Vorschriften / Gesetze

Sammelaufträge

Für Sammelaufträge wäre zunächst bestimmend, ob gleiche Leistungen vorliegen, die:
  • nach Art und Umfang genau bestimmt sind und
  • innerhalb eines überschaubaren Zeitraums im Bereich mehrerer Bauämter benötigt werden.
Ist dies der Fall, wäre zu prüfen, ob diese Leistungen für eine Sammelvergabe geeignet sind und dadurch wirtschaftliche Vorteile erzielt werden können. Dann ist durch die Fachaufsicht führende Ebene zu entscheiden, ob eine Sammelvergabe durchzuführen ist. Sie bestimmt dann auch die Leitvergabestelle, die für die Vergabe von Sammelaufträgen sowie für die Auftragserteilung zuständig ist. Sie hat auch die übrigen beteiligten baudurchführenden Ebenen zu unterrichten. Sollten Änderungen zum Vertrag erforderlich sein, ist ebenfalls dafür die Leitvergabestelle zuständig, und zwar selbst dann, wenn die Änderung nur einzelne baudurchführende Ebenen betrifft. Letztere haben aber die Leitvergabestellen zu informieren, sobald die Notwendigkeit einer Vertragsänderung erkennbar wird. Sofern Rechtstreitigkeiten auftreten, sind diese von der für die Leitvergabestelle zuständigen Behörde zu führen.
Die Aufgaben der Leitvergabestelle und die Regelungen für die Vertragsgestaltung, Auftragserteilung und Vertragsabwicklung sind in der "Richtlinie zur Vergabe von Sammelaufträgen" formuliert, die im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) als Anhang 6 enthalten ist.
Wesentliche Aufgaben der Leitvergabestelle umfassen die:
  • Vorbereitung der Vergabe, insbesondere die Vergabeunterlagen aufzustellen,
  • Einholung und Wertung von Angeboten,
  • Auftragserteilung.
Ist es nach Art und Umfang der Gesamtleistung zweckmäßig, kann auch eine Aufteilung in Teillose erfolgen.
Bauprofessor-Redaktion
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