HOAI

Pauschalhonorar zu Nebenkosten

Pauschalhonorar zu Nebenkosten
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Nach § 14 Abs. 1 in der novellierten HOAI-2021 können – neben dem vereinbarten Honorar für Bauplanungsleistungen nach den Regelungen in der HOAI – noch erforderliche Nebenkosten für die Ausführung des Auftrags in Rechnung gestellt werden. Bei der Auftragserteilung sollten die Vertragspartner in Textform vereinbaren, ob eine Erstattung von Nebenkosten ggf. ganz oder teilweise ausgeschlossen wird.
Unter Nebenkosten bei Architektenleistungen werden mit Bezug auf § 14 Abs. 2 HOAI die infrage kommenden Nebenkosten im Einzelnen aufgeführt, wie Kosten für Vervielfältigungen, Versandkosten, Fahrtkosten, Kosten für Baustellenbüro u. a.
Ausgenommen sind die abziehbaren Vorsteuern nach § 15 im Umsatzsteuergesetz (UStG).
Abgerechnet werden können die Nebenkosten entweder pauschal oder mit Einzelnachweis. Kommt bei Auftragserteilung keine Vereinbarung in Textform für eine pauschale Abrechnung zustande, so ist dann nach Einzelnachweis abzurechnen.
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