In diesem Brief setzt ein Auftraggeber (Besteller) einem Bauunternehmen eine Nachfrist zur Beseitigung von Mängeln. Der Besteller schreibt, dass der Bauunternehmer der Aufforderung der Mängelbeseitigung bisher nicht nachgekommen ist, sondern lediglich mitgeteilt hat, dass er die Nacherfüllung evtl. verweigern wird. Der Besteller erklärt weiterhin, dass er die Mängel selbst beseitigen und vom Unternehmer mit Bezug auf § 637 Abs. 1 BGB den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen wird, sollte der Bauunternehmer auch die Nachfrist verstreichen lassen. Und weiter schreibt er, dass er nach § 637 Abs. 3 BGB vom Bauunternehmer einen Vorschuss für die Mängelbeseitigung verlangen, wird sollte es zur Selbstvornahme kommen.