Baurecht / BGB

Auftraggeber (AG)

Bei öffentlichen Bauaufträgen wird der Vertragspartner, mit dem bauausführende Unternehmen einen Vertrag abschließen, als Auftraggeber (AG) bezeichnet. Folglich spricht die VOB auch bereits von einem tatsächlich erfolgten, späteren Vertragsabschluss vom Auftraggeber. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Auftraggeber als Bauherr bezeichnet und ist gleichzusetzen mit jenem, der ein Bauvorhaben auf seine Rechnung in Auftrag gibt und auf seine Verantwortung ausführen lässt. Demgegenüber wird bei Werkverträgen nach BGB vom Besteller gesprochen, der entweder ein Unternehmen als Kaufmann oder einen Verbraucher als Bürger bzw. Nichtkaufmann repräsentiert.
Der Auftraggeber als Bauherr kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein. Er ist in der Regel auch Eigentümer des Grundstücks, das bebaut werden soll. Der Auftraggeber muss das errichtete Bauwerk anschließend nicht selbst nutzen. Er kann und wird es oft von Dritten nutzen lassen. Danach werden sich aber die Ziele des Auftraggebers zum Bauvorhaben ausrichten.
Für die Bauplanung sucht sich der Auftraggeber in der Regel einen Architekten bzw. ein Ingenieurbüro.
Die Bauausführung wird er einem geeigneten und zuverlässigen Bauunternehmen oder Bauhandwerksbetrieb übertragen. Bei öffentlichen Bauaufträgen erfolgt vorher die Ausschreibung der Bauleistungen nach den Regelungen in der VOB, Teil A und danach die Vergabe auf Grundlage von Geboten, wobei das wirtschaftlichste Gebot den Vorzug erhalten soll.
In § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 17. Februar 2017 in BGBl. I Nr. 8/2016, S. 203 werden Auftraggeber unterschieden nach:
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Auftraggeber (AG)"

Auszug im Originaltext aus DIN 1946-6 (2019-12)
7.6.1 Nachweise und Unterlagen Die Erfüllung der in den Abschnitten 4, 5, 6 und 7 festgelegten Verfahren ist nachzuweisen. Der Nachweis muss im Rahmen der Übergabe der Einrichtungen zur freien Lüftung bzw. der Lüftungsanlagen/-geräte vom Auftragnehme...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1946-6 (2019-12)
8.8.1 Nachweise und UnterlagenDie Erfüllung der in Abschnitt 4, Abschnitt 5, Abschnitt 6 und Abschnitt 8 festgelegten Anforderungen ist nachzuweisen. Der Nachweis muss im Rahmen der Übergabe der Einrichtungen zur freien Lüftung bzw. der Lüftungsanlag...
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