Jahresabschluss / HGB

Jahresabschluss

Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat jeder Kaufmann - folglich auch jedes Bauunternehmen - einen Jahresabschluss nach Handelsgesetzbuch (HGB § 242) aufzustellen. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften besteht er lediglich aus der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung (GuV).
Für die Aufstellungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten gelten die Regelungen im HGB. § 267 HGB differenziert die Kapitalgesellschaften nach Größenklassen, wobei vor allem für kleine Kapitalgesellschaften Erleichterungen eingeräumt werden.
Bei Kapital- und Mischgesellschaften kommt noch der Anhang dazu. Für die kleinen Kapitalgesellschaften ist der Jahresabschluss bis 6 Monate, für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften innerhalb der ersten 3 Monate nach Bilanzstichtag aufzustellen.
Die Aufgaben des Jahresabschlusses bestehen vor allem darin, Unterlagen für die
  • Rechenschaftslegung und Information,
  • Gewinnverteilung und
  • Steuerermittlung
zu liefern. Die Erstellung bedarf einer sorgfältigen Vorbereitung (Sach- und Terminplan), Organisation und Durchführung.
Der Jahresabschluss soll mit seinen Unterlagen den Anteilseignern und Gläubigern einen Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gewähren. Er ist primär eine Erfolgsrechnung, und zwar über den Erfolg des eingesetzten Kapitals.
Für die Aufstellung sind allgemeine Grundsätze zum Jahresabschluss zu beachten.
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