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Allgemeine Termine
Allgemein gelten für Jahresabschlüsse, die nach dem 31. Dezember 2017 begonnen haben, die Fristen nach § 149 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) für die Abgabe der Jahressteuererklärungen. Danach sind Steuererklärungen spätestens 7 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. des gesetzlich bestimmten Zeitpunkts abzugeben. Es ist auch möglich, dass die von der Regelung erfassten Steuererklärungen vorbehaltlich einer Vorabanforderung oder einer Kontingentierung bis zum 28./29. Februar des übernächsten Jahres abgegeben werden können. Verlängerte Fristen bis Besteuerungszeitraum 2024
Ableitend aus der Ausnahmesituation durch die Corona-Pandemie und dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2022 (in BGBl. I, S. 911) erfolgten Verlängerungen der Steuererklärungsfristen in § 109 Abs. 2 und § 149 Abs. 2 AO. Zu den verlängerten Steuererklärungsfristen nimmt auch das Bundesministerium der Finanzen in seinem BMF-Schreiben vom 23. Juni 2022 ausführlich Stellung.
Danach gelten folgende Abgabefristen für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024, mit Differenzierung für nicht beratene und beratene Steuerpflichtige:
Besteuerungszeitraum | nicht beratene Steuerpflichtige | beratene Steuerpflichtige |
| (nach § 149 Abs. 2 AO) | (nach § 109 Abs. 2 AO) |
2020 | bereits abgelaufen (31.10.2021) | 31.08.2022 |
2021 | 31.10.2022 | 31.08.2023 |
2022 | 30.09.2023 | 31.07.2024 |
2023 | 31.08.2024 | 31.05.2025 |
2024 | 31.07.2025 | 30.04.2026 |
Verspätungszuschlag
Erfolgt die Abgabe der Steuererklärungen nicht termingerecht, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag erheben. Er beträgt nach § 152 Abs. 5 AO für jeden angefangenen Monat bei eingetretener Verspätung 0,25 % der festgesetzten Steuer, wobei festgesetzte Vorauszahlungen und anzurechnende Steuerabzugsbeträge mindernd zu berücksichtigen sind. Der Mindestbetrag umfasst mindestens 10 € bzw. bei Jahressteuererklärungen mindestens 25 € für jeden angefangenen Monat. Der Verspätungszuschlag darf höchstens 25.000 € betragen.
Mit dem BMF-Schreiben vom 20. Juli 2021 wurde ausgeführt, dass sich aus den coronabedingten Ausnahmefristen:
Grundsätzlich wird eine o. a. Vorabforderung (ggf. auch nach Zufallsauswahl) im Einzelfall im Ermessen des Finanzamtes stehen, wofür im § 149 Abs. 4 AO vorhersehbare Vorabforderungsgründe angeführt werden. Sofern Steuer- und Feststellungserklärungen vorab angefordert werden, sind diese innerhalb von 4 Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung abzugeben.