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HOAI – Preisrecht für Bauplanungsleistungen

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Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) repräsentiert seit 1977 Preisrecht für Leistungen der Bauplanung. Nach einigen ursprünglichen Fassungen seit 1976 wurde die HOAI 2013 am 17. Juli 2013 in Kraft gesetzt. Sie erfuhr letzte Änderungen mit der „Ersten Verordnung zur Änderung der HOAI“ (veröffentlicht im BGBl. I, Nr. 58, S. 2636), die ab 1. Januar 2021 in Kraft traten und für die ab diesem Datum abzuschließende Verträge – als HOAI 2021 – maßgebend und anzuwenden sind.
Mit dem „Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze (ArchLG vom 12. November, in BGBl. I, S. 2392)“ erfolgte die Ermächtigung, eine Honorarordnung für Ingenieur- und Architektenleistungen aktualisiert zu erlassen, die u. a.
  • Grundlagen mit Honorartafeln zur Honorarorientierung für Grundleistungen und auch in Abgrenzung zu Besonderen Leistungen regelt,
  • den berechtigten Interessen der Ingenieure und Architekten und den zur Zahlung Verpflichteten Rechnung trägt und
  • nach Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Ingenieurs oder Architekten auszurichten ist.
Grundlagen und Maßstäbe der Honorarermittlung blieben in der HOAI 2021 erhalten. Danach sind jedoch die Honorare für die nach HOAI erfassten Architekten- und Ingenieurleistungen immer frei vereinbar und können sich nach der Honorarvereinbarung zu HOAI-Leistungen der Vertragsparteien richten. Die Vertragsparteien können neben der HOAI aber auch andere Methoden für die Ermittlung des Honorars vereinbaren.

Zu Mindesthonoraren nach HOAI

Die HOAI 2013 sah zunächst verbindliche Mindest- und Höchsthonorarsätze in den Honorartabellen der HOAI für die Vergütung von Planungsleistungen vor. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Juli 2019 verstießen sie jedoch gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie. Daraufhin erging ein Erlass vom Bundesministerium des Innern, Bau und Heimat (BMI) vom 5. August 2019 zur Berücksichtigung im nationalen Recht.
Inzwischen urteilte der EuGH vom 18. Januar 2022 (Az.: C -261/20), dass bei abgeschlossenen Honorarvereinbarungen bis zum 31. Dezember 2020 vereinbarte Honorare, die unter dem Mindestsatz liegen, unwirksam sind. Danach könnten nunmehr Architekten und Ingenieure Honorare zum Mindestsatz nachfordern. Geltend ist dies nur im Privatrecht, beispielsweise zwischen dem Architekten/Ingenieur und einem privaten Partner als Einzelperson, einer GmbH als juristische Person u. a. Für ab 1. Januar 2021 abgeschlossene Verträge gelten vollständig die Regelungen nach der HOAI 2021.

Wichtige Änderungen zur HOAI ab 2021

Zur HOAI 2013 sind ab 2021 folgende Änderungen auf Grundlage der „Ersten Verordnung zur Änderung der HOAI“ hervorzuheben:
  • Für Leistungen entfällt nach § 1 die Beschränkung auf Büros mit Sitz im Inland zu Inlandsleistungen, da die HOAI künftig kein verbindliches Preisrecht mehr enthält.
  • Verbindliche Honorare in der Form von Mindest- und Höchstsätzen für Architekten- und Ingenieurleistungen werden nicht mehr getroffen. Das Honorar kann in allen Fällen frei vereinbart werden. Die bisher in der HOAI 2013 aufgeführten Honorartafeln werden beibehalten, aber die darin enthaltenen Werte sind nicht mehr verbindlich. Dem Anliegen der Angemessenheit von Honoraren soll damit besser Rechnung getragen werden.
  • Neu eingefügt wurde der § 2 a. Danach gelten die ausgewiesenen Werte in den Honorartafeln jeweils in einer Honorarspanne nur noch als „Orientierungswerte“, die „an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung ausgerichtet sind“. Die Honorarspannen für jeden Leistungsbereich in den Honorartafeln reichen weiterhin vom unteren Satz als Basishonorar bis zum oberen Honorarsatz, ebenfalls gegliedert nach einzelnen Honorarzonen nach HOAI, Ansätzen für Flächen, anrechenbaren Kosten nach HOAI oder Verrechnungseinheiten.
  • Neu bestimmt wurde der „Basishonorarsatz“ als der jeweils untere in den Honorartafeln der HOAI enthaltene Honorarsatz. Er gilt lediglich nach § 7 Abs. 1 nur dann für Grundleistungen als vereinbart, wenn keine wirksame Vereinbarung zum Honorar als Vergütung getroffen wird.
  • In § 3 Abs. 1 werden „Grundleistungen nach HOAI“ aktualisiert definiert als „Leistungen, die regelmäßig im Rahmen der Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen auszuführen sind, um das Leistungsziel zu erreichen. Sie sind zur ordnungsmäßigen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich und in Leistungsbildern erfasst“. Dies ist honorarmäßig zu verstehen und nicht als vorgegebene Leistungspflicht der Leistenden anzusehen.
  • Neben Grundleistungen können nach § 3 Abs. 2 auch „Besondere Leistungen nach HOAI“ vereinbart werden, wobei die Aufführung in der HOAI und den Leistungsbildern nach HOAI nicht als abschließend zu betrachten ist. Für die Vergütung der Besonderen Leistungen erfolgen keine Vorgaben. Zu beachten ist grundsätzlich die Wirtschaftlichkeit der Leistung.
  • Neu vorgesehen und hervorgehoben wird in § 7 Abs. 1, dass sich das Honorar nach der Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien richten soll. Die Formvorschriften zur Honorarvereinbarung zu HOAI-Leistungen werden vereinfacht. Künftig kann anstelle der Schriftform die Textform herangezogen werden. Möglich sind danach auch Vereinbarungen per E-Mail. Die Honorarvereinbarung muss auch nicht mehr bei Auftragserteilung geschlossen werden. Auf Vorgabe eines bestimmten Abschlusszeitpunkts wird verzichtet.
  • Nach § 7 Abs. 2 obliegt dem Auftragnehmer gegenüber einem Verbraucher als Auftraggeber eine Hinweispflicht vor Abgabe einer verbindlichen Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung. Hinzuweisen ist darauf, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar vereinbart werden kann, als die in den Honorartafeln enthaltenen Werte. Erfolgt dies nicht, gilt dann der Basishonorarsatz zu den Grundleistungen anstelle eines höheren Honorars als vereinbart.
  • Nach § 7 Abs. 3 besteht weiterhin die Möglichkeit, nach der Bonus-Malus-Regelung nach HOAI Honorare zu vereinbaren, beispielsweise als höheres Erfolgs- oder Malushonorar nach eigenständiger Vereinbarung der Vertragspartner.
  • Aktualisiert wurde § 10 Abs. 1, wonach die Honorargrundlage für Grundleistungen durch „Vereinbarung in Textform“ angepasst werden kann, wenn sich die Vertragspartner während der Laufzeit des Vertrages darauf einigten, dass der Umfang der beauftragten Leistung, der anrechenbaren Kosten nach HOAI, der Flächen- oder der Verrechnungseinheiten geändert wird.
  • Eine neue Fassung erfolgte auch zum § 15. Für die Fälligkeit der Honorare zu Leistungen nach HOAI gilt künftig § 650 g Abs. 4 im BGB entsprechend. Danach ist die Vergütung zu entrichten, wenn der Besteller die Leistung abgenommen hat (oder diese entbehrlich ist) und ihm eine prüffähige Schlussrechnung erteilt wurde. Die Abrechnung soll sich nach der vereinbarten Honorarregelung orientieren und für den Besteller verständlich sein. Dem Leistenden steht das Recht zu, Abschlagsrechnungen nach HOAI zu legen und Abschlagszahlungen nach den Regelungen in § 632 a BGB zu verlangen.
  • In den einzelnen §§ mit Bezug auf festgelegte Honorare (z. B. in §§ zwischen 21 bis 56) waren in der HOAI-Fassung 2021 die Aussagen danach zu ändern, dass die vorher in den Honorartafeln ausgewiesenen Mindest- und Höchstsätze künftig nur noch als Orientierungswerte gelten.
  • Die Beratungsleistungen nach HOAI in Anlage 1 der HOAI gelten weiterhin als Fachplanungsleistungen. Die Vergütung der darin aufgeführten Leistungen kann auch künftig frei vereinbart werden.
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