Lohn / Tarif / Rente

Betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung

Betriebsbedingt können z. B. folgende Gründe sein:
  • ungenügender Vorlauf an Bauaufträgen bzw. Auftragsmangel für die nächste Zeit,
  • Stilllegung einer Niederlassung, einer Betriebsstätte oder des Betriebes.
Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, eine betriebsbedingte Kündigung sozial verträglich und gerechtfertigt vorzunehmen. Dafür ist unter vergleichbaren Arbeitnehmern eine Sozialauswahl bei Kündigungen zu treffen (vgl. § 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz). Die an Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) evtl. freigestellten Arbeitnehmer sind nicht mit einzubeziehen.
Vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung bliebe aber noch zu prüfen, ob evtl. durch andere und aus betrieblicher Sicht zumutbare Maßnahmen die Kündigung vermeidbar wäre. Als Maßnahmen können in Frage kommen:
Bei betriebsbedingten Kündigungen hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, eine Abfindung anzubieten. Der Arbeitnehmer kann dann einscheiden, ob er das Angebot annimmt oder gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht klagen will. Diese Regelung soll langwierige juristische Streitereien vermeiden helfen.
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