Das Vergabe- und Vertragshandbuch für Baumaßnahmen des Bundes - abgekürzt allgemein als VHB-Bund - hat eine lange Tradition. Das erste Vergabehandbuch entstand 1974. Der ehemalige Titel "Vergabehandbuch" wurde 2008 in " Vergabe- und Vertragshandbuch " erweitert, gewissermaßen als Angleichung an die VOB als "Vergabe- und Vertragsordnung". Der veränderte Titel soll auch dem Inhalt besser gerecht werden. Vorrangiger Anwendungsbereich des VHB sind Baumaßnahmen des Bundes des Hochbaus im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen. Bei Baumaßnahmen der Bundesländer und Kommunen werden die im VHB vorgegebenen Richtlinien, Formblätter und Formulare als Arbeitsmittel für die vertragliche Abwicklung auch herangezogen, soweit dies bestimmt wird. Damit wird eine weitestgehend einheitliche und rechtssichere Durchführung von Vergabeverfahren und Bauausführungen gewährleistet. Auch bei privaten Baumaßnahmen finden die Aussagen im VHB als Arbeitsmittel zunehmend Anwendung.
Ausgenommen sind im VHB-Bund jedoch die Baumaßnahmen der Straßen- und Wasserbauverwaltungen. Speziell zum Straßen- und Brückenbau werden Regelungen getroffen im Vergabehandbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB) und Richtlinien sowie Musterformulare vorgegeben. Zuletzt wurde das VHB als "VHB-Bund, Ausgabe 2017" neu herausgegeben und mit Erlass des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) vom 8. Dezember 2017 zur Anwendung ab 1. Januar 2018 eingeführt. Seit der vorherigen "Ausgabe 2008" und zwischenzeitlich erfolgten Aktualisierungen waren insbesondere:
zu berücksichtigen.
Zu gewährleisten war weiterhin auch die "AGB - rechtliche Privilegierung der VOB Teil B " nach § 310 BGB. Zu prüfen ist bei Anwendung der VOB/B als "Allgemeine Geschäftsbedingung", ob sie vollständig und unverändert in den Bauvertrag einbezogen wird. Sofern dies der Fall ist, kann von einer AGB-rechtlichen Privilegierung der VOB/B und von der bisherigen Rechtslage ausgegangen werden. Dies hat der Gesetzgeber auch in Verbindung mit dem neuen Bauvertragsrecht im BGB bestätigt. Bei Abschluss eines VOB-Vertrags können seit 2018 die neuen BGB-Regelungen als "AGB-rechtlicher Maßstab" herangezogen werden. Die aktualisierten Aussagen und Formblätter im VHB 2017 wurden streng mit dem Ziel geprüft, "jedes Risiko einer Abweichung von der VOB/B zu vermeiden". Eine teils erfolgte Streichung von vorherigen Regelungen im VHB 2017 nach Prüfung bedeutet nach Aussagen im Erlass des BMUB nicht, dass eine Beibehaltung nicht zum Verlust der Privilegierung der VOB/B geführt hätte. Eine weitere Anpassung des VHB-Bund war auf Grundlage der Aktualisierungen in den Abschnitten 1 bis 3 der VOB Teil A erforderlich. Die aktualisierten Texte der "VOB/A - Ausgabe 2019 vom 31. Januar 2019" wurden vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) im Bundesanzeiger am 19. Februar 2019 bekannt gemacht und erscheinen in der Gesamtausgabe der VOB 2019 als DIN 1960 mit dem Ausgabedatum September 2019. Gemäß Erlass des BMI vom 20. Februar 2019 war der aktualisierte Abschnitt 1 der VOB/A seit 1. März 2019 bei nationalen Vergaben des Bundes im Unterschwellenbereich anzuwenden. Die Regelungen der Abschnitte 2 und 3 der VOB/A-2019 treten am 18. Juli 2019 für öffentliche Baumaßnahmen in Kraft. Sie sind anzuwenden für alle Bauvorhaben bei Erreichen und oberhalb der Schwellenwerte. Die Änderungen in der VOB/A-2019 erforderten auch Aktualisierungen in verschiedenen Formblättern und Richtlinien im VHB. Die Änderungen im VHB-Bund zum Stand 2019 wurden als Dokumentation durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) mit Schreiben vom 23. Juli 2019 bekannt gegeben. Sie sind seit 1. August 2019 anzuwenden. Obwohl von den Änderungen viele Teile und Abschnitte im VHB betroffen sind, bleibt der Bezug auf Ausgabe 2017 bestehen mit "Aktualisierung auf den Stand 2019", praktisch als "VHB-Bund, Ausgabe 2017-Stand 2019".
Die seit dem VHB-Bund-2008 eingeführte neue Struktur des Aufbaus wurde im VHB 2017-Stand 2019 beibehalten. Sie soll die Arbeit mit dem VHB erleichtern.
Die Gliederung folgt dem Ablauf der Baumaßnahmen in 6 Abschnitten:
Vorbereitung der Vergabe
Durchführen der Vergabe
Bauausführung
Sonstiges,
- Anhang 1 bis 14, beispielsweise zu speziellen Richtlinien, Verzeichnissen, Vorschriften u. a.
Im VHB zum Stand 2019 wurden die Formblätter für vertragsrechtliches Einschreiten des Auftraggebers stärker aufgegliedert und der Bereich der Rahmenvereinbarungen im Teil 6 neu strukturiert. Soweit geänderte Formblätter in elektronische Systeme integriert werden müssen, ist dies ab 1. Februar 2020 zu sichern. Alternativ zu den Formblättern des VHB können die Vergabestellen auch elektronisch generierte Formulare verwenden, wenn sie lediglich für das jeweilige Vergabeverfahren relevante Angaben und Regelungen enthalten und dadurch optisch von den Formblättern des VHB abweichen. Die Regelungsinhalte des VHB müssen aber eingehalten werden.
Nicht von Änderungen zum Stand 2019 betroffene Formblätter und Richtlinien gelten fortführend weiter.
Richtlinien mit direktem Bezug zu einzelnen Formblättern sind im VHB den jeweiligen Formblättern zugeordnet. Angegebene Wertgrenzen bzw. Beträge im VHB beziehen sich stets auf Netto-Werte, d. h. ohne Umsatzsteuer, soweit ausnahmsweise nichts anderes angegeben ist.
Welche Änderungen, Präzisierungen und Ergänzungen zu den Richtlinien und Formblättern im VHB 2017 und zuletzt nach Stand 2019 im Einzelnen vorgenommen wurden, ist zusammengestellt unter den Begriffen:
Welche inhaltlichen Präzisierungen und Änderungen in den vorherigen Aktualisierungen zum VHB erfolgten, kann unter folgenden Begriffen nachverfolgt werden:
VHB-Änderungen April 2016,
VHB-Änderungen August 2014 und
VHB-Änderungen August 2012.
Die ergänzenden Formblätter Preise (EFB-Preis 221 bis 223) bleiben in bisheriger Form bestehen und gehören zu den Vergabeunterlagen im Abschnitt 220. Auch gibt es im Ordner 5 - Nachtragsmanagement - weiterhin den "Leitfaden zur Berechnung der Vergütung bei Nachträgen (Ausgabe 2017)" unter 510 mit Erläuterungen zu Vergütungsansprüchen und Beispielrechnungen.