VOB kein „Rundum-Sorglos-Paket“: Vorsicht bei der Vertragsgestaltung! Die VOB Teil B ist kein „Rundum-Sorglos-Paket“, sondern setzt viele vertragliche Regelungen lediglich voraus. Vertragsstrafen, Sicherheiten und Skonto müssen ausdrücklich vereinbart werden, da die VOB Teil B nur deren Ausgestaltung im Detail regelt. Fehlen solche Vereinbarungen, drohen finanzielle Nachteile. 30.04.2026
Voraussetzungen des Verzugs im Bauablauf Teil 2 der Serie „Fristen“ klärt, wann ein Auftragnehmer im Bauablauf in Verzug gerät. Der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Tobias Borschel erläutert die vier Voraussetzungen – Fälligkeit, Mahnung, deren Entbehrlichkeit und Verschulden – nach § 286 BGB sowie typische Fallstricke. 13.04.2026
Rechtsfolgen der Zerstörung von Bauleistungen durch Krieg und Naturkatastrophen Wird eine Bauleistung vor der Abnahme durch vom Auftragnehmer nicht zu vertretende unabwendbare Umstände wie Krieg oder Naturkatastrophen beschädigt oder zerstört, stellt sich die Frage nach Leistungspflicht und Vergütung. Im Folgenden werden die Grundzüge der Vergütungs- und Leistungsgefahr bei BGB- und VOB-Verträgen dargestellt. 02.04.2026
Wasserschäden richtig sanieren: Rechtliche Pflichten aus Leitfäden Im vierten und letzten Teil der Reihe „Wasser – die unterschätzte Gefahr am Bau“ erläutert der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Dr. Christian Behrens die rechtlichen und fachlichen Anforderungen bei der Sanierung von Wasserschäden und Schimmelbefall in Gebäuden. 18.03.2026
Vertrags- und Kontrollfristen im Bauablauf In der vierteiligen Mini-Serie „Fristen“ werden praxisnah die Regelungen zu Vertrags- und Kontrollfristen nach VOB und BGB erläutert. Im ersten Teil beleuchtet Tobias Borschel, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, u.a. Vertragsfristen und die Bedeutung des Bauzeitenplans. 24.02.2026
Wenn Zentimeter teuer werden: Sohlenüberstand und seine Folgen Fehler beim Fundament können rechtliche Folgen haben. Grenzüberschreitungen betreffen nicht nur das Baurecht, sondern auch zivilrechtliche Ansprüche. Anhand eines Verfahrens am Landgericht Münster erläutert Rechtsanwalt Dr. Andreas Neumann die Folgen eines geringfügigen Sohlenüberstands. 06.01.2026