Baurecht / BGB

Verzug

Als Verzug gilt ein eintretender, eine bestimmte Rechtsfolge auslösender Rechtszustand. Zu unterscheiden ist nach:
  • Annahmeverzug bei Nichtannahme einer Leistung durch den Gläubiger, z.B. bei Versagung der Abnahme der Bauleistung oder Unterlassung von Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber bzw. Bauherrn,
  • Bauleistungsverzug, z.B. bei nicht rechtzeitigem Baubeginn oder ungenügender Förderung der Bauausführung während der Bauzeit,
  • Schuldnerverzug bei nicht rechtzeitiger Leistung des Schuldners bzw. speziell als Zahlungsverzug, z.B. bei Nichtzahlung des Auftraggebers zu einer fälligen Abschlags- oder Schlussrechnung sowohl bei einem VOB-Vertrag als auch bei einem Werkvertrag nach BGB, jedoch nach unterschiedlichsten Fristen zur Fälligkeit und Zahlung
  • Verzug einer nicht zum vereinbarten Termin erfolgten Lohn- bzw. Gehaltszahlung aus einem Arbeitsverhältnis, sofern der Arbeitgeber als Schuldner kein Verbraucher ist.
Verzug des Schuldners liegt mit Bezug auf § 286 BGB vor, wenn der Schuldner auf eine Mahnung zur Zahlung des Gläubigers, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht leistet. Fällt der Zeitpunkt, an dem eine Forderung fällig wird oder der Verzug eintritt, jedoch auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, so tritt an die Stelle dieses Tages der nächste Werktag. Dies wurde in einem Urteil des BGH vom 01.02.2007 (Az.: III ZR 159/06) so entschieden. Folglich wird neben der Verschiebung der Leistungspflicht an solchen Tagen nach § 193 BGB auch die Fälligkeit und der Eintritt des Verzugs verschoben. Eine Differenzierung zwischen Leistungspflicht und Fälligkeit ist kaum möglich.
Der Auftraggeber kommt ohne Mahnung spätestens 30 Tage nach Aufstellung bzw. Zugang der Rechnung automatisch nach § 286 Abs. 3 BGB in Zahlungsverzug. Eine Mahnung mit Nachfristsetzung schließt andererseits aber auch nicht das Recht des Bauunternehmens als Auftragnehmers aus, den Verzug mit einer Nachfrist bereits früher herbeizuführen, so in Abhängigkeit und differenziert nach der jeweiligen Vertragsart (VOB- oder BGB-Vertrag). Der Besteller oder Verbraucher ist aber in der Rechnung besonders auf die Folgen des Verzugs hinzuweisen.
Die Vereinbarung einer Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung wird nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig sind. Sofern dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, tritt der Zeitpunkt des Zugangs dieser Rechnung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs der Gegenleistung. Bis zum Beweis eines anderen Zeitpunkts wird vermutet, dass der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung auf den Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung fällt.
Liegt der Baumaßnahme ein VOB-Vertrag zugrunde, richten sich die Regelungen zur Fälligkeit und Zahlungsverzug beim VOB-Vertrag nach § 16 Abs. 1 und 3 in der VOB Teil B:
  • Abschlagsrechnungen sind spätestens nach 30 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung bzw. Aufstellung beim Auftraggeber in Verzug, und zwar ohne Mahnung und Setzung einer Nachfrist zur Zahlung. Eine längere Frist kommt nicht in Betracht, da es sich bei einer Abschlagszahlung nur um eine vorläufige Zahlung handelt.
  • Für Schlussrechnungen tritt Verzug ebenfalls nach 30 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung beim Auftraggeber ein. Die Frist kann in Ausnahmefällen auf maximal 60 Tage verlängert werden. Die Verlängerung muss aber aufgrund der Natur und Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt sein und ausdrücklich vereinbart worden sein. Solche Ausnahmen können beispielsweise dann vorliegen, wenn die Prüfung zu einer Schlussrechnung kompliziert, sehr zeitaufwendig und komplex ist und spezielle fachtechnische Kenntnisse erfordert.
Für den Verzug gilt als Voraussetzung, dass der Auftragnehmer seine vertraglichen und rechtlichen Verpflichtungen bei der Rechnungslegung erfüllt hat. Das gilt jedoch nicht, wenn der Auftraggeber nicht für den Zahlungsverzug verantwortlich wäre.
Die Vorgabe einer angemessenen Nachfrist gegenüber dem Auftraggeber ist nicht mehr eine Voraussetzung für den Zahlungsverzug beim VOB-Vertrag. Diese neue Verfahrensweise entspricht den Regelungen der Richtlinie 2011/7/EU vom 16.02.2011 zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr (Zahlungsverzugsrichtlinie).
Eine Mahnung und Nachfristsetzung kann jedoch durch den Auftragnehmer weiterhin erfolgen, um den Auftraggeber besonders auf die finanziellen Folgen und ggf. dem Einstellen der Bauarbeiten infolge Zahlungsverzugs hinzuweisen. Eine Mahnung mit Nachfristsetzung schließt andererseits aber auch nicht das Recht des Auftragnehmers aus, den Verzug mit einer Nachfrist bereits früher herbeizuführen, z. B. bei Bauleistungen auf Grundlage eines Werkvertrags nach BGB.
Als Folgen eines Verzugs können auftreten:
  • Zahlung von Verzugszinsen nach § 288 BGB oder § 16 Abs. 5 VOB/B,
  • Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 € als Mindestschadensersatz nach § 288 Abs. 5 BGB, sofern der Schuldner kein Verbraucher ist, wobei dieser Betrag jedoch auf einen geschuldeten Schadenersatz bei Einzelnachweisen anzurechnen wäre,
  • weiterführender Schadenersatz durch den Schuldner,
  • Zahlung einer Vertragsstrafe nach § 339 BGB,
  • Kündigung des Bauvertrags mit Bezug auf § 9 Abs. 1 VOB/B durch den Auftragnehmer bei Annahmeverzug oder Nichtzahlung zu fälligen Rechnungen.
Die Verzugspauschale in Höhe von 40 € kann auch vom Arbeitnehmer bei einer nicht zum Termin erfolgten Lohn- bzw. Gehaltszahlung durch den Arbeitgeber mit Bezug auf § 288 Abs. 5 BGB gefordert werden, sofern die Gegenleistung als Arbeitsleistung erbracht wurde. Diese Reglung gilt für Vergütungsansprüche aus einem Arbeitsverhältnis ab dem Lohn bzw. Gehalt für Juli 2016. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer bei verspätetem Erhalt der Vergütung auch noch Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 299 Abs. 1 BGB geltend machen. Eine Reglung im Arbeitsvertrag zum Ausschluss der Verzugspauschale bleibt unwirksam.
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Der Bauprofessor erklärt:

Vorgewerke in Verzug: Vertragsstrafe abzuwenden?

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Der Auftragnehmer gerät mit seinem Bauwerk in Verzug. Er muss dem Auftraggeber die vereinbarte Vertragsstrafe zahlen. Obwohl aus seiner Sicht Vorgewerke die Bauausführung behinderten. Wie er der Zahlung entgeht, zeigt Rechtsanwältin Jennifer Simon.

Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Verzug"

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Diese Norm legt Begriffe, Messregeln, Hauptmaße und Toleranzen für Treppen im Bauwesen fest. Diese Norm gilt für Treppen im Bauwesen. Ausgenommen sind einschiebbare Treppen, Rolltreppen/Fahrtreppen sowie Freitreppen im Gelände. Die Norm gilt werkstof...
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Ausgabe 2016-12
Diese Norm gilt für Entwässerungsanlagen zur Ableitung von Abwasser in allen Gebäuden und auf Grundstücken, die überwiegend mit Freispiegelleitungen betrieben werden.Diese Norm wurde vom Arbeitsausschuss NA 119-05-02 AA „Entwässerungsanlagen für Gebä...
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Ausgabe 2016-09
Diese Norm legt die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen fest. Diese Bedingungen enthalten u. a. Angaben zur Art und zum Umfang der Leistungen, zur Haftung der Vertragsparteien, zu Vertragsstrafen, zu Mängelansprüchen ...
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Die Ausführungsfristen sind ausreichend zu bemessen; Jahreszeit, Arbeitsbedingungen und etwaige besondere Schwierigkeiten sind zu berücksichtigen. Für die Bauvorbereitung ist dem Auftragnehmer genügend Zeit zu gewähren.2. Außergewöhnlich kurze...
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Auszug im Originaltext aus DIN 1986-100 (2016-12)
6.2.1 Fremdeinspülung Anschlussleitungen für Klosettbecken, Bade- und Duschwannen sowie für Badabläufe sind so in die Fall-leitung einzuführen, dass das Maß h ≥ DN der Anschlussleitung ist ( h Höhenunterschied zwischen Wasserspiegel im Geruchverschlu...
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Auszug im Originaltext aus DIN 18065 (2020-08)
Die Hauptmaße sind ab hier in zweispaltiger Tabellenform, linke Spalte zu „Gebäuden im Allgemeinen“ und rechte Spalte zu „Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen“ dargestellt, siehe Tabelle 1. ... ...
- DIN-Norm im Originaltext -
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Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen: wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB), wenn der Auftraggeber eine ...
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DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) 1. Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf e...
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DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1986-100 (2016-12)
14.2.7.1 Einzel-/SammelanschlussleitungenDie Bemessung von Einzelanschlussleitungen erfolgt wie bei Sammelleitungen, jedoch darf die Nennweite nicht geringer sein als die Nennweite des Dachablaufs. Sammelanschlussleitungen müssen wie Sammelleitungen ...
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Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 BGB. Anmerkung zu § 11 (1)(2) Ist die Vertragsstrafe für den Fall vereinbart, dass der Auftragnehmer nicht in der vorgesehenen Frist erfüllt, so wird sie fällig, wenn der Auftragnehm...
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Auszug im Originaltext aus DIN 18299 (2019-09)
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Auszug im Originaltext aus DIN 18299 (2023-09)
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Spritzbeton DIN EN 14487 und DIN 18551, Druckfestigkeitsklasse C 20/25 DIN EN 206, DIN 1045-2, Körnung 0/8, im Trockenspritzverfahren, einlagig, unbewehrt, im Zuge der Vortriebsarbeiten, Dicke mind. 3 cm, Einbau profilgerecht....
Abrechnungseinheit: m2

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