In diesem Brief fordert der Auftraggeber den Auftragnehmer auf, die Mängelbeseitigung als Nacherfüllung bis zu einem bestimmten Termin zu erledigen. Dieser Aufforderung war ein Briefwechsel vorausgegangen, in dem der Auftraggeber die Mängel zu den Bauleistungen angezeigt und Nacherfüllung verlangt hatte. Der Auftragnehmer hatte das mit der Begründung verweigert, dass die Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln laut Vertrag ausgeschlossen sind. Dem widerspricht der Auftraggeber allerdings mit diesem Brief und begründet das mit § 639 BGB, wonach der Haftungsausschluss aufgehoben ist, wenn der Auftragnehmer die Mängel arglistig verschwiegen hat. Der Auftraggeber kündigt rechtliche Schritte an, sollte der Auftragnehmer den Termin zur Nacherfüllung verstreichen lassen.