HOAI

Nebenkosten bei Architektenleistungen

Nebenkosten bei Architektenleistungen
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Für Architekten- und Ingenieurleistungen auf Grundlage der Regelungen nach HOAI können nach § 14 Abs. 1 der novellierten HOAI-2021 neben den Honoraren als Orientierungswerten in den Honorartabellen noch Nebenkosten in Textform zwischen den Vertragspartnern vereinbart, erfasst und in Rechnung gestellt werden. Möglich wäre es auch, bei Auftragserteilung in Textform zu vereinbaren, dass eine Erstattung ganz oder teilweise ausgeschlossen wird.
Zu den Nebenkosten gehören nach § 14 Abs. 2 HOAI insbesondere:
  • Versandkosten einschließlich Postgebühren,
  • Kosten für Fernmeldegebühren sowie für Datenübertragungen,
  • Kosten für Vervielfältigungen von Zeichnungen und schriftlichen Unterlagen sowie Anfertigung von Filmen und Fotos,
  • Kosten für ein Baustellenbüro einschließlich Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung,
  • Fahrtkosten für Reisen (über 15 km vom Geschäftssitz des Auftragnehmers) in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen nach tariflichen Vereinbarungen gezahlt und nachgewiesen werden,
  • Trennungsentschädigungen, Familienheimfahrten nach den steuerlich zulässigen Pauschalsätzen, sofern nicht höhere Aufwendungen an Mitarbeiter des Auftragnehmers aufgrund von tariflichen Vereinbarungen gezahlt werden,
  • Entschädigungen für Aufwand bei längeren Reisen, sofern die Entschädigungen vor der Geschäftsreise schriftlich vereinbart worden sind,
  • Entgelte für nicht dem Auftragnehmer obliegende Leistungen, die von ihm im Einvernehmen mit dem Auftraggeber Dritten übertragen wurden.
Ausgenommen von den Nebenkosten sind abziehbare Vorsteuern nach § 15 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).
Nebenkosten können mit Bezug auf § 14 Abs. 3 HOAI entweder pauschal oder nach Einzelnachweis abgerechnet werden. Sofern bei Auftragserteilung keine pauschale Abrechnung in Textform vereinbart wurde, ist nach Einzelnachweis abzurechnen.
Bauprofessor-Redaktion
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