Baurecht / BGB

Abweisung von Mängelansprüchen durch Auftragnehmer

Sowohl während der Bauausführung als auch nach Abnahme der Bauleistungen bzw. des Bauwerks können Mängel auftreten. Meistens wird das Bauunternehmen als Auftragnehmer angezeigte bzw. gerügte Mängel zu vertreten haben und dafür haftbar sein. Sind jedoch die Mängelansprüche nicht berechtigt, kann der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung auch zurückweisen und verweigern. Im Zusammenhang damit ist auch zu prüfen, ob, inwieweit und in welchem Umfang möglicherweise ebenfalls ein Mitverschulden des Auftraggebers (AG) am eingetretenen Mangel besteht. Ist dies der Fall, müsste sich der Auftraggeber seinen Schadensanteil sowohl an der Nachbesserung als auch bei der Vergütungsminderung und dem Schadenersatz mit Bezug auf § 254 BGB abziehen lassen. Zu beachten wäre jedoch, ob der Auftragnehmer seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist und nicht erkennen konnte, dass z. B. Mängel in der Bauplanung vorlagen.
Bei einem VOB-Vertrag kann der Auftragnehmer sogar von der Mängelbeseitigungspflicht nach § 13 Abs. 3 VOB/B frei sein bzw. die Beseitigung ablehnen, wenn ein Mangel auf:
zurückzuführen ist und der Auftragnehmer schriftlich seine Bedenken mit Bezug auf § 4 Abs. 3 VOB/B dem Auftraggeber (Bedenkenanzeige) mitgeteilt hat. Ebenfalls in Schriftform sollte dann der Auftragnehmer seine Ablehnung der Mängelansprüche dem Auftraggeber anzeigen.
In der Regel wird jedoch der Auftragnehmer bereit sein, festgestellte Mängel nachzubessern, wenn er dazu fachlich, technisch und organisatorisch auch in der Lage ist. Hat er den Mangel nicht zu vertreten, wird er eine zu vereinbarende Vergütung für die Ausführung verlangen. Sein Anliegen sollte er schriftlich vortragen.
Hat der Auftragnehmer jedoch seinerseits keine Bedenken gegenüber dem Auftraggeber schriftlich wegen Mängeln, z. B. in der Leistungsbeschreibung u. a. nach § 3 Abs. 3 VOB/B mitgeteilt, dann haftet er selbst für daraus resultierende Mängel an den Bauleistungen. In einem solchen Fall wird der Auftraggeber Ansprüche auf Vergütung für die Mängelbeseitigung ablehnen.
Bei einem Werk- bzw. Bauvertrag nach BGB sind noch besondere Aspekte zu beachten. Der Bauunternehmer kann eine Nacherfüllung für Mängelansprüche nach § 635 Abs. 3 BGB ggf. verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Eine spezielle Situation liegt auch dann vor, wenn durch eine Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern die Rechte des Bestellers wegen eines Mangels nach § 639 BGB ausgeschlossen oder beschränkt werden. Wird dann durch den Besteller auf einer Mängelbeseitigung als Nacherfüllung bestanden, kann sich der Auftragnehmer auf den Haftungsausschluss berufen.
Hat der Bauunternehmer als Auftragnehmer jedoch:
  • einen Mangel arglistig verschwiegen oder
  • eine Garantie für die Beschaffenheit der Werke
übernommen, kann er sich gemäß § 639 BGB nicht auf einen vereinbarten Haftungsausschluss berufen und die Mängelbeseitigung ablehnen. In einem solchen Fall wird der Besteller die Ablehnung der Mängelbeseitigung bzw. Nacherfüllung beharrlich verlangen und dafür ggf. rechtliche Schritte vornehmen.
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