VOB A

VHB-Bund

Das Vergabe- und Vertragshandbuch für Baumaßnahmen des Bundes - abgekürzt allgemein als VHB-Bund - hat eine lange Tradition. Das erste Vergabehandbuch entstand 1974. Der ehemalige Titel "Vergabehandbuch" wurde 2008 in " Vergabe- und Vertragshandbuch " erweitert, gewissermaßen als Angleichung an die VOB als "Vergabe- und Vertragsordnung". Der veränderte Titel soll auch dem Inhalt besser gerecht werden.
Vorrangiger Anwendungsbereich des VHB sind Baumaßnahmen des Bundes des Hochbaus im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen. Bei Baumaßnahmen der Bundesländer und Kommunen werden die im VHB vorgegebenen Richtlinien, Formblätter und Formulare als Arbeitsmittel für die vertragliche Abwicklung auch herangezogen, soweit dies bestimmt wird. Damit wird eine weitestgehend einheitliche und rechtssichere Durchführung von Vergabeverfahren und Bauausführungen gewährleistet. Auch bei privaten Baumaßnahmen finden die Aussagen im VHB als Arbeitsmittel zunehmend Anwendung.
Ausgenommen sind im VHB-Bund jedoch die Baumaßnahmen der Straßen- und Wasserbauverwaltungen. Speziell zum Straßen- und Brückenbau werden Regelungen getroffen im Vergabehandbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB) und Richtlinien sowie Musterformulare vorgegeben.
Zuletzt wurde das VHB als "VHB-Bund, Ausgabe 2017" neu herausgegeben und mit Erlass des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) vom 8. Dezember 2017 zur Anwendung ab 1. Januar 2018 eingeführt. Seit der vorherigen "Ausgabe 2008" und zwischenzeitlich erfolgten Aktualisierungen waren insbesondere:
zu berücksichtigen.
Zu gewährleisten war weiterhin auch die "AGB - rechtliche Privilegierung der VOB Teil B " nach § 310 BGB. Zu prüfen ist bei Anwendung der VOB/B als "Allgemeine Geschäftsbedingung", ob sie vollständig und unverändert in den Bauvertrag einbezogen wird. Sofern dies der Fall ist, kann von einer AGB-rechtlichen Privilegierung der VOB/B und von der bisherigen Rechtslage ausgegangen werden. Dies hat der Gesetzgeber auch in Verbindung mit dem neuen Bauvertragsrecht im BGB bestätigt.
Bei Abschluss eines VOB-Vertrags können seit 2018 die neuen BGB-Regelungen als "AGB-rechtlicher Maßstab" herangezogen werden. Die aktualisierten Aussagen und Formblätter im VHB 2017 wurden streng mit dem Ziel geprüft, "jedes Risiko einer Abweichung von der VOB/B zu vermeiden". Eine teils erfolgte Streichung von vorherigen Regelungen im VHB 2017 nach Prüfung bedeutet nach Aussagen im Erlass des BMUB nicht, dass eine Beibehaltung nicht zum Verlust der Privilegierung der VOB/B geführt hätte.
Eine weitere Anpassung des VHB-Bund war auf Grundlage der Aktualisierungen in den Abschnitten 1 bis 3 der VOB Teil A erforderlich. Die aktualisierten Texte der "VOB/A - Ausgabe 2019 vom 31. Januar 2019" wurden vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) im Bundesanzeiger am 19. Februar 2019 bekannt gemacht und erscheinen in der Gesamtausgabe der VOB 2019 als DIN 1960 mit dem Ausgabedatum September 2019. Gemäß Erlass des BMI vom 20. Februar 2019 war der aktualisierte Abschnitt 1 der VOB/A seit 1. März 2019 bei nationalen Vergaben des Bundes im Unterschwellenbereich anzuwenden. Die Regelungen der Abschnitte 2 und 3 der VOB/A-2019 treten am 18. Juli 2019 für öffentliche Baumaßnahmen in Kraft. Sie sind anzuwenden für alle Bauvorhaben bei Erreichen und oberhalb der Schwellenwerte.
Die Änderungen in der VOB/A-2019 erforderten auch Aktualisierungen in verschiedenen Formblättern und Richtlinien im VHB. Die Änderungen im VHB-Bund zum Stand 2019 wurden als Dokumentation durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) mit Schreiben vom 23. Juli 2019 bekannt gegeben. Sie sind seit 1. August 2019 anzuwenden. Obwohl von den Änderungen viele Teile und Abschnitte im VHB betroffen sind, bleibt der Bezug auf Ausgabe 2017 bestehen mit "Aktualisierung auf den Stand 2019", praktisch als "VHB-Bund, Ausgabe 2017-Stand 2019".
Die seit dem VHB-Bund-2008 eingeführte neue Struktur des Aufbaus wurde im VHB 2017-Stand 2019 beibehalten. Sie soll die Arbeit mit dem VHB erleichtern.
Die Gliederung folgt dem Ablauf der Baumaßnahmen in 6 Abschnitten:
  1. Vorbereitung der Vergabe
  2. Durchführen der Vergabe
  3. Bauausführung
  4. Sonstiges,
    • insbesondere Regelungen zu Rahmenverträgen zu Zeitvertragsarbeiten,
    • Liefer- und Dienstleistungen und
    • Rahmenvereinbarungen EU
  • Anhang 1 bis 14, beispielsweise zu speziellen Richtlinien, Verzeichnissen, Vorschriften u. a.
Im VHB zum Stand 2019 wurden die Formblätter für vertragsrechtliches Einschreiten des Auftraggebers stärker aufgegliedert und der Bereich der Rahmenvereinbarungen im Teil 6 neu strukturiert. Soweit geänderte Formblätter in elektronische Systeme integriert werden müssen, ist dies ab 1. Februar 2020 zu sichern. Alternativ zu den Formblättern des VHB können die Vergabestellen auch elektronisch generierte Formulare verwenden, wenn sie lediglich für das jeweilige Vergabeverfahren relevante Angaben und Regelungen enthalten und dadurch optisch von den Formblättern des VHB abweichen. Die Regelungsinhalte des VHB müssen aber eingehalten werden.
Nicht von Änderungen zum Stand 2019 betroffene Formblätter und Richtlinien gelten fortführend weiter.
Richtlinien mit direktem Bezug zu einzelnen Formblättern sind im VHB den jeweiligen Formblättern zugeordnet. Angegebene Wertgrenzen bzw. Beträge im VHB beziehen sich stets auf Netto-Werte, d. h. ohne Umsatzsteuer, soweit ausnahmsweise nichts anderes angegeben ist.
Welche Änderungen, Präzisierungen und Ergänzungen zu den Richtlinien und Formblättern im VHB 2017 und zuletzt nach Stand 2019 im Einzelnen vorgenommen wurden, ist zusammengestellt unter den Begriffen:
Welche inhaltlichen Präzisierungen und Änderungen in den vorherigen Aktualisierungen zum VHB erfolgten, kann unter folgenden Begriffen nachverfolgt werden:
  • VHB-Änderungen April 2016,
  • VHB-Änderungen August 2014 und
  • VHB-Änderungen August 2012.
Die ergänzenden Formblätter Preise (EFB-Preis 221 bis 223) bleiben in bisheriger Form bestehen und gehören zu den Vergabeunterlagen im Abschnitt 220. Auch gibt es im Ordner 5 - Nachtragsmanagement - weiterhin den "Leitfaden zur Berechnung der Vergütung bei Nachträgen (Ausgabe 2017)" unter 510 mit Erläuterungen zu Vergütungsansprüchen und Beispielrechnungen.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

15 % sparen bei
Baupreisen und Baunormen

Gutschein-Code anfordern
Gutschein-Code anfordern
Weihnachtsrabatt
www.baupreislexikon.de www.baunormenlexikon.de

Aktuelle Normen und Richtlinien zu "VHB-Bund"

Auszug im Originaltext aus DIN 18290-3 (2023-11)
4.1 Kostenobjekte Die Baukosten sind bei der modellbasierten Kostenermittlung so in Kostenobjekte zu strukturieren, dass eine eineindeutige Zuordnung zwischen den Kostenobjekten der GAEB-Datenaustauschphase X51 und den Elementen (Räume und Bauteile) ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

Verwandte Fachbegriffe

Mehr zum Thema
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere