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REB-Bauabrechnung

REB steht für „Regelungen für die elektronische Bauabrechnung“. Dort sind Berechnungsmethoden für die Mengenermittlung zusammengestellt.

Was bedeutet REB?

REB ist die Abkürzung für die „Regelungen für die elektronische Bauabrechnung“ als Sammlung REB. Die Regelungen enthalten eindeutige Bestimmungen für geometrische und typische Berechnungsaufgaben für die Mengenberechnungen über die ausgeführten Bauleistungen. Dafür sind auch Prüfprogramme vorgesehen.

Anwendung der REB

Die Rechenregelungen nach REB können zwischen den Bauvertragspartnern für das Aufmaß bzw. die Abrechnung von ausgeführten Bauleistungen mittels DV / IT-Anlagen vereinbart werden. Das wird dann meistens in Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) erfolgen.
Die Anwendung umfasst vorrangig den Bereich Bundesfernstraßenbau, ist aber auch oft im Landes- und Kommunalstraßenbau anzutreffen. Im „Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB – Ausgabe 2023)“ wird im Richtlinientext unter Tz. 1.3.4.9 (Nr. 99) vermerkt, dass die Abrechnung mit IT-Anlagen weder ausgeschlossen noch zwingend vorgeschrieben werden darf.
Auf Grundlage der REB ist u. a. die Prüfung der Mengenberechnung durch den Auftraggeber einfacher.
Auf Grundlage der REB ist u. a. die Prüfung der Mengenberechnung durch den Auftraggeber einfacher. Bild: © f:data GmbH

Welche Teile umfasst die Sammlung REB?

Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 19 / 2013 vom 12. September 2013 des damaligen Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wurde die Sammlung REB fortgeschrieben sowie zum Stand: September 2013 eingeführt.
Grundlage bilden die einzelnen Verfahrensbeschreibungen, insbesondere die REB 23.003. Sie enthält eine Sammlung von festgelegten Formeln. Die REB-Verfahrensbeschreibungen sind als PDF-Dokumente von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) unter www.bast.de verfügbar.
Im Einzelnen betrifft es im Rahmen der Sammlung REB folgende Inhalte:
REB-Verfahrensbeschreibungen (REB-VB)
REB-Allgemeine Bedingungen für die Anwendung der REB-Verfahrensbeschreibungen
REB-VB 20 REB-Verfahrensbeschreibungen
Abschnitt 20: Messwertaufbereitungen
20.003Querprofilbestimmung durch Interpolation
20.073Bestimmung von Begrenzungslinien in Querprofilen
20.103Auswertung von Nivellements
20.214Auswertung elektrooptischer Tachymeteraufnahmen
20.314Auswertung elektrooptischer Querprofilaufnahmen
REB-VB 21 REB-Verfahrensbeschreibungen
Abschnitt 21: Erdmassenberechnungen aus Querprofilen
21.003Massenberechnung aus Querprofilen (Elling)
21.013Massenberechnung zwischen Begrenzungslinien
21.033Oberflächenberechnung aus Querprofilen
REB-VB 22 REB-Verfahrensbeschreibungen
Abschnitt 22: Besondere Erdmassenberechnungen
22.013Rauminhalte und Oberflächen aus Prismen
REB-VB 23 REB-Verfahrensbeschreibungen
Abschnitt 23: Allgemeine Abrechnungsverfahren
23.003Allgemeine Mengenberechnung
23.003Allgemeine Mengenberechnung, Formelkatalog Straßenbau

Was gilt zu REB-Prüfprogrammen?

Die Regelungen zu REB werden sukzessive getestet und danach Prüfprogramme vorgegeben. Mit dem Rundschreiben Straßenbau vom 14. April 2023 des Bundesministeriums für Verkehr und Digitales wurde das REB-Prüfprogramm Version 6.0 (Stand: 11 / 2022) für Windows-Betriebssysteme am 4. März 2023 nach Testung durch die Fachgruppe REB freigegeben und zur Anwendung empfohlen.
Für die Prüfberechnungen können aber auch andere Programme herangezogen werden, wenn sie die gleiche Ergebnisqualität liefern. Auf Grundlage der REB ist auch die Prüfung der Mengenberechnung durch den Auftraggeber einfacher.

Wichtig zur Abrechnung mit IT-Anlagen

Erfolgt die Abrechnung der Bauleistungen des Straßenbaus vom Auftragnehmer ganz oder teilweise mit IT-Anlagen, so werden im Richtlinientext zum HVA B-StB unter Nr. 99 (2023) zusätzliche Bedingungen genannt:
  • Die verwendeten DV-Programme müssen den Regelungen der Sammlung REB entsprechen. Andere Rechenverfahren dürfen dann nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers verwendet werden.
  • Vor Bauausführung ist zu den Teilleistungen im Leistungsverzeichnis (LV) für einzelne Ordnungszahlen eine Vereinbarung zur Bauabrechnung schriftlich abzuschließen.
  • Spätestens vor Beginn der Bauabrechnung sind vom Auftragnehmer vereinbarte Testdaten an den Auftraggeber zu übergeben.
  • Eingabedaten sind auf Datenträgern zu liefern, erst nach Durchführung der Leistungsabrechnung herzustellen und eindeutig mit Bezug auf die Ausführungs- bzw. Abrechnungsunterlagen zu kennzeichnen.
  • Sollten fehlerhafte Eingabedaten bzw. Rechenergebnisse vom Auftraggeber festgestellt werden, so ist die Leistungsabrechnung vom Auftragnehmer zu wiederholen.
  • Werden nach Prüfung Abweichungen festgestellt, gelten diese bis zu 0,2 pro Mille bei jeder Teilleistung als vom Auftragnehmer berechnete Werte. Bei Überschreitung der Toleranz ist dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Prüfberechnung zu geben. Falls keine weitere Klärung verlangt wird, gilt das jeweils kleinste Ergebnis zur Teilleistung.

Abrechnung nach REB in Kalkulationsprogrammen

In Abrechnungs- und Kalkulationsprogrammen ist die elektronische Bauabrechnung oft integriert. In der Kalkulationssoftware nextbau können die nach REB erfassten Ist-Mengen als Ist-Daten mittels DA 11-Dateien zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ausgetauscht werden. Zu erkennen sind solche Dateien üblicherweise an der Dateiendung „D11“. „DA 11“ ist das gültige Schnittstellenformat für die elektronische Bauabrechnung. Es ermöglicht den Datenaustausch für die ggf. erforderliche Kalkulation von Nachträgen mittels „nextbau“.
Bauprofessor-Redaktion
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