Stadtentwicklung / Bauaufsicht

Vergabe von Sammelaufträgen

Werden öffentliche Bauaufträge zur Vorbereitung und Vergabe als Sammelaufträge vorgesehen, dann sind die Anforderungen und Maßgaben in der "Richtlinie zur Vergabe von Sammelaufträgen" im Anhang 6 im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) zu beachten.
Von Sammelaufträgen wird gesprochen, wenn gleiche Leistungen nach Art und Umfang innerhalb eines überschaubaren Zeitraums im Bereich mehrerer Bauämter benötigt werden und dafür eine Sammelvergabe geeignet erscheint und aus wirtschaftlichen Gründen angestrebt werden sollte. Bei umfangreicher Gesamtleistung ist ggf. eine Aufteilung in Teillose vorzusehen.
Darüber hat die Fachaufsicht führende Ebene zu entscheiden. Sie bestimmt auch die Leitvergabestelle, die dann für die Vergabe zuständig ist.
Die Leitvergabestelle hat - mit Bezug auf Anhang 6 im VHB-Bund -
  • die Vergabe vorzubereiten, insbesondere die Vergabeunterlagen aufzustellen,
  • die Angebote einzuholen und zu werten,
  • den Auftrag zu erteilen.
Für die genannten Aufgaben sollte die Leitvergabestelle die baudurchführenden Ebenen an den Vorarbeiten zum frühestmöglichen Termin mit beteiligen. Damit ist zu sichern, dass alle für den Wettbewerb und die Durchführung wichtigen Fragen rechtzeitig geklärt und weiterhin eine reibungslose Vergabe und Vertragserfüllung ermöglicht werden. Die Leitvergabestelle erteilt den Gesamtauftrag und ggf. die Aufträge für die Teillose.
Sollten Änderungen zum Vertrag erforderlich sein, ist ebenfalls dafür die Leitvergabestelle zuständig, und zwar selbst dann, wenn die Änderung nur einzelne baudurchführende Ebenen betrifft. Letztere haben aber die Leitvergabestellen zu informieren, sobald die Notwendigkeit einer Vertragsänderung erkennbar wird. Sofern Rechtsstreitigkeiten auftreten, sind diese von der für die Leitvergabestelle zuständigen Behörde zu führen.
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