Baurecht / BGB

Mängelansprüche

Das Bauunternehmen hat dem Auftraggeber (AG)- öffentlicher Auftraggeber, Besteller, Verbraucher - seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen mit Bezug:
Die Leistung ist frei von Sachmängeln, wenn:
  • sie die vereinbarte Beschaffenheit hat,
  • sich die Leistung für die gewöhnliche Verwendung eignet,
  • den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
Sachmängel können bereits während der Bauausführung auftreten als auch nach der Abnahme innerhalb der Mängelanspruchsfrist vorliegen und einen Anspruch auslösen. In beiden Fällen bedarf es der Anzeige durch den Auftraggeber, bei einem VOB-Vertrag als Mängelanzeige schriftlich gemäß § 13 Abs. 5, Nr. 1 VOB/B sowie bei einem BGB-Vertrag in Form einer Mängelrüge. Bezüglich von Mängeln bei der Bauausführung sei verwiesen auf die Mängelanzeige während der Bauausführung durch den Auftraggeber mit Bezug auf § 4 Abs. 7 VOB/B bei einem VOB-Vertrag. Der Zugang einer Mängelanzeige beim Auftragnehmer sollte gesichert und ggf. geprüft werden.
Das Bauunternehmen ist verpflichtet, die angezeigten bzw. gerügten Mängel und von ihm zu vertretenden Mängel auf eigene Kosten zu beseitigen, wenn dies der Auftraggeber vor Ablauf der Frist verlangt.
Nach Abnahme der Bauleistungen bzw. auch während der Bauausführung stehen dem Auftraggeber bei vorliegenden und angezeigten Mängeln folgende Ansprüche zu:
Durch allgemeine Geschäfts- und Vertragsbedingungen kann generell nicht ein Verzicht auf Mängelansprüche bestimmt werden.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Mängelansprüche"

DIN-Norm
Ausgabe 2016-09
Diese Norm legt die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen fest. Diese Bedingungen enthalten u. a. Angaben zur Art und zum Umfang der Leistungen, zur Haftung der Vertragsparteien, zu Vertragsstrafen, zu Mängelansprüchen ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2019-09
Diese Norm legt die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen fest. Diese Bestimmungen enthalten u. a. Regeln für die Beschreibung der Leistung, für die Verjährung von Mängelansprüchen, für Fristen und für die Wertung der Angebote.Di...
- DIN-Norm im Originaltext -

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