Bauabrechnung

Aufmaß

Mit dem Aufmaß wird die tatsächliche Bauleistung nach der Fertigstellung erfasst. Es ist die Grundlage für die Abrechnung.

Was ist ein Aufmaß?

Das Aufmaß ist die Grundlage für die Abrechnung. Anhand des Aufmaßes wird die tatsächlich erbrachte Bauleistung nach der Fertigstellung erfasst und der Endabrechnung (Rechnungslegung) zugrunde gelegt. Damit wird der Sachverhalt der Leistungsausführung festgestellt. Wird das Aufmaß unterzeichnet, kommt es einer Urkunde gleich. Folglich können falsche Angaben mit Konsequenzen verbunden sein. Spezielle Aufmaßformen sind das zeichnerische und örtliche Aufmaß.

Berechnungsgrundlagen für das Aufmaß

Hier sind die Berechnungsgrundlagen für das Aufmaß geregelt:
  • Allgemein in den ATV DIN-Vorschriften 18299 bis 18459 (Stand: Oktober 2023), in der VOB Teil C der verschiedenen Gewerke bzw. Bauarbeiten im Bauhauptgewerbe wie auch für die Ausbaugewerbe jeweils im Abschnitt 5 als Regeln für das Aufmaß.
  • Speziell bei einem VOB-Vertrag in § 14 der VOB Teil B.
  • Ergänzend bei öffentlichen Bauaufträgen nach den Vergabe- und Vertragshandbüchern zu:
    • Hochbaumaßnahmen im VHB-Bund (Ausgabe 2017, Stand 2019) mit Formblatt 251 - Datenträger Abrechnung – und zugehöriger Richtlinie für die elektronische Bauabrechnung.
  • Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau im HVA B-StB Ausgabe 2023 mit der Vorlage „317 HVA-B Vorlage Aufmaßblatt“ und zu Anforderungen an das Aufmaß im Richtlinientext zum Teil 2 unter Tz. 2.3.2 – Aufmaße.

Das zeichnerische Aufmaß

Das zeichnerische Aufmaß setzt Ausführungszeichnungen und eine Leistungsbeschreibung mit einem Leistungsverzeichnis (LV) voraus. Das ist in der Regel bei einem Bauvorhaben mit einem Einheitspreisvertrag der Fall.
In der DIN 18299 „Allgemeine Regeln für Bauarbeiten jeder Art“ in „VOB/C“ wird unter Tz. 5 „Abrechnung“ vermerkt, dass ausgeführte Bauleistungen nach "Bauzeichnungen oder Modellen“ zu ermitteln sind. Das wird immer dann der Fall sein, wenn auch die ausgeführte Bauleistung den Zeichnungen oder Modellen entspricht. Gesprochen wird dann allgemein vom zeichnerischen Aufmaß. Ein zeichnerische Aufmaß ist also eine Methode zur Erfassung und Dokumentation der exakten Abmessungen eines Gebäudes oder Raums.
Ausführungszeichnungen sind allgemein Bestandteil der Ausführungsplanung, wie sie in der HOAI fixiert ist und meistens von einem Architekten bzw. beauftragten Ingenieurbüro ausgeführt wird. Waren auch Leistungsänderungen und / oder zusätzliche Leistungen während der Bauausführung erforderlich, sollten diese dann ebenfalls in den Zeichnungen übernommen bzw. vermerkt werden.
Darüber hinaus sind oft noch Angaben zur Baustelle, z. B. über Vorgänge der Baudurchführung, die aus Zeichnungen und Unterlagen nicht oder nur unzureichend hervorgehen, notwendig.
Beispiele für Aufmaße mit zeichnerischen Darstellungen und näheren Erläuterungen werden detailliert beschrieben. Verwiesen sei auch auf die bauspezifischen Aussagen

Das örtliche Aufmaß

Ist ein zeichnerisches Aufmaß nicht bzw. nur teilweise möglich, muss das Aufmaß durch Messen vor Ort als örtliches Aufmaß erfolgen. Der Aufwand beim örtlichen Aufmaß ist im Vergleich zum zeichnerischen Aufmaß höher.
Ein örtliches Aufmaß ist oft auch erforderlich, wenn vorher nicht bekannte Änderungen in der Bauausführung erforderlich sind und als Folge Leistungsänderungen auftreten und / oder zusätzliche Leistungen auszuführen sind.
Dafür ist eine ausführliche Beschreibung der ausgeführten Arbeiten während des Bauprozesses notwendig. Soweit es für den Nachvollzug nötig ist, sind Skizzen mit den Aufmaßdaten anzufertigen. Auch Fotos können dafür dienlich sein.
Das Aufmaß wird bei Neubauten im Hoch-, Tief-, Verkehrs- und Ingenieurbau meistens als zeichnerisches Aufmaß möglich sein. Dagegen wird bei Baumaßnahmen der Rekonstruktion, Sanierung, denkmalgeschützten Baumaßnahmen oft noch das örtliche Aufmaß überwiegen.
Liegen dem Bauvertrag Festpreise zugrunde, dann entfällt die Abrechnung aufgrund des genauen Aufmaßes, folglich auch in der Regel bei einem Pauschalvertrag.

So wird ein Aufmaß erstellt

Spezielle Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Aufmaß sind:
  • Das Aufmaß soll klar im Aufbau, korrekt in der Form, wirtschaftlich in der Aufstellung, leicht prüfbar und von größter Genauigkeit sein. Vor allem ist es so eindeutig zu erstellen, dass man es jederzeit ohne große Probleme nachvollziehen kann. Art und Umfang der ausgeführten Bauleistungen sind nach Teilleistungen gemäß den Ordnungszahlen der Leistungspositionen im Leistungsverzeichnis nachzuweisen.
  • Allgemein vorgeschrieben ist nicht, wann das Aufmaß aufzustellen ist. Sorge zu tragen ist für eine kontinuierliche (zeitnahe) Aufstellung. Bereits zu Baubeginn sollte festgelegt werden, in welchem Rhythmus Aufmaße dem Bauherrn vorgelegt werden, möglichst bereits jeweils mit der Abschlagsrechnung. Verzögerungen in der Rechnungsstellung infolge nicht rechtzeitig erfolgter Aufmaße „kosten Geld".
  • Bereits zum Baubeginn sollte ebenfalls festgelegt werden, wer beim Auftragnehmer die Aufmaße erstellt (Bauleiter, Polier oder Technischer Abrechner).
  • In Vorbereitung auf das Aufmaß sollte der Bauleiter vom Auftragnehmer auch mit dem Auftraggeber abstimmen:
    • in welcher Form die schriftlichen Nachweise darzustellen sind (Listen, Zeichnungen, ggf. zusätzliche Abrechnungszeichnungen),
    • welche Formblätter zu verwenden sind,
    • welche Rechenmethoden bzw. Näherungsverfahren anzuwenden sind,
    • ob und ggf. welche EDV-Programme und spezielle selbstregistrierende Messgeräte u. a. zu verwenden sind,
    • bis zu wie viel Stellen hinter dem Komma die Berechnung erfolgen soll und ggf. wie zu runden ist,
    • in welchem Rhythmus bzw. zu welchen Terminen die Aufmaße zur Bestätigung vorzulegen sind,
    • wem die Aufmaße zur Prüfung vorgelegt werden sollen.
  • Die Aufmaße sollten möglichst so aufbereitet werden, dass sie gleichfalls zu verwenden sind für:
  • Für die sachliche Richtigkeit der Aufmaße trägt der Bauleiter des Auftragnehmers die Verantwortung.
Das Aufmaß ist eine wichtige Phase in Baumaßnahmen, vor allem für die Abrechnung. Es dient dazu, die tatsächlich ausgeführten Bauarbeiten zu bewerten.
Das Aufmaß ist eine wichtige Phase in Baumaßnahmen, vor allem für die Abrechnung. Es dient dazu, die tatsächlich ausgeführten Bauarbeiten zu bewerten. Bild: © f:data GmbH

Was ist ein „gemeinsames Aufmaß“?

Die Orientierung, den Fortgang der Bauleistungen möglichst gemeinsam festzustellen, richtet sich vor allem an den Auftraggeber. Sie hat ihren Sinn darin, dass etwaige Zweifelsfragen aufgedeckt und nach Möglichkeit sofort geklärt werden können. Es sollen klare Verhältnisse geschaffen und spätere Streitigkeiten vermieden werden.
Zu einem VOB-Vertrag wird in § 14 Abs. 2 in VOB/B vermerkt, den Fortgang der Bauleistungen möglichst als „gemeinsames Aufmaß“ aufzunehmen. Auftraggeber und Auftragnehmer ermitteln gemeinsam wichtige Fakten, um diese später für die Abrechnung zu verwenden. Aus den Abrechnungszeichnungen und Arbeitsunterlagen müssen alle Maße erkennbar sein, die zur Aufstellung und Prüfung der Rechnung notwendig sind.
Das Zusammenwirken ist keine zwingende, vertragliche Verpflichtung. Meistens werden die Aufmaße in der Baupraxis vom Auftragnehmer aufgestellt und dem Auftraggeber bzw. seinem Bevollmächtigten (z. B. Architekt) zur Bestätigung vorgelegt. Festzustellen sind die für die Vergütung maßgebenden Werte nach Zahl, Maß und Gewicht gemäß den Positionen des Leistungsverzeichnisses. Die Prüfung der Tauglichkeit der Leistung für den vertraglich vereinbarten Zweck gehört nicht dazu.
Die gemeinsame Feststellung sollte besonders für Bauleistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind (z. B. Abbrüche, Grabenaushub u. a.), erfolgen. Dies gilt vor allem auch bei notwendigen Anpassungen der Vergütung mit Nachträgen wegen Veränderung des Leistungsinhaltes, bei Zusatzleistungen eines vereinbarten Pauschalpreises u. a. In diesen Fällen sollte der Auftragnehmer die "gemeinsame Feststellung" beantragen, wie es in der VOB/B in § 14 Abs. 2, letzter Satz vorgesehen ist.
Weigert sich der Auftraggeber, an der beantragten gemeinsamen Feststellung teilzunehmen, dann handelt er gegen die VOB. In der Folge kann das sogar eine Behinderung bedeuten und daraus ggf. Schadensersatzpflicht des Auftraggebers entstehen. Auf jeden Fall wird ein gemeinsames Aufmaß später die Abrechnung und Rechnungsprüfung erleichtern.
Wird ein Aufmaß gemeinsam festgestellt bzw. bestätigt, ist es für die Vertragspartner auch bindend für die darin enthaltenen tatsächlichen Feststellungen. Es sollte schon ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis mit entsprechender Bindungswirkung darstellen.
Eine Bindungswirkung kann jedoch nicht über die Feststellung des Umfangs der tatsächlich ausgeführten Bauleistungen hinausgehen, beispielsweise nicht zu einer daraus ableitenden Vergütungspflicht. Dies wurde auch in einem Urteil des OLG Brandenburg vom 20. Juli 2023 (Az.: 10 U 14/23) betont. Mit dem gemeinsamen Aufmaß ist auch nicht die Aussage verbunden, ob die aufgemessene Bauleistung vertragsgerecht sowie ob und wie sie zu vergüten wäre.
Bei einem einvernehmlichen Aufmaß wird in einem Urteil des OLG Frankfurt vom 9. September 2013 (Az: 6 U 187/12) angeführt, dass es sich dabei um einen "Vertrag des Inhalts handelt, die Aufmaßfeststellungen als Rechtsgrundlage anzuerkennen. Es muss nicht zusätzlich eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen werden, dass das Aufmaß auch Bindungswirkung entfalten soll. Auch der Öffentliche Auftraggeber ist an ein gemeinsames Aufmaß gebunden".
Dem Auftraggeber werden aber meistens noch nachträgliche Einwendungen gegen ein gemeinsames Aufmaß zugestanden, wenn das Aufmaß offensichtliche Fehler aufweist und diese erst nach dem Aufmessen bekannt geworden sind. Das kann z. B. durch eine nicht richtige Anwendung der Aufmaßregeln nach den DIN in der VOB Teil C oder von vereinbarten Aufmaßbestimmungen begründet sein. In solchen Fällen verbleibt es bei einer Umkehr der Beweislast.
Sollte es an einem gemeinsamen Aufmaß fehlen, kann dies den Auftragnehmer nicht an einer Abrechnung hindern und auch nicht der Prüfbarkeit der Abrechnung entgegenstehen. Diese Aussage wurde in einem Hinweisbeschluss des OLG Bamberg vom 11. April 2016 (Az: 4 U 196/15) entschieden und weiter ausgesagt, dass vom Auftragnehmer vorzutragen und im Streitfall zu beweisen ist, dass die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Das Risiko der Nachweispflicht trägt immer der Auftragnehmer.
Wurde die Aufmaßaufstellung vom Auftraggeber unterzeichnet, sind nachträgliche Eintragungen nicht zulässig bzw. unwirksam. Dienen sie der näheren Erläuterung der aufgemessenen Leistung, sollten die nachträglichen Eintragungen nochmals zur Unterschrift vorgelegt werden.

Aufmaß auch nach Vertragskündigung

Wird ein Bauvertrag während der Bauausführung gekündigt, kann das Bauunternehmen als Auftragnehmer alsbald auch ein Aufmaß verlangen. Zum VOB-Vertrag sieht das § 8 Abs. 6 in VOB/B vor. Dabei ist es unwichtig, ob es sich um eine freie oder außerordentliche Kündigung durch den Bauherrn als Auftraggeber handelte.
Das Verlangen nach Aufmaß sollte vom Auftragnehmer schriftlich verlangt werden. Eine Frist ist dazu nicht bestimmt. Bei einer Kündigung des Bauvertrags durch den Auftragnehmer sollte das Aufmaß sofort nach Kündigung – als zeichnerische oder örtliche Aufnahme – vorgenommen werden. Dies begründet sich schon aus seinem eigenen Interesse einer schnellstmöglichen Rechnungslegung.
Ein Aufmaß zu den bis zur Kündigung ausgeführten Leistungen bei einem Einheitspreisvertrag wird kaum Schwierigkeiten bedeuten und keine zusätzlichen Aufwendungen für die Erstellung erfordern.
Demgegenüber ist ein Aufmaß bei einem Pauschalvertrag nicht erforderlich. Erfolgt die Kündigung zu einem Pauschalvertrag, kann das Aufmaß der bisher ausgeführten Leistungen ggf. erheblichen Mehraufwand bedeuten, wenn beispielsweise ein örtliches Aufmaß vorzunehmen wäre. Inwieweit in solchen Fällen der Auftraggeber bereit ist, einen Teil des zusätzlichen Aufwands zu erstatten oder ggf. als zusätzliche Leistung anzuerkennen, obliegt der Klärung des Auftragnehmers mit seinem bisherigen Auftraggeber.
Vorzugsweise sollte ein gemeinsames Aufmaß (nach § 14 Abs. 2 in VOB/B) genommen werden. „Gemeinsam“ wäre hier in dem Sinne zu verstehen, sich als Vertragspartner eine übereinstimmende Auffassung über die Abgrenzung zwischen bereits ausgeführter Leistung und noch der restlichen Leistung zu verschaffen und somit gewissermaßen den Tatbestand zum Leistungsumfang festzuschreiben.
Das ist vor allem dann von Bedeutung, wenn schon Abschlagsrechnungen gelegt und bezahlt worden sind. „Alsbald“ ist nicht durch eine Frist bestimmt. Deshalb sollten sich die Vertragspartner dafür eine Frist setzen. Nach Ablauf dieser Frist kehrt sich die Beweislast um und dann wäre es möglich und notwendig, dass der Auftraggeber selbst das Aufmaß erstellt und auf dieser Grundlage abrechnet.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Kumulierte Abrechnung

Immer Übersicht bei Rechnungen mit nextbau
Immer Übersicht bei Rechnungen mit nextbau Bild: © f:data GmbH
Ärgern Sie sich auch mit Rechnungen herum, die als "nicht prüffähig" zurückgewiesen werden? Mit nextbau sorgen Sie für nachvollziehbare Rechnungen. Sogar wenn es kompliziert wird, wie bei der kumulierten Abrechnung. Auch beim Nachweis von Aufmaßmengen behalten Sie den Überblick und überzeugen selbst penible Auftraggeber.
Mehr Informationen »
Mehr zum Thema
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere