Normen

VOB Teil C

Die VOB Teil C ist die Abkürzung für „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil C“. Sie enthält die Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV), die als Vertragsregeln gelten.

Was ist die VOB Teil C?

Der Teil C der VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) umfasst eine Zusammenstellung von DIN-Vorschriften für Bauleistungen – im Einzelnen aufgeführt unter dem Begriff ATV (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen).
Da die ATV DIN grundlegendes Standard- und Regelwerk für die Baubranche sind, müssen sie immer wieder auf den neuesten Stand der praktischen Bauerfahrung gebracht werden. Als VOB/C liegt ein Ergänzungsband 2023 zur gegenwärtig gültigen VOB 2019 vor. Mit Erlass des Bundesbauministeriums (BMWSB) vom 20. September 2023 erfolgte die Einführung zum 1. Oktober 2023.
Eine Privilegierung bezüglich Allgemeiner Geschäftsbedingungen, wie sie der VOB Teil B als Ganzes bei einem Bauvertrag zukommt, gilt nicht für die VOB/C. Die Regelungen in den ATV DIN können einer Inhaltskontrolle mit Bezug auf §§ 307 BGB unterzogen werden.

VOB Teil C – das gilt seit 1. Oktober 2023

Die VOB/C umfasst mit dem Ergänzungsband 2023 nunmehr insgesamt 68 ATV DIN, wovon 3 ATV DIN (18327, 18328 und 18448) zum Stand: September 2023 (09-2023) neu erarbeitet, weitere 17 ATV DIN fachtechnisch und 1 ATV DIN (18322) redaktionell überarbeitet wurden. Soweit keine Aktualisierung erfolgte, behalten die ATV DIN zum bisherigen Stand (teils September 2019 und teils September 2016) ihre Gültigkeit. Welche ATV die bisherigen ATV der Gesamtausgabe 2019 ersetzen, finden Sie hier.
Die Neuerungen zu den ATV DIN werden im Baunormenlexikon detailliert mit den Neufassungen sowie den Änderungen im Vergleich zu vorherigen Aussagen dargestellt. Hervorzuheben ist die grundlegende Überarbeitung der ATV DIN 18451 – Gerüstarbeiten.
Mit dem VOB-Ergänzungsband 2023 wurden neue und überarbeitete Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) der VOB/C als DIN-Normen herausgegeben.
Mit dem VOB-Ergänzungsband 2023 wurden neue und überarbeitete Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) der VOB/C als DIN-Normen herausgegeben. Bild: © f:data GmbH

So ist die VOB/C aufgebaut

Eingeordnet sind die ATV in der VOB/C
  • beginnend mit der ATV DIN 18299 – Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art – und den folgenden gewerkbezogenen
  • ATV DIN 18300 – Erdarbeiten – bis hin zur
  • ATV DIN 18459 – Abbruch- und Rückbauarbeiten –.
Jede einzelne ATV DIN gliedert sich wie folgt:
0.Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung
1.Geltungsbereich
2.Stoffe, Bauteile
3.Ausführung
4.Nebenleistungen, besondere Leistungen
5.Abrechnung
Spezielle Aussagen werden zu den Inhalten unter ATV getroffen. Die Abrechnung der Leistungen kann nach Zeichnung, digitalem Modell oder örtlichem Aufmaß erfolgen, näher erläutert unter Aufmaßregeln nach VOB/C.

Vertragliche Einbindung der VOB/C

Sollen die ATV DIN für ein Bauvorhaben maßgebend sein, müssen sie in den Bauvertrag einbezogen werden. Die Vertragsregelung bleibt den Vertragspartner überlassen. Eine grundsätzliche Einbindung gilt bei öffentlichen Bauaufträgen.
Die ATV DIN sind als Ergänzung zur Vertragsgestaltung anzusehen, insbesondere mit ihren speziellen Hinweisen, Verweisen auf weitere DIN-Vorschriften z. B. zu Stoffen und Anforderungen der Bauausführung sowie zum Aufmaß und Abrechnung der Bauleistungen. Das betrifft besonders die gewerkbezogenen ATV DIN des Hoch-, Tief- und Ausbaus. Bleiben Auffassungen bei der Ausschreibung und Bauausführung unklar und streitig, kann bei Vereinbarung der ATV DIN zur Klärung dienlich sein.
Erfolgt die Ausführung der Bauleistungen auf Grundlage eines VOB-Vertrags, so wird nach § 1 in der VOB Teil B bestimmt, dass die ATV DIN zugleich Bestandteil des Vertrags sind. Dies ist für nationale Ausschreibungen im Unterschwellenbereich nach § 8a Abs. 1 sowie analog in den §§ 8a EU und 8a VS jeweils Abs. 1 bei EU-weiten Ausschreibungen sowie verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen bereits in den Vergabeunterlagen vorzusehen.
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Beispiel: Aktuelle ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten
Beispiel: Aktuelle ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "VOB Teil C"

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Diese Norm legt die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen fest, die für die Sanierung schadstoffbelasteter baulicher und technischer Anlagen bezüglich der Baustoffe, der Ausführung, der Haupt- und der Nebenleistungen sowie der Abrechnung gelten...
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Diese Norm legt die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen fest, die für Aufbruch- und Rückbauarbeiten von Verkehrsflächen, bezüglich der Baustoffe, der Ausführung, der Haupt- und der Nebenleistungen sowie der Abrechnung gelten.Diese Norm gilt f...
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Diese Norm legt die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen fest, die für Arbeiten zum Ausbau von Bohrungen bezüglich der Baustoffe, der Ausführung, der Haupt- und der Nebenleistungen sowie der Abrechnung gelten.Die ATV DIN 18302 „Spezialtiefbaua...
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Die ATV DIN 18301 „Bohrarbeiten“ gilt für Bohrungen jeder Art, Neigung und Tiefe, insbesondere zur geotechnischen Erkundung und Untersuchung von Baugrund und Grundwasser, zur Wassergewinnung und Wassereinleitung, zur Grundwasserabsenkung, zur Entwäss...
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Diese Norm legt die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen fest, die für Betonerhaltungsarbeiten bezüglich der Baustoffe, der Ausführung, der Haupt- und der Nebenleistungen sowie der Abrechnung gelten.Diese Norm gilt für Arbeiten zur Erhaltung u...
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Für die Vergabe von Bauleistungen einer Auslandsdienststelle im Ausland oder einer inländischen Dienststelle, die im Ausland dort zu erbringende Bauleistungen vergibt, kann Freihändige Vergabe erfolgen, wenn dies durch Ausführungsbestimmungen eines B...
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Die Vergabeunterlagen bestehen aus1. dem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß Absatz 2 Nummer 1 bis 3), gegebenenfalls Teilnahmebedingungen (Absatz 2 Nummer 6) und2. den Vertragsunterlagen (§ 8a EU und §§ 7 EU bis 7c EU).(2) 1. Das ...
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Dem öffentlichen Auftraggeber stehen nach seiner Wahl das offene und das nicht offene Verfahren zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies durch gesetzliche Bestimmungen oder nach den Absätzen 2 bis 5 gestatt...
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Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) 1. Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlichrechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse — ...
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Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt. Als Bestandteil des Vertrags gelten auch die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C). Anmerkung zu § 1 (1)(2) Bei Widersprüchen im Vertr...
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Die Absicht einer geplanten Auftragsvergabe kann mittels einer Vorinformation bekannt gegeben werden, die die wesentlichen Merkmale des beabsichtigten Bauauftrags enthält.2. Eine Vorinformation ist nur dann verpflichtend, wenn der öffentliche ...
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) In den Vergabeunterlagen ist vorzuschreiben, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) Bestandteile des Vertrags werden. Das...
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) In den Vergabeunterlagen ist vorzuschreiben, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) Bestandteile des Vertrags werden. Das...
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Beim nicht offenen Verfahren beträgt die Teilnahmefrist mindestens 30 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung.(2) Die Angebotsfrist beträgt mindestens 30 Kalendert...
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Beim offenen Verfahren beträgt die Angebotsfrist mindestens 35 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung.(2) Die Angebotsfrist kann auf 15 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung, ...
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