Vorschriften / Gesetze

Musterbauordnung (MBO)

Die Musterbauordnung ist ein Regelwerk, das grundsätzliche Vorschriften für Bau und Nutzung von Gebäuden bestimmt. Sie liefert Grundlagen für die Landesbauordnungen der Bundesländer.

Was ist die Musterbauordnung?

In Deutschland wird das Bauordnungsrecht als Bestandteil des öffentlichen Rechts in Landesbauordnungen geregelt. Die MBO liefert als eine Standard- und Mindestbauordnung Grundlagen für die Landesbauordnungen. Sie wird von der Bauministerkonferenz, in der alle Bundesländer vertreten sind, laufend aktualisiert, beschlossen und herausgegeben. Die MBO liegt als Fassung November 2002 mit letzten Änderungen durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 22. / 23. September 2022 vor.

Was regelt die Musterbauordnung?

Die Musterbauordnung enthält Vorschriften z. B. zu Baugenehmigung, Brandschutztechnik, Sicherheit, Schallschutz, Statik, Barrierefreiheit und zahlreichen weiteren Bereichen des Bauwesens. Sie dient als Muster für die Landesbauordnungen der 16 deutschen Bundesländer. Diese können die MBO regional anpassen.

Ziele der Musterbauordnung

Mit der Musterbauordnung wird das Ziel verfolgt, die Regelungen in den Landesbauordnungen weitgehend einheitlich zu gestalten. In diesem Sinne liefert die MBO Orientierungen und Empfehlungen, ohne selbst eine verbindliche Regelung zu sein.
Die Musterbauordnung enthält Vorschriften u. a. zu Baugenehmigung, Statik und Schallschutz. Die einzelnen Bundesländer können sie regional anpassen.
Die Musterbauordnung enthält Vorschriften u. a. zu Baugenehmigung, Statik und Schallschutz. Die einzelnen Bundesländer können sie regional anpassen. Bild: © f:data GmbH

So ist die Musterbauordnung gegliedert

Erster Teil:Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil:Das Grundstück und seine Bebauung
Dritter Teil:Bauliche Anlagen
Erster Abschnitt:Gestaltung
Zweiter Abschnitt:Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
Dritter Abschnitt:Bauprodukte, Bauarten
Vierter Abschnitt:Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Wände, Decken, Dächer
Fünfter Abschnitt:Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen
Sechster Abschnitt:Technische Gebäudeausrüstung
Siebenter Abschnitt:Nutzungsbedingte Anforderungen
Vierter Teil:Die am Bau Beteiligten
Fünfter Teil:Bauaufsichtsbehörden, Verfahren
Erster Abschnitt:Bauaufsichtsbehörden
Zweiter Abschnitt:Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit
Dritter Abschnitt:Genehmigungsverfahren
Vierter Abschnitt:Bauaufsichtliche Maßnahme
Fünfter Abschnitt:Bauüberwachung
Sechster Abschnitt:Baulasten
Sechster Teil:Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften
Die letzten Änderungen vom September 2022 betrifft:
  • § 26: Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
  • § 28: Außenwände
  • § 61: Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen
  • § 72a: Typengenehmigungen
Die MBO wie auch alle Landesbauordnungen können mit detaillierten Aussagen einschließlich zuletzt vorgenommener Änderungen im baunormenlexikon.de aufgerufen werden.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Musterbauordnung (MBO)"

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8.1 Allgemeines In der Schlauchpflegewerkstatt werden alle Maßnahmen zur Instandhaltung von Schläuchen und wasserführenden Armaturen durchgeführt. Die Grundflächen der Schlauchpflegewerkstattbereiche richten sich nach dem Schlauchpflegedurchsatz ...
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