Geometrie / Maße

Näherungsverfahren (Erdaushub)

Beim Aufmaß und der Abrechnung von Erdarbeiten sind nach Tz. 5.2.1 in der DIN 18300 (Ausgabe September 2019) in der VOB, Teil C die üblichen Näherungsverfahren zulässig. Anstelle der exakten mathematischen Berechnungen für den Pyramiden- und Keilstumpf bzw. nach REB (Regelungen für die elektronische Bauabrechnung) kann der Erdaushub nach dem:
  • Näherungsverfahren "mittlere Flächenformel" (Vorzug!) als arithmetische Mittel einerseits aus der Deck- und Grundfläche, multipliziert mit der Höhe der Baugrubentiefe oder
  • Näherungsverfahren "mittlere Längenformel" als arithmetisches Mittel aus den oberen und unteren Breiten und Längen, ebenfalls multipliziert mit der Höhe der Baugrubentiefe
bestimmt werden.
Die Ergebnisse auf Grundlage von Näherungsverfahren können von den mathematisch exakten Berechnungen abweichen, und zwar sowohl nach unten als auch nach oben. Abweichungen zwischen verschiedenen Berechnungen sind umso größer, je mehr das Steigungsmaß der Grubenböschung sich von der Steigung 1 : 1 unterscheidet.
Näherungsverfahren sind auch bei der Mengenermittlung nach Tz. 5.2.2 in der ATV/DIN 18320 - Landschaftsbauarbeiten (AusgabeSeptember 2019) - zulässig.
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Übermessungsregeln im Bild

Übermessungsregeln
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Näherungsverfahren (Erdaushub)"

Auszug im Originaltext aus DIN 18300 (2019-09)
Historische Änderungen:Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 5, gilt:5.1 AllgemeinesDer Ermittlung der Leistung — gleichgültig, ob sie nach Zeichnung oder nach Aufmaß erfolgt — sind die Maße der Erdbauwerke zugrunde zu legen.5.2 Ermittlung der Maße/...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
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