Baurecht / BGB

Textform

Die Anforderungen zur Textform als Erklärungen zu Rechtsgeschäften werden in § 126b BGB bestimmt. Danach "muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben werden". Aufzuführen ist dies durch die Person des Erklärenden und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar zu machen.
Eine eigenhändige Unterschrift ist bei der Textform nicht erforderlich, wodurch sich die Textform von der Schriftform nach § 126 BGB unterscheidet. Praktisch dient die Textform vor allem für die Übermittlung von Mitteilungen, Aus- und Beschreibungen u. a., wenn sie gesetzlich für bestimmte Geschäfte vorgeschrieben wird. Die dabei zu stellenden Anforderungen sind meistens gering.
Wichtig ist bei der Textform die Möglichkeit der dauerhaften Wiedergabe, beispielsweise inform von:
  • Briefen, Schriftstücken, Telegrammen, Telefaxen, aber auch von SMS-Nachrichten und E-Mails,
  • gespeicherten Daten auf CD-ROMs, DVDs, USB-Sticks, PC-Festplatten, anderen elektronischen Speichermedien.
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