Baubetrieb/Bauunternehmen

Sozialauswahl bei Kündigungen

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine betriebsbedingte Kündigung sozial verträglich und gerechtfertigt vorzunehmen. Dafür muss er unter vergleichbaren Arbeitnehmern eine soziale Auswahl treffen. Nach § 1, Nr. 3 im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) wird die Sozialauswahl auf 4 Faktoren beschränkt:
  • Dauer der Betriebszugehörigkeit,
  • Lebensalter,
  • Unterhaltspflichten und
  • Schwerbehinderung des Arbeitnehmers.
Zur Sozialauswahl hat das Bundearbeitsgericht mit Urteil vom 24.10.2013 (Az.: 6 AZR 854/11) entschieden, dass die Betriebsparteien die Auswahlkriterien bei späterer oder schon bei gleichzeitiger Gelegenheit, beispielsweise bei Abschluss eines Interessenausgleichs mit Namensliste, ändern können. Sollten sie sich in einem bestimmten Punkt gemeinsam über die Auswahlrichtlinie hinwegsetzen, so ist die Namensliste zumindest dann maßgeblich, wenn Interessenausgleich und Auswahlrichtlinie von denselben Betriebsparteien stammen.
Ein Punkteschema für die Sozialauswahl ist auch als eine mitbestimmungspflichtige Auswahlrichtlinie anzusehen, wenn der Arbeitgeber es nicht generell auf alle künftigen betriebsbedingten Kündigungen, sondern nur auf eine konkret bevorstehende Kündigung anwenden möchte. Ein solches Punktesystem einer Auswahlrichtlinie muss nach dem angeführten BAG-Urteil keine individuelle Abschlussprüfung des Arbeitgebers vorsehen. Außer den bezeichneten Grunddanten braucht der Arbeitgeber keine weiteren Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
Wird bei der Auswahl im konkreten Kündigungsfall eine Altersgruppenbildung vorgenommen, die eine ausgewogene Personalstruktur sichert, kann ein berechtigtes betriebliches Interesse angenommen werden.
In die soziale Auswahl sind solche Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Die an eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) freigestellten Arbeitnehmer sind ebenfalls nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen.
Bei einer gesamten Betriebsstilllegung braucht eine Sozialauswahl nicht mehr zu erfolgen.
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