Baurecht / BGB

Nacherfüllung bei Mängelansprüchen nach BGB

Der Bauunternehmer als Auftragnehmer hat dem Auftraggeber (AG) als Besteller oder Verbraucher bei einem Bauvertrag nach BGB das Werk gemäß § 633 Abs. 1 BGB frei von Rechts- und Sachmängeln bei Bauleistungen zu verschaffen. Ist dies nicht der Fall, kann der Besteller vom Auftragnehmer Nacherfüllung nach den Vorschriften in § 635 BGB verlangen.
Zunächst hat der Besteller – wie auch bei den Mängelansprüchen bei einem VOB-Vertrag – dem Auftragnehmer die vorliegenden Sachmängel anzuzeigen. In Verbindung damit ist eine Frist für die Nacherfüllung zu setzen.
In einigen Fällen ist gemäß § 637 Abs. 2, 2. Satz BGB die Vorgabe einer Frist durch den Besteller für die Mängelbeseitigung nicht erforderlich, wenn die Nacherfüllung
  • zur Mängelbeseitigung fehlgeschlagen ist oder
  • dem Besteller unzumutbar ist.
Im letzteren Fall steht dem Besteller das Recht zu, die Vergütung gegenüber dem Auftragnehmer zu kürzen.
In der Regel wird der Besteller bei einem Bauvertrag nach BGB dem Auftragnehmer – analog wie bei einem VOB-Vertrag – eine Nachfrist zur Nacherfüllung setzen, bevor er die Selbstvornahme vorsieht.
Der Besteller kann auf eine Nachfrist verzichten und unmittelbar die Mängelbeseitigung selbst oder durch Dritte vornehmen lassen, wenn folgende Tatbestände nach § 323 Abs. 2, Nr. 2 bis 4 BGB vorliegen:
  • Der Auftragnehmer verweigert die Leistung für die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig.
  • Der Auftragnehmer bewirkt die vertragliche Leistung nicht zum vereinbarten Termin oder nicht in einer bestimmten Frist, an deren Rechtzeitigkeit der Besteller den Fortgang seines Leistungsinteresses gebunden hat.
  • Es liegen besondere Umstände vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
Problematisch ist es dabei, wenn der Auftragnehmer die Verantwortung für einen Mangel und damit die Mängelbeseitigung von vornherein bestreitet und in der Folge verweigert. Die Beweispflicht obliegt dem Besteller.
Lässt der Auftragnehmer eine vorgegebene Nachfrist fruchtlos verstreichen, ist durch den Besteller anzukündigen, dass er Selbstvornahme vornimmt.
Der Anspruch auf Erstattung der Kosten bei einer Selbstvornahme ist dem Grundsatz nach ein Mängelanspruch. Folglich gilt dann nicht schlechthin die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren nach § 195 BGB, sondern die Verjährungsfrist von 5 Jahren für Mängelansprüche nach § 634a Abs. 1, Nr. 2 BGB.
Der Besteller muss dabei nicht in Kostenvorlage treten, sondern kann vom Auftragnehmer einen Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung verlangen. Die Höhe der Kosten soll sich nach den voraussichtlichen Kosten für die Mängelbeseitigung richten.
Erfüllt der Auftragnehmer nicht die geforderte Mängelbeseitigung innerhalb der vom Besteller gesetzten Frist oder ist die Fristsetzung nicht erforderlich, so kann der Besteller bei einem Bauvertrag nach BGB auch gemäß § 636 BGB vom Vertrag zurück treten.
In der Praxis wird sicher ein Rücktritt zu überlegen und durchaus nicht einfach zu realisieren sein. Meistens wird der Besteller anstelle des Rücktritts die Minderung der Vergütung vorziehen.
Bei einem VOB-Bauvertrag ist diese Form des Rücktritts nicht vorgesehen, weil sie in der Baupraxis wenig vorteilhaft und meistens schwierig umsetzbar ist.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Verwandte Fachbegriffe

Mehr zum Thema
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere