VOB B

Sonstiger Schuldnerverzug als Kündigungsgrund

Hierunter sind solche Fälle zu verstehen, bei denen der Auftraggeber mit sonstigen Vorleistungen, Leistungen und Mitwirkungen in Verzug ist, beispielsweise bei einem VOB-Vertrag die
  • nicht fristgemäße Einzahlung von vorgenommenen Einbehalten auf eine Sperrkonto als Sicherheit für die Vertragserfüllung nach § 17 Abs. 6 VOB/B,
  • Nichtabnahme von vertraglich vereinbarten, für sich funktionsfähigen Teilleistungen nach § 12 Abs. 2 VOB/B.
Für den Auftragnehmer ist der Kündigungsgrund nach § 9 Abs. 2 VOB/B jedoch erst dann gegeben, wenn dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zur Vertragserfüllung gesetzt wird und diese fruchtlos abgelaufen ist.
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