Bauwerke

Sonderbauten

Sonderbauten sind bauliche Anlagen und Räume, die aufgrund ihrer speziellen Nutzung besonderen Regelungen unterliegen.

Was sind Sonderbauten?

Sonderbauten sind Räume und bauliche Anlagen, die aufgrund ihrer speziellen Nutzung besonderen baulichen Vorschriften unterliegen. Für welche Art von Nutzung welche Regelungen gelten, wird in den jeweiligen Landesbauordnungen aufgeführt.
Grundlage für die Landesbauordnungen ist die Musterbauordnung (MBO) als eine Standard- und Mindestbauordnung. Die MBO liegt als Fassung November 2002 mit letzten Änderungen durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 22. / 23. September 2022 vor.
Versammlungsstätten wie Theater, Kinos, Stadien oder Konzertsäle wie hier die Elbphilharmonie in Hamburg zählen zu Sonderbauten.
Versammlungsstätten wie Theater, Kinos, Stadien oder Konzertsäle wie hier die Elbphilharmonie in Hamburg zählen zu Sonderbauten. Bild: © f:data GmbH

Diese Bauwerke gelten als Sonderbauten

In der Musterbauordnung (MBO) in § 2 Abs. 4 sind bauliche Anlagen aufgelistet, die als Sonderbauten gelten, z. B.:
  1. Hochhäuser mit einer Gebäudehöhe von mehr als 22 m,
  2. Bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m,
  3. Gebäude mit mehr als 1.600 m² Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohnbauten, Garagen und Gebäude für Abstellplätze für Fahrräder,
  4. Verkaufsstätten mit mehr als 800 m² Grundfläche der Verkaufsräume und Ladenstraßen,
  5. Gebäude mit Räumen, die einer Büro- und Verwaltungsnutzung dienen und einzeln eine Grundfläche von mehr als 400 m² haben,
  6. Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind,
  7. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die mehr als 200 Besucher fassen und im Freien mit Szenen und Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die gesamt mehr als 1.000 Besucher fassen,
  8. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1.000 Gastplätzen im Freien,
  9. Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen,
  10. Krankenhäuser,
  11. Wohnheime,
  12. Einrichtungen zur Unterbringung von Personen sowie Tageseinrichtungen für Kinder, behinderte und alte Menschen,
  13. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,
  14. Justizvollzugsanstalten,
  15. Camping- und Wochenendplätze,
  16. Freizeit- und Vergnügungsparks,
  17. Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen,
  18. Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m,
  19. Bauliche Anlagen mit erhöhten Gefahren, z. B. durch Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr u. a. oder
  20. Anlagen und Räume, die unter 1 bis 19 nicht angeführt sind, aber deren Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind.
Die MBO wie auch alle Landesbauordnungen finden Sie aktualisiert auf baunormenlexikon.de.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Aktuelle Landesbauordnungen – kostenlos!

Bauordnung NRW bei baunormenlexikon.de
Bauordnung NRW bei baunormenlexikon.de
Die Landesbauordnungen regeln wesentliche Anforderungen an Gebäude, Baustoffe und die Grundstücksbebauung. Doch in jedem Bundesland gilt eine eigene Bauordnung. Mit baunormenlexikon.de haben Sie die LBO aller Bundesländer aktuell parat. Ebenso die Musterbauordnung. Eine kostenlose Anmeldung genügt!
Schon haben Sie landesspezifische Festlegungen sicher im Griff – von Abstandsflächen über Brandschutz oder Gebäudeklassen bis zu Sonderbauten.
Mehr zu den Landesbauordnungen »
Mehr zum Thema
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere