Der Auftraggeber lehnt mit diesem Brief, den vom Auftragnehmer für bestimmte Teilleistungen vorgesehenen Nachunternehmer ab. Der Auftraggeber begründet das mit Bezug auf VOB/B § 4 Abs. 8, Nr. 1 damit, dass er bei seiner Prüfung festgestellt hat, dass der Auftragnehmer die betreffenden Leistungen selbst ausführen kann. Er fordert den Auftragnehmer auf, mit der Ausführung der Leistungen bis zu einem gestgelegten Termin zu beginnen. Der Auftraggeber weist den Auftragnehmer zudem darauf hin, dass er ihm gemäß § 8 Abs. 3 VOB/B den Auftrag entziehen kann, sollte dieser die Frist fruchtlos verstreichenlassen.