Baurecht / BGB

Textform

Die Anforderungen zur Textform als Erklärungen zu Rechtsgeschäften werden in § 126b BGB bestimmt. Danach "muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben werden". Aufzuführen ist dies durch die Person des Erklärenden und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar zu machen.
Eine eigenhändige Unterschrift ist bei der Textform nicht erforderlich, wodurch sich die Textform von der Schriftform nach § 126 BGB unterscheidet. Praktisch dient die Textform vor allem für die Übermittlung von Mitteilungen, Aus- und Beschreibungen u. a., wenn sie gesetzlich für bestimmte Geschäfte vorgeschrieben wird. Die dabei zu stellenden Anforderungen sind meistens gering.
Wichtig ist bei der Textform die Möglichkeit der dauerhaften Wiedergabe, beispielsweise inform von:
  • Briefen, Schriftstücken, Telegrammen, Telefaxen, aber auch von SMS-Nachrichten und E-Mails,
  • gespeicherten Daten auf DVDs, USB-Sticks, PC-Festplatten, anderen elektronischen Speichermedien.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Textform"

Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Bieter, deren Angebote ausgeschlossen worden sind (§ 16) und solche, deren Angebote nicht in die engere Wahl kommen, sollen unverzüglich unterrichtet werden. Die übrigen Bieter sind zu unterrichten, sobald der Zuschlag erteilt worden ist.(2) Auf ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Die Ausschreibung kann aufgehoben werden, wenn: kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht, die Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden müssen, andere schwerwiegende Gründe bestehen. (2) Die Bewerber und Bie...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Für die Bearbeitung und Einreichung der Angebote ist eine ausreichende Angebotsfrist vorzusehen, auch bei Dringlichkeit nicht unter zehn Kalendertagen. Dabei ist insbesondere der zusätzliche Aufwand für die Besichtigung von Baustellen oder die Be...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Die Öffnung der Angebote wird von mindestens zwei Vertretern des öffentlichen Auftraggebers gemeinsam an einem Termin (Öffnungstermin) unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt. Bis zu diesem Termin sind die elektronischen Angebote ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Sind nur elektronische Angebote zugelassen, wird die Öffnung der Angebote von mindestens zwei Vertretern des Auftraggebers gemeinsam an einem Termin (Öffnungstermin) unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt. Bis zu diesem Termin si...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18451 (2023-09)
5.4.1 Einfeldrige GerüsteBei der Einrüstung kleiner Flächen und Bauteile und bei einfeldrigen Gerüsten wird bei der Abrechnung nach Flächenmaß die Länge mit mindestens 2,5 m gerechnet. Die Höhe wird von der Standfläche des Gerüstes bis zur obersten B...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN EN 17210 (2021-08)
6.3 Visueller Kontrast 6.3.1 Erläuterung Eine angemessene Anwendung von visuellem Kontrast zwischen aneinander angrenzenden Oberflächen, zwischen Hauptmerkmalen und deren Hintergrund, sowie auf Glasflächen hilft allen Nutzenden, einschließlich sehbeh...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Der Auftraggeber legt fest, in welcher Form die Angebote einzureichen sind. Schriftlich eingereichte Angebote müssen unterzeichnet sein. Elektronische Angebote sind nach Wahl des Auftraggebers in Textform oder versehen mit einer fortgeschritt...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Beim nicht offenen Verfahren beträgt die Teilnahmefrist mindestens 30 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung.(2) Die Angebotsfrist beträgt mindestens 30 Kalendert...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis darf der Zuschlag nicht erteilt werden.2. Erscheint ein Angebotspreis unangemessen niedrig und ist anhand vorliegender Unterlagen über die Preisermittlung die Angemessenheit nic...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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STLB-Bau Ausschreibungstext:
Software zur Erfassung und Verarbeitung von An- und Abwesenheitszeiten einschl. Hinterlegen der Software auf einem Datenträger, der nicht verändert werden kann, sämtliche Texte auf allen Bildschirmen, allen Displays sowie auf Papierausdrucken und in ...
Abrechnungseinheit: St

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