsabschluss und schon bevor der Bauunternehmer mit der Ausführung begonnen hat. Folglich sollte der Bauunternehmer die Sicherheit bereits frühzeitig verlangen und schriftlich anfordern. Der voraussichtliche Vergütungsanspruch ergibt sich aus - dem Bauvertrag oder
- einem nachträglichen Zusatzauftrag sowie
- dazugehörigen Nebenforderungen, die mit 10 % des zu sichernden Anspruchs angesetzt werden können.
Damit soll vor allem bezweckt werden, dass, wie so häufig in der Baupraxis vorkommend, der Auftragnehmer nicht infolge von Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers praktisch seine Leistungen umsonst erbracht hat. Zum Anderen soll dadurch auch verhindert werden, dass Bauvorhaben ohne ausreichende Finanzierung zur Ausführung kommen und ggf. unvollendet bleiben bzw. als Investitionen eingestellt werden.
Ansprüche, mit denen der Besteller gegen den Anspruch des Auftragnehmers auf Vergütung aufrechnen kann, bleiben bei der Berechnung der Vergütung unberücksichtigt, es sei denn, sie sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.
Für die, eine Garantie oder Bürgschaft gebende Institution (meistens ein Kreditinstitut), wird es um so wichtiger sein, vom Auftraggeber bzw. Bauherrn ebenfalls mehr Sicherheit und Kapitalnachweise zu verlangen. Der Anspruch auf Sicherheit des Auftragnehmers kann vom Auftraggeber bzw. Besteller nicht abgelehnt werden. Eine vom Besteller vorbereitete Vereinbarung, wonach der Auftragnehmer auf die Bauhandwerkersicherung verzichten soll oder eine gewährte Bauhandwerkersicherung nicht den Aussagen in § 650f Abs. 1 bis 5 BGB entspricht, bleibt nach § 650f Abs. 7 BGB unwirksam.
Der Bauunternehmer muss die Sicherheit nicht unbedingt schon vor oder bei Vertragsabschluss fordern, wenn er befürchtet, dadurch die Vertragsverhandlungen zu belasten. Da der Anspruch unverzichtbar ist, kann dieser jederzeit problemlos während und auch nach der Vertragsdurchführung, sogar nach der Rechtssprechung auch nach Fertigstellung und Abnahme der Bauleistung, geltend gemacht werden. Konkrete Anlässe dafür könnten sein, wenn: - negative Wirtschafts- und Bankauskünfte über die Bonität des Bestellers erteilt werden,
- die erste Abschlagszahlung nicht pünktlich geleistet wird oder Kürzungen aufweist, die eindeutig nicht gerechtfertigt sind.
Nach Abs. 1 im § 650f wird der Anspruch des Auftragnehmers auf Sicherheit auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Besteller Erfüllung verlangen kann oder das Werk abgenommen hat.
Auf jeden Fall ist es aber besser, die Sicherheit so früh wie möglich einzuholen.
Die Bauhandwerkersicherung nach den Abs. 1 bis 5 im § 650f BGB findet keine Anwendung für: - Besteller als juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist und
- Verbraucher, wenn es sich um einen Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB oder um einen Bauträgervertrag nach § 650u BGB handelt, jedoch dann nicht, wenn die Betreuung des Bauvorhabens durch einen zur Verfügung über die Finanzmittel des Bestellers ermächtigten Baubetreuer erfolgt.
Freigestellt von der Verpflichtung einer Bauhandwerkersicherung sind folglich die Verbraucher, welche ein Bauunternehmen mit Verbraucherbauvertrag zur Ausführung der Baumaßnahme beauftragen. Unabhängig davon bleibt es aber den Vertragsparteien überlassen, ggf. eine Verpflichtung zur Bauhandwerkersicherung vertraglich zu regeln. Nähere Erläuterungen erfolgen hierzu unter dem Begriff Bauhandwerkersicherung zum Verbraucherbauvertrag. Demgegenüber sind die Regelungen zur Bauhandwerkersicherung nach § 650q Abs. 1 BGB auch für eine Sicherung des Honoraranspruchs eines Architekten und Fachingenieurs für Planungsleistungen im Architekten- und Ingenieurvertrag anwendbar. Die Sicherheit nach § 650f BGB soll vor allem den Bauhandwerkern gegenüber ihren Auftraggebern, aber auch den Nachunternehmen gegenüber den Haupt- und Generalunternehmern höhere Sicherheit für ihre Vergütungsansprüche gewährleisten. Für Bauhandwerker, kleinere Bauunternehmen und Nachunternehmer ist es oft schwierig, genügend Bürgschaften bereitstellen zu können. Diese setzen einen Avalkredit beim Kreditinstitut als Bürgen voraus, der bei nicht ausreichender Liquidität schwierig zu erhalten ist. Deshalb gehen die Bemühungen in die Richtung, für kleinere Auftragssummen evtl. auf Sicherheiten zu verzichten, wenn gegenseitiges Vertrauen vorliegt. Von Bedeutung ist das Recht des Auftragnehmers, die Leistung zu verweigern oder den Vertrag zu kündigen, wenn zu einer vorgegebenen „angemessenen Frist“ nach Abs. 5 in § 650f BGB keine Sicherheit durch den Besteller geleistet wurde. Als angemessen kann eine Frist von 2 Wochen angesehen werden. Entfallen ist mit der Neufassung des § 650f BGB die Pflicht zur Nachfristsetzung. Auch eine vorherige Androhung der Leistungsverweigerung oder Vertragskündigung bei fehlender Sicherheit ist nicht mehr erforderlich. Es bleibt aber dem Auftragnehmer weiterhin überlassen, ggf. eine Nachfristsetzung vorzunehmen und nach erfolglosem Verstreichen der Nachfrist die Leistungsverweigerung anzudrohen.
Im Falle der Kündigung ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen, jedoch unter Anrechnung der eingesparten Aufwendungen oder anderweitiger Verwendung seiner Arbeitskräfte. Weiterhin bestimmen sich Rechte bei nicht fristgemäßer Sicherheit für den Unternehmer nach BGB § 645 (Teilvergütung und Ersatz der Auslagen). Gilt der Vertrag danach als aufgehoben, kann der Unternehmer auch Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit des Vertrages vertraut hat. Es wird grundsätzlich vermutet, dass der Schaden 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung beträgt. Hinsichtlich weiterer Aussagen wird auf Bauhandwerkersicherung - Formen und Kosten verwiesen. Zu den Regelungen nach dem vorherigen § 648a BGB (geltend für vor 1. Januar 2018 abgeschlossene Verträge) gab es zu wichtigen Streitfragen eine umfangreiche Rechtsprechung zur Bauhandwerkersicherung, ansatzweise unter diesem Link angeführt.